Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

69 II 223

37. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Juli 1943 i. S. Guggenheim gegen Guggenheim.

Ein Miteigentümer an einem Grundstück kann seinen Anteil nicht durch blossen schriftlichen Verzicht auf denselben zugunsten der andern Miteigentümer auf diese Übertragen. Wohl aber ist eine solche Verzichterklärung als rechtsgeschäft- §24 Sachenrecht, No 37.

licher Ausschlués der‘ Aufhebung des Miteigentums gemös Art. 650 Abs. 2 ZGB (auf höchstens 10 Jahre) gültig. (Art. 650 ; 657, 964, 965 ZGB).

Le copropriétaire ne peut transférer sa part aux autres coproiétaires par une simple « renonciation » écrite. Mais cette déclaration. vaut (pendant dix ans au Plus) comme « acte juridique excluant le partage » selon l’art. 650 al. 2. (Art. 650, 657, 964, 965 CC.) Il comproprietario non può trasferire la sua quota agli altri comproprietari mediante una semplice « rinuncia » scritta. Una síiffatta dichiarazione vale però (durante 10 anni al massimo) come atto giuridico che esclude la divisione a’sensi dell’art. 650 cp. 2 CC (Art. 650, 657, 964, 965 CC).

Sachverhalt

A. — Die Brüder Josef, Louis und Emil Guggenheim betrieben in dem 1909 von ihren Eltern geerbten Wobnund Geschäftshause Marktgasse Nr. 67 in Bremgarten als Kollektivgesellschaft ein Tuch- und Aussteuergeschäft. Das Haus wurde am 31. Oktober I911 im Fertigungsprotokoll als Miteigentum der drei Brüder zu je 1/, eingetragen. Am gleichen Tage sowie am 19. März 1915 wurde das Grundstück für gemeinsame Schulden aller drei Eigentümer mit Grundpfändern im Betrage von Fr. 15,000.— bezw. 10,000.— belastet.

Auf den 20. Juni 1933 trat Josef Guggenheim aus der Kollektivgesellschaft aus ; sein auf Fr. 3932.70 berechneter Liquidationsanteil daran wurde ibm in Raten ausbezahlt, worauf am 11. Februar 1934 von Josef persönlich und von Louis Guggenheim namens der Firma folgende Erklärung unterzeichnet wurde :

« Der Unterzeichnete Herr Josef Guggenheim, ehemals Collektivgesellechafter der Firma SI. Guggenheim's Söhne in Bremgarten, erklärt anmit und bescheinigt, dass er séit 20. Juni 1933 aus dieser Firma ausgetreten und seine Unterschrift mit diesem Datum als Collektivmitglied der Firma erloschen ist. Er erklärt und bescheinigt ferner, dass er nach vollendeter Auszahblung geines aus der Bilanz vom 20. Juni 1933 ersichtlichen Vermögensanteils von Fr. 3932.97 am Vermögen der Firma keine weiteren Ansprüche mehr zu machen hat, gasse in Bremgarten, ausser wenn bei einem allfälligen Verkauf desselben, mehr als der in der Bilanz vom 20. Juni 1933 eingestellte Wert von Fr. 45,000.— erlöst würde. In diesem Falle bliebe er für den Mehrerlös über diesen Betrag zur Hälfte anteilsberechtigt, verzichtet aber ausdrücklich auf jeden andern Anspruch auf das Haus. » Der Austritt des Josef aus der Kollektivgesellschaft wurde im Handelsregister eingetragen ; im Grundbuch erfolgte keine Änderung. Im September 1936 wurde die Liegenschaft für eine weitere Geschäftsschuld von Fr. 20,900.— verpfändet, wobei auch Josef Guggenheim den Pfandvertrag mitunterzeichnete.

Am 7. Februar 1940 starb Josef Guggenheim und wurde durch seinen einzigen Sohn Sämi beerbt. Weder Josef noch dessen Sohn waren seit des erstern Ausscheiden aus der Kollektivgesellechaft im Jahre 1933 an den Lasten des Hauses — Hypothekarzinsen, Steuern, Unterhalt — beteiligt. Tm März 1941 wurde Sämi Guggenheim von den beiden Miteigentümern, der Kollektivgesellschaft und den Grundpfandgläubigern von der Mithaftung für die Grundpfandschulden in aller Form entlassen.

