Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

69 II 71

13. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 18. Februar 1943

Sachverhalt

I. i. $. Hagmann gegen Hagmann.

I. I. Ausgleichungespflicht der Nachkommen, Art. 626 Abs. 2 ZGB : Was is ausdrückliche Verfügung des Gegenteils ?

2. Der Anspruch auf Herabsetzung (Wahrung des Pflichtteils) ist nicht 1 GB Anspruch auf Ausgleiehung enthalten. Art. 522 ff., 626 fff. ZGB.

1. Obligation de rapporter dee descendants, art. 626 al. 2 CC. Que faut-il entendre par « disposition contraire expreasse » ?

2. L'action en rapport ne comprend pas l’action en réduction (sauvegarde de la réserve), art. 522 et sv., 626 ot sv. CC.

1. Obbligo di collazione dei discendenti, art. 626 cp. 2 CC. Che devesi intendere per « espressa disposizione contraria » ?

2. L’azione di riduzione (a salvaguardia della legittima) non è COmMPresa nell’azione di collazione. Art. 522 e seg.,-626 e aopg.

4. — Der Zimmermeister Jobann Hagmann verkaufte mit Vertrag vom 25. Mai 1929 und Ergänzung vom 25. Oktober 1929 seine Liegenschaften in WinterthurSeen einem seiner Söhne, Fritz, zum Preise von Fr. 77,000. In Ziffer 6 der Vertragsergänzung wurde bestimmt : « Infolge dieses Kaufes, sowie des noch abzuschliessenden Vertrages betreffend die Übernahme der Materialvorräte, des Viehstandes und der Géschäftsguthaben durch den Käufer Fritz Hagmann, sind dessen Ansprüche an den Verkäufer aus Zuwendung von Arbeit in den Jahren 1926- 1929 (d. h. für die Zeit, in welcher der Verküufer mit Hilfe des Erwerbers allein sein Geschäft betrieben hat) 72 Erbreoht, No 13.

vollständig ausgeglichen. Dagegen bleiben die weitern Lohbnansprüche des Erwerbers an den Verkäufer auesdrücklibh vorbehalten ; sie werden aleo durch diese Verträge betreffend Liegenschaften, Fahrhabe eto. in keiner Weise berührt. Ebenso werden die seinerzeitigen erbrechilichen Ansprücbe des Erwerbers an den Nachlass des Verkäufers in keiner Weiseo beeinflusst, d. h. der Käufer steht beim Erbgang den übrigen Erben vollständig gleichberechtigt gegenüber. » Die damals vorhandenen Geschäfteguthaben gollten nach dem am gleichen Tage, 25. Oktober 1929, geschlossenen Kaufvertrag über die Viehhabe dem Vater Hagmann bleiben.

B. — Am 830. März 1933 stellte Johann Hagmann folgende Erklärung aus : «Ich bestätige hiermit, dass ich meine Forderung an meinen Sohn Fritz datierend anlässlich der Geschäftsübernahme überlasse. Die mit ‘Chargé vom 12. Januar 1931 durch meinen Agenten Dickenmann in Winterthur aufgestellte Forderung iat gsomit als erlogchen zu betrachten. » QC. — Endlich verfügte Johann Hagmann am 30. September 1938 letztwillig : « 2. Als Ausgleich dafür, dass ich meinem Sohn Fritz Hagmann die Liegenschaft in Seen zu einem Preise überlaszgen habe, dass er darauf bestehen kann, sollen a) die meinem Sohne Hans Hagmann in Kollbrunn leihweise übergebenen Fr. 6000.— gamt Zins schenkungsweise quittiért gein, b) die meinem Sohne Jakob Hagmann nach Amerika mitgegebenen Fr. 4000.— samt dem Reisegeld. und die Beträge der inzwischen für ihn bezahlten Lebensvereicherungsprämien ihm schenkungaweise überlassen gein. » D. — Johann Hagmann starb am 1. Mai 1935. Im Streit über dessen Erbschaft hält Hans Hagmann mit der vorliegenden Berufung an dem vom Obergericht des Standes Zürich abgewiesenen Begehren fest, Fritz Hagmann gsei zu verpflichten, eine Reihe von Vermögenswerten im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB zur Augsgleichung zu bringen, nämlich Fr, 10,000.— mit Zins zu 5 % seit 25. Oktober 1929 (den Restbetrag des dem Erblasser geschuldeten Kaufpreises), Fr. 275.25, 213.40, 180.—, 165.20, 1478.70 (für den. Erblasser einkassierte Beträge aus Geschäftsguthaben) und Fr. 160.— (vom Erblasser für ibn bezahlte Fracht- und Zollspesen). Eventuell wird die Herabsetzung der erwähnten Zuwendungen beantragt, was das Obergericht, im Gegensatz zum Gericht erster Instanz, wegen Fehlens eines ordnungsgemäss gestellten Begehrens als unstatthaft erklärte.

