69 IV 118
26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Juni 1943
Sachverhalt
I. i. S. Piffaretti gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Art. 305 Abs. 1 StGB. Begriff der Begünstigung. Art. 305, 1° al, CP. Notion de l’entrave à l’action pénale. Art. 305, cp. 1, CP. Nozione del favoreggiamento.
A. — Fritz Clavadetscher gab der Genossenschaft Ager, Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft in Luzern, am 23. August 1938 « als Hinterlage » einen Schuldbrief von Fr. 5000.—. Der Titel sollte bei der Ablösung des Baukredites, den die Genossenschaft zwecks Errichtung eines Hauses aufnahm, zurückgegeben werden. Nachdem der Baukredit abgelöst war, . blieb der Schuldbrief noch eine Weile im Besitz der Genossenschaft. Während dieser Zeit verpfändete ihn ihr Präsident Mathias Wüthrich am 17. August 1939 widerrechtlich der Volksbank Willisau als Nachdeckung für eine Schuld sgeiner Ehefrau von rund zehntausend Franken. Im Dezember 1940 verlangte Clavadetscher den Schuldbrief zurück und drohte Wüthrich mit Strafklage. Um sich vor Strafverfolgung zu sichern, setzte dieser bierauf eine schriftliche, auf den 15. August 1939 zurückdatierte Vereinbarung auf, mit ihm selbst und der Ager als Vertragsparteien. Darin täuschte er vor, die Ager habe ihm gegenüber eine Schuld von Fr. 3500.— anerkannt, ihm dafür den Schuldbrief des Clavadetacher verpfändet und ihn gleichzeitig ermächtigt, diesen Titel zur Sicherung seiner Kontokorrentschuld gegenüber der Volksbank Willisau bis zum Betrage von Fr. 3500 weiterzuverpfänden. Diese Vereinbarung unterzeichnete Wüthrich einerseits als Präsident der Ager und anderseits persönlich als angeblicher Pfandnehmer. Ausserdem liess er sie durch Josef Piffaretti unterzeichnen, welcher dem Vorstande der Ager angehörte und für diese mit Wüthrich Kollektivunterschrift führte. Piffaretti Wwusste, worum es ging.
Am 7. Februar 1941 legte Wüthrich die falsche Vereinbarung in der wegen Unterschlagung gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung vor, um die Verpfändung des Schuldbriefes bei der Volksbank Willisau zu rechtfertigen. Hierauf wurde wegen Unterzeichnung der Vereinbarung die Untersuchung auf Piffaretti ausgedehnt.
B. — Am 4. März 1943 erklärte das Obergericht des Kantons Luzern als Appellationsinstanz Wüthrich der Unterschlagung im Sinne der §§ 214 und 216 Ziff. 1 des luzernischen Kriminalstrafgesetzes schuldig, liess ihn aber nach § 214 Abs. 3 straflos.
Auf Piffaretti wandte das Obergericht neues Recht an. Es erklärte ibn in Anwendung der Art. 305 und 22 GB des vollendeten Versguchs der Begünstigung schuldig und verurteilte ihn unter Zubilligung des bedingten Strafvollzugs zu zwei Monaten Gefängnis.
C. — Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Piffaretti Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Freisprechung.
Er ist der Meinung, Wüthrich hätte nach neuem Recht beurteilt werden sollen, denn mangels Bereicherungsabsicht bätte er gemäss Art. 140 StGB freigesprochen werden müssen. Da somit in Wirklichkeit keine strafbare Vortat vorliege, könne auch nicht von einem strafbaren Begünstigungsversuch die Rede sein. Ein solcher sei übrigens auch dann zu verneinen, wenn die Anwendung alten Rechts auf Wüthrich zutreffend gewesen sei, denn das Obergericht habe ihn straffrei erklärt, seine Tat aleo nicht für strafbar gehalten. Zudem sei der Beschwerdeführer guten Glaubens gewesen, die Ager habe gegenüber Clavadetscher eine den Wert des Schuldbriefes übersteigende Forderung. Der Vorsatz der Begünstigung habe ihm somit gefehlt.
Erwägungen
Wer jemanden der Strafverfolgung entzieht, macht sích gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB der Begünstigung 120 Strafgesetzbuch. N° 26, echuldig. Unter Strafverfolgung (poursuite pénale) ist das Verfahren verstanden, welches der Abklärung dient, ob eine Person strafbar ‘sgei oder nicht. Besonders deutlich ergibt sich dies aus dem italienischen Text, welcher als Begünstiger ansieht, wer eine Person Handlungen der Strafverfolgung entzieht (chiunque sottrae una Persona ad atti di procedimento penale). Eine solche Handlung ist nicht nur der Ausspruch der Strafe durch den Richter, sondern jede Amtshandlung des Strafverfahrens, z. B. schon die Eröffnung eines solchen.
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Person, deren Verfolgung verhindert wird, echuldig oder unschuldig ist. In bewusstem Gegensatz zum Bundesstrafrecht (Art. 23) und zu den kantonalen Strafgesetzen (z. B. Zürich § 40, Bern Art. 40, Luzern KStG § 39) verstebt das schweizerische Strafgesetzbuch unter einem Begünstiger nicht den, der einen Schuldigen nach begangener Tat unterstützt, um ihm die Vorteile derselben zu sichern oder ihn der Bestrafung zu entziehen, sondern behandelt die Begünstigung als Vergehen gegen die Rechtspflege (vgl. Übergchrifs zum siebzehnten Titel). Hierauf wurde schon in der zweiten Expertenkommission ausdrücklich hingewiesen (Protokoll 5 250). Der Staat hat auch dann ein Interesse, dass das Strafverfahren gegen einen Verdächtigen ungehindert vor sich gehe, wenn der Verfolgte unschuldig ist. Auch dieses Interesse schützb Art. 305 StGB, nicht ‘bloss das Interesse an der Bestrafung des Schuldigen.
Unerheblich is ferner, ob das Verfahren, welches verhindert wird, der Anwendung eidgenössischen oder kantonalen, neuen oder alten Rechtes dient. Âls Teil der Strafrechtspflege verdient es nach dem Willen des Gesetzes, dessen Wortlaut keine Unterscheidung trifft, den Schutz im einen wie im andern Fall.
Demnach hängt die Strafbarkeit des Beschwerdeführers weder davon ab, ob Wüthrich wirklich eine strafbare Handlung begangen habe, beziehungsweise nach dem Inkrafttreten des schweizerischen Strafgesetzbuches noch gchuldig erklärt werden durfte, noch davon, ob seine Strafloserklärung einem Freispruch gleicbzusetzen sei oder nicht. Es kommt ferner auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer geglaubt habe, die Ager besitze gegenüber Clavadetscher eine Forderung, dieser sei durch die Weiterverpfändung des Schuldbriefes nicht geschädigkt, und Wüthrich daher nicht strafbar. Es genügt, dass er durch die Mitunterzeichnung der falschen. Vereinbarung ein Strafverfahren, welches Wüthrich bevorstand, abwenden wollte.
— IT. LOTTERIEGESETZ LOI SUR LES LOTERIES