B. — Gestützt auf die Tatsache, dass Sämi Guggenheim als Rechtsnachfolger seines Vaters Josef immer noch als Miteigentümer zu */, am Hause im Grundbuch eingetragen ist, erhob er im Juni 1941 gegen seine Onkel Louis und Emil Guggenheim Klage mit dem Begehren, das Miteigentum sei nach Massgäbe von Art. 650 und 651 ZGB gerichtlich zu teilen iñd aufzubeben, und demzufolge die Liegenschaft nach Anordnung des Richters an eine öffentliche Steigerüng zu bringen, dem Meistbietenden zuzuschlagen und der Reinerlös unter die drei Miteigentümer zu teilen.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und verlangten widerklageweise Feststellung, dass dem Kläger an der Liegenschaft keinerlei Rechte zukommen, mit Ausnahme eines Ánspruchs auf die Hälfte an einem allfälligen Fr. 45,000.— übersteigenden Mehrerlös im 156 AS 69 IT — 1943 226 Sachenrecht. N° 37.

Verkaufsfalle, und demgemäss Löschung des Miteigentums des Klägers und Eintragung der Beklagten als alleiniger Miteigentümer.

C. — Auf die Widerklage trat das Bezirksgericht Bremgarten aus prozessualen Gründen nicht ein, womit sich die Beklagten abfanden ; die Hauptklage wies es ab. Die Appellation hiegegen hat das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 5. März 1943 abgewiesen.

D. — Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger an seinem Klagebegehren fest. Die Beklagten tragen auf Bestätigung des Urteils an.

Erwägungen

2. Die Vorinstanz erblickt in der Erklärung vom

11. Februar 1934 den Verzicht des Josef Guggenheim auf seinen Anteil am Hause, abgesehen von einem allfälligen Mehrerlös im Verkaufsfalle, und stellt fest, dass er in jenem Zeitpunkte den Gegenwert seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und am Hause tatsächlich erhalten hatte. Die Beklagten wären daher schon längst berechtigt gewesen, die Eintragung im Grundbuch mit dieser Rechtslage in Übereinstimmung bringen zu lassen ; denn der Auskauf von 1934 stellte einen Rechtsgrund dar, mit dem der heutige Eintrag nicht mehr übereinstimme. Mit dem Begehren auf Teilung des Mitéigentums und Aushändigung eines Drittels des Reinerlöses missbrauche mithin der Kläger das ihm im Grundbuch eingetragene, nur noch formell, nicht aber unter den Parteien wirklich bestehende Miteigentumsrecht. Würde gestützt auf den bestehenden Grundbucheintrag der Klage Folge gegeben, s0 müsste den Beklagten ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen, weshalb der Klage in Anwendung von Art. 2 ZGB der Rechtsschutz versagt werden müsse. Bei dieser Beurteilung der Sache erübrige sich die Entscheidung der Frage, ob durch die Erklärung vom 11. Februar 1934 das Miteigentumsrecht des Josef Guggenheim auf die Beklagten übergegangen oder ihm verblieben sei.

Es steht ausser Zweifel — und wird übrigens von der Vorinstanz verbindlich festgestellt —, dass der wirkliche Wille des erklärenden Josef Guggenheim und seiner beiden Brüder als Empfänger der Erklärung vom 11. Februar 1934 dahin ging, dass Josef seinen Miteigentumsanteil am Hause aufgebe, Ebenso klar aber ist, dass der Anteil Josefes nicht als herrenloses Gut zurückbleiben, sondern den beiden Brüdern zukommen gsollte, sodass diese hinfort alleinige Eigentümer des Hauses zu je 14 seien ; es war nicht ein « Verzicht » schlechthin, sondern ein Verzieht zugunsten der Miteigentümer gemeint. Gewollt war also in Wirklichkeit eine Eigentumsübertragung am Änteil des Josef Guggenheim auf die beiden Brüder. Soweit eine solche auf direktem Wege in Frage kommt, war das Rechtsgeschäft vom 11. Februar 1934 ungültig mangels Beobachtung der Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung gemäss Art. 657 Abs. 1 ZGB, abgesehen von der Unterzeichnung des Instruments auf Erwerberseite lediglich durch die Firma, während die verbleibenden Miteigentümer die Gesellachafter Louis und Emil Guggenheim persönlich waren.

Die Beklagten betonen allerdings, eine direkte Bigentumsübertragung nie geltend gemacht zu haben ; vielmehr stelle die Erklärung des Josef Guggenheim eine Abtretung geines ZBirbteils an seine Miterben bezw. einen Verzicht auf denselben zu ihren Gunsten dar, wozu s0wohl]l nach altem aargauischem Recht als nach ZGB blosse Schriftlichkeit genügt habe. Hiezu bemerkt die Vorinstanz mit Recht, dass ein Erbverzicht im Jahre 1934 schon deshalb nicht in Frage kam, weil damals eine Erbengemeinschaft der drei Brüder bezüglich des Hauses gar nicht mehr bestand. Soweit sich diese Frage nach dem alten aargauischen bürgerlichen Gesetzbuch beurteilt, nämlich dahin geht, ob mit der grundbuchlichen Eintragung eines Miteigentumsverhältnisses von je !/, am 3I.