Erwägungen

L, — Die Zuwendungen, deren Ausgleichung Hans Hagmann verlangt, fallen alle unter den vom Erblassger am

30. März 1933 ausgesprocbhenen Schulderlass : - dieser bezieht sich nach der zutreffenden Auslegung durch das Obergericht nicbt nur auf die besonders erwähnten Forderungen, die der Erblasser durch den Agenten Dickenmann eintreiben liess, sondern ebenso auf die nicht von Dickenmann geltend gemachten Beträge von Fr. 15.20 und 1478.70.

2. Was. der Erblasser einem Nachkommen durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, steht unter der Ausgleichungspflicht, « sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt y» (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Diese Verfügung ist an keine Form gebunden, und gie kann s0 gut wie anlässlich der Zuwendung espäter getroffen werden ; gie ist eingeitig und widerruflich (BGE 68 II 78). Das Erfordernis einer « ausdrücklichen »- Verfügung geht zurück auf das justinianische Recht (Nov, 18 e. 6 : « nisi expressim designaverit ipse, ge velle non fieri collationem »). Bei Anwendung dieser Bestimmung wurde als genügend ausdrücklich erachtet jede unzweideutige Erklärung des Willens, dass der Erbe die Zuwendung im voraus baben gsolle (WINDSCHEIDKee, Lehrbuch des Pandektenrechts III 495 Anm. 9). Noob weitherziger ist die franzögische Praxis zu den Art. 843 Abs. 1 und 919 Code civil : eine unentgeltliche T4 Krbrocht. N° 13.

Zuwendung habe - schon dann als « oxpressément par préciput et hors part » ausgerichtet zu gelten, wenn eine dahingebende Absicht auch nur aus den Begleitumständen hervorgehe (PLANIOL eb RIrERT, Traité pratique, tf. 4 no. 578). So weit wie die letztere Ansicht kann im schweizerischen Recht nicht gegangen werden. Wird doch landläufig von einer ausdrücklichen eben im Gegensatz zu einer bloss stillechweigenden Willensgerklärung gesprochen. Zudem unterscheidet sich Art. 626 Abs. 2 in seiner Fassung deutlich von Art. 629 (BGE 50 II 105). Tndessen bedarf es nicht etwa einer Erklärung, die geradeswegs die Aufhebung der Pflicht zur Ausgleichung der betreffenden Zuwendung ausspricht. Es genügt die Anordnung einer andern, unzweideutig als ausschliessglich zu verstehenden Ark des Ausgleichs. Darin liegt eine verständliche und daher im Sinne des Art. 626 Abs. 2 ZGB ausdrückliche « gegenteilige » Verfügung.

Im vorliegenden Falle bat der Erblasser in der unter A erwähnten Vertragsbestimmung verfügt, dass der Mehrwert der Liegenschaft über den zu zahlenden Preis den Ausgleich dadurch finden solle, dass dem Erwerber keine Lohbnansprüche für die Jahre 1926-1929 gegen den Vater zustehen. Im übrigen sollen die Rechte des Erwerbers unberührt bleiben, insbesondere dereinst bei Teilung des Nachlasses des Verkäufers. Die Kaufverträge sollen dessen erbrechtliche Stellung nicht beeinflussen. Damit ist der Erwerber von der Pflicht, jenen Mehrwert zur Ausgleichung zu bringen, entbunden.

Von der erwähnten Vertragsbestimmung wird nicht. betroffen der erst mehrere Jahre später gewährte Schulderlass. Auch die Erlassurkunde selbst enthält keine Aufhebung der Ausgleichungepflicht. Dagegen kommt Ziffer 2 des ein ‘halbes Jabr später errichteten Testaments in Betracht (oben C). Wenn es dort heisst, den beiden andern Söhnen Hans und Jakob werden gewisse Schulden erlassen « als Ausgleich dafür, dass ich meinem Sohne Fritz Hagmann die Liegenschaft in Seen zu einem Preise überErbrecht. N° 183. T5 lassen habe, dass er darauf bestehen kann », s0 ist zwar in erster Linie ein Erlass zugunsten der Söhne Hans und Jakob ausgesprochen. Indem aber gesagt wird, dies geschehe zum Augsgleich für die billige Zuwendung der Liegenschaft an Fritz, ist zugleich verfügt, diese letztere Zuwendung solle ihrerseits damit ihren Ausgleich finden, und zwar dem Zweck des Testamentes entsprechend dann auch bei der Erbteilung. Das ist wiederum eine gegenteilige Verfügung im Sinne von Ark. 626 Abs. 2 ZGB.

Der Berufungskläger will freilich diese Testamentsbestimmung nur auf den ursprünglichen vertraglichen Preis beziehen, wogegen das Obergericht feststellt, dass der Testator gerade dem inzwischen ausgesprochenen Schulderlass habe Rechnung tragen wollen, alzo unter dem im Testament erwähnten Preis den demgemäss verminderten Preis verstanden habe. Diese Entscheidung betrifft die tatsächliche Willensmeinung des Testators, das heisst einen psychischen Vorgang, somit eine vom Bundesgericht nicht zu überprüfende Tatfrage (BGE 60 IT 330 ; 66 IT 61). Nach dieser Willensmeinung des Testators wirkt sich auch der Erlass der Buchguthaben, überhaupt aller in Frage stehenden Forderungen schliesslich als Minderung des Kaufpreises aus.

Der Beklagte 1 (Fritz Hagmann) ist demnach von der Ausgleichungspssicht für die mit dem Schulderlass vom

30. März 1933 verbundene Zuwendung befreit worden, indem der Erblasser letztwillig das Gegenteil verfügt hat.

3. Auf den eventuell erhobenen Herabsetzungsanspruch ist nicht einzutreten. Ein dahingehendes Begehren wurde in kantonaler Tnstanz nicht, jedenfalls nicht Pprozessual gültig gestellt (Urteil des Obergerichts, Erw. IL, Vernehmlassung vom 17. November 1942). Als neues Begehren ist es in der bundesgerichtlichen Instanz ausgeschlossen (Art. 80 OG). Die Ansicht des Berufungsklägers, der Herabsetzungsanspruch nach Art. 522 ZGB gei im Ausgleichungsanspruche nach Art. 626 Abs. 2 ZGB inbegriffen, geht fehl. Es handelt sich um Ansprüche, 76 Obligationenrecht. No 14, die naoh Inhalt und Rechtsgrund verschieden gind, auoh dann, wenn sie sich gegen denselben Miterben richten und dieselbe Zuwendung des Erblassers betreffen. Fällt solochenfalls der Herabsetzungsanspruch nur bei Verneinung der Ausgleichungspflicht in Betracht, s0 stellt er doch keine Unterart des Augsgleichungsanspruchs ‘gelbet dar. Er muss also, sei es auch nur in eventuellem Sinne, gesondert neben dem Ausgleichungsanspruch erhoben werden, sofern das kantonale Prozessrecht die Ausgleichungsklage nicht ohne weiteres als eventuelle Herabsetzungsklage gelten lässt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesgen und das Urteil des Obergerichts des Standes Zürich vom 12. Mai 1942 bestätigt.

YV. SACHENRECHT E DROITS RÉELS Vgl. Nr. 20. — Voir n° 20, VI. OBLIGATIONENRECHT EEE DROIT DES OBLIGATIONS

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 80 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch civil svizzer, Art. 522 und Art. 626 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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