228 Sachenrecht. N° 37. Oktober 1911, also vor Inkrafttreten des ZGB, die seit dem Erbfall (1909) bestandene Erbengemeinschaft aufgelöst und gewöhnliches sachenrechtliches Miteigentum begründet worden sei, ist die Feststellung der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich. War aber bei Inkrafttreten des ZGB Miteigentum letzterer Art vorhanden, s0 ist nicht einzusehen, wieso bis zur Erklärung von 1934 wieder erbengemeinschaftliches Miteigentum entstanden gein s0llte, das Josef Guggenheim in Form des Erbverzichts hätte aufgeben können.

Handelt es sich aber bei dem im Jahre 1934 gemäss dem Grundbucheintrag vom 31. Oktober 1911 vorhandenen gemeinschaftlichen Eigentum um gewöhnliches Miteigentum im Sinne des Art. 646 fff. ZGB, s0 kommt ein Übergang des Anteils des Josef Guggenheim auf seine Miteigentümer durch Verzicht vollends nicht in Frage. Ein « Verzicht », also eine Dereliktion, zugunsten der Miteigentümer setzt voraus, dass Akkreszenz stattfinde, d. h. der derelinquierte Anteil nicht herrenlos werde, sondern ipso jure den Miteigentümern anwachse. Ob überhaupt der beim Gesamteigentum anerkannte Rechtsvorgang der Akkreszenz auch beim Miteigentum stattfinde, erscheint angesichts des Nebeneinanderbestehens dieser beiden Formen des gemeinschaftlichen Eigentums im ZGB und des fundamentalen Unterschiedes zwischen beiden zweifelhaft. Die grundsätzliche Frage kann jedoch hier dahingestellt bleiben. Damit zufolge des Rechtsgeschäfts vom 11. Februar 1934 AkKkreszenz hätte stattfinden können, müsste Dereliktion des Anteils des Josef Guggenheim erfolgt sein. Dies war jedoch nicht der Fall. Dereliktion eines im Grundbuch eingetragenen Grundstücks bezw. Miteigentumsanteils an einem solchen ist möglich und zulässig ; sie erfolgt durch Löschung des Eintrags des bisherigen Eigentümers als solchen. Zur Löschung bedarf es einer schriftlichen Erklärung des eingetragenen Eigentümers, die jedoch an das Grundbuchamt gerichtet sein und eben das Begehren auf Löschung des Eintrags enthalten muss (Art. 964 Abs. 1, 965 Abs. 2 ZGB). Eine solche Erklärung gilt dann auch zugleich als Auseweis über den Rechtsgrund (Art. 965 Abs. 3). Irgend eine sonstige, nicht diesen Antrag an das Grundbuchamt enthaltende schriftliche Erklärung eines « Verzichts » auf das Grundeigentum genügt nicht, Die « Erklärung » des Josef Guggenheim vom 11. Februar 1934, die gich an die Miteigentümer richtet und von einer grundbuchlichen Änderung überhaupt nichts sagt, bildet keine Erklärung im Sinne des Art. 964 ZGB und vermochte weder selber die Dereliktion zu bewirken, noch etwa den Erklärenden obligatorisch zu verpflichten, eine solche gültig vorzunehmen.

Ist mithin ein Übergang des Miteigentumsrechts des Josef Guggenheim auf seine Miteigentümer damals nicht erfolgt, so ist sein Erbe und daheriger Rechtsnachfolger, der Kläger, beute noch Eigentümer seines Anteils, und die auf Feststellung des Gegenteils gerichtete Widerklage der Beklagten hätte, falls darauf eingetreten worden wäre, abgewiesen werden müssen. Ánderseits aber steht dem klägerizchen Begehren auf Aufhebung und Teilung des Miteigentums Art. 650 Abs. 2 ZGB entgegen. Das Miteigentum schliesst gemäss Art. 650 Abs. 1 das Recht in sich, die Aufhebung desselben zu verlangen. Indem Josef Guggenheim am 11. Februar 1934 seinen Verzicht auf das ganze Recht erklärte, verzichtete er impliaite auch auf die Ausübung dieses Teilrechts. Dieser Verzicht kommt einem rechtsgeschäftlichen Ausschluss der Aufhebung gemäss Art. 650 Abs. 2 gleich. Der Umstand, dass die Erklärung vom 11. Februar 1934 als Akt zur Übertragung des Eigentums, sei es direkt oder auf dem Umweg über Dereliktion und Akkreszenz, wie dargetan, ungültig ist, steht ihrer Gültigkeit als Verzicht auf den Teilungsanspruch nicht entgegen, der an keine Form gebunden ist, s0wWenig wie die Tatsache, dass als Gegenpartei nur die Kollektivgesellschaft und nicht die beiden andern Miteigentümer persönlich unterzeichnet haben ; denn der 230 Obligationenreoht. Neo 38, Verzicht auf den Teilungsanspruch seitens des Josef Guggenheim ist ein einseitiges, nur ihn verpflichtendes Rechtsgèschäft, wesbalb seine Unterschrift genügt. In diesem Sinne, als Verzicht auf den Teilungsanspruch, war und ist die Erklärung vom 11. Februar 1934 zweifellos auf die Dauer von zehn Jahren verbindlich und steht dem Teilungsbegehren des Klägers als. Rechtsnachfolgers des Josef Guggenheim bis zum entsprechenden Datum des nächsten Jahres entgegen, sodass die Klage jedenfalls heute abzuweisen ist und dabingestellt bleiben kann, ob die Berufung des Klägers auf das zu seinen Gunsten eingetragene Miteigentum in Ansehung der erfolgten Auseinandersetzung als Rechtemissbrauch zu betrachten Wäre.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 5. März 1943 bestätigt.

IV. OBLIGATIONENRECHT A —.S.

DROIT DES OBLIGATIONS

98. Arrôt de la I° Section eivile du 15 juin 1943 dans la cause Dame Altorfer contre Chappuis.

Nullité : bonnes mœurs, illicité (art. 19 et 20 CO).

L’engagement par lequel le gérant d’une fortune s'engage envers un tiers, à l’insu de so0n mandant, à ne se dessaisir d’aucunes gommes revenant à ce dernier sans le consentement du, tiers, est contraire aux INŒUTS.

il revient à placer Un tel engagement est en outre illicite en ce qu l’intéressé sous contrôle en marge des règles légales sur la tutelle.

Niékhtigkeit, gute Sitten, Rechtswidrigkeit (Art. 19, 20 OR).

Die von einem Vermögensverwalter ohne Vorwissen seines Âuftraggebers gegenüber einem Dribten eingegangene Verpflchtung, gich keiner ihm für den Auftraggeber zukommenden Geldmittel zu, entäussern ohne die Zustimmung des Dritten, verstössb gegen die guten Sitten.

Eine solche Verpflichtung ist überdies insofern widerrechtlich, als sie darauf hinausläuft, den Betreffenden ausserhalb der gesetzlichen Vorschriften über die Vormundschaft einer Kontrolle zu, unterstellen.

Nullità, buoni costumi, illiceità (art. 19 e 20 CO). contrario ai buoni costumi l’obbligo che l’amministratore di un patrimonic assume versó un terzo, ad insaputa del suo mandante, nel senso che non sì spossesserà delle 80mme spettanti a quest’ultimo senza il consenso del terzo.

Un tale obbligo è inoltre illecito in quanto sottopone l’interessato ad un controllo fuori delle norme legali sulla tutela.

PRésumé des faits :

Jean-Jacques Mérienne est décédé à Genève le 7 août 1899 laissant comme héritiers sa veuve, née Bertha Schwitzguebel, ses deux fils Albert et Gustave, et sa fille Julia, qui épousa Maurice Altorfer, négociant à Genève. Sa guccession comprenait une fabrique de cirage et divers immeubles. La fabrique de cirage fut reprise par les deux fils et exploitée s0ous la raison J. J. Mérienne frères.

Cette société fit de mauvaises affaires. Dès 1927, l’expertcomptable Chappuis fut chargé de certaines opérations de liquidation. Albert Mérienne décéda en 1930 ; il devait 66 000 fr. à Ia société. Sa succession fut cependant acceptée par l’héritière instituée, ainsi que par la veuve Mérienne, héritière réservataire pour un quart.

En 1932, Dame Mérienne chargea Chappuis de réalisger un immeuble qui dépendait de la succession de s0on mari mais lui avait été attribué personnellement en 1924. Cet immeuble fut vendu 45 000 fr. ; Chappuis encaissa 44 300 fr. Cette somme constituait le plus clair de la fortune de Dame Mérienne. :

Craignant que celle-ci ne dilapidât son avoir ou ne favorisâût son fils Gustave ou la maison Mérienne, Dame Altorfer-Mérienne et son mari firent des démarches auprès de Chappuis afin d’obtenir un contrôle sur la fortune de leur mère et belle-mère, faute de quoi ils demanderaient s0n1 interdiction. Dans un échange de lettres du début de juin 1932, Chappuis s'engagea formellement à ne pas disposer « en tout ou en partie sans leur assentiment et, sans

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 19 und Art. 20 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch civil svizzer, Art. 2, Art. 650, Art. 651, Art. 657, Art. 964 und Art. 965 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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