Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

69 IV 163

37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. November 1943

Sachverhalt

I. i, S. Hofstetter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürieh.

Art. 140 Ziff. 2 StGB. Begrifî des berufsmässigen Vermögensverwalters.

Art. 140 ch. 2 CP. Notion du gérant de fortunes.

Art. 140 cp. 2 CP. . Nozione del gerente di patrimonio.

Hofstetter war Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, welche Bankgéschäfte bêsorgt. In seiner Stellung veruntreute er wiederholt vom Gelde der Bank. Um sich vor Entdeckung zu sgchützen, täuschte er durch falsche Quittungen vor, Bankkunden hätten ab Einlageheften RückKzüge gemacht. Ir drei Fällen, in welchen die Einlagehbefte bei der Bank in offenem Depot lagen, trug er die angeblichen Rücokzüge auch in die Hefte ein. Ferner eignete er sich aus Kundendepots Wertpapiere und Bargeld an. Das Obergericht des Kantons Zürich wandte auf alle diese 164 Strafgesetzbuch N° 37.

Veruntreuungen Art. 140 Ziff. 2 StGB an, weil Hofstetter als « berufemässiger Vermögensverwalter » gehandelt habe. Der Verurteilte erklärte die Nichtigkeitsbeschwerde, indem er geltend machte, seine Taten fielen bloss unter Art. 140 Ziff. 1 StGB. Der Kassationshof hiess diesen Standpunkt gut. Aus den Erwägungen - Unzutreffend ist die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die in seiner Stellung bei der Bank verübten Veruntreuungen als berufsmässiger Vermögensverwalter begangen. Solcher ist nicht jede Person, die in Ausübung ihres Berufes Vermögen anvertraut erhält. Art. 140 Ziff. 2 StGB betrachtet nicht schlechthin die in Verletzung einer Berufspflicht begangene Veruntreuung als qualifiziert, Die Verletzung - der Berufspflicht ist erschwerendes Merkmal nur dann, wenn die Ausübung dea Berufes der Ermächtigung durch eine Behörde bedarf oder der Beruf in der Verwaltung von Vermögen besteht. Solche Verwaltung hat der Beschwerdeführer nicht ausgeübt.

Die veruntreuten Vermögenswerte wurden von den Kunden nicht ihm persönlich anvertraut, sondern der Bank. Dieses Vertrauensverhältnis hätte nur die Bank selbst verletzen können ; der Beschwerdeführer konnte es nicht tun. Darauf, ob man die Bank als Verwalterin der ibr von den Kunden anvertrauten Vermögenswerte bsetrachte, kommt daher im vorliegenden Valle nichts an. Bei einzelnen Tatbeständen spielt das Verhältnis der Bank zu den Kunden aus einem weiteren Grunde keine Rolle : in den Fällen, in welchen der Beschwerdeführer nicht Vermögen der Kunden, sondern solches der Bank veruntreut hat. Das tat er dort, wo er von Einlageheften der Bank, die bei ihr deponiert waren, Beträge « abhob », denn die Einlagehbefte sind blosse Beweisurkunden ; der Beschwerdeführer fälschte sie durch Eintragung von Rückzügen, um die Veruntreuung entesprechender Barbeträge aus dem Bankvermögen zu verschleiern. Bankvermögen vVeruntreute er auch, als er am 3. Oktober 1942 Fr. 3000.— aus der Kasse nahm und zur Vertuschung seiner Tat eine angeblich von einem Kunden ausgestellte faleche Quittung über einen Rückzug ab einem FEinlageheft in die Kasse legte.

Die weitere Frage ist ebenfalls zu verneinen : die Frage, ob der Beschwerdeführer, wenn nicht im Verhältnis zum Kunden so doch im Verhältnis zur Bank, welche ihm teils eigene Vermögenswerte, teils golche der Kunden anvertraut hat, die Stellung eines berufsmässigen Vermögensverwalters gehabt habe. Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der Bank, nicht deren Vermögensverwalter, wie Art. 140 Ziff. 2 StGB diesen Begriff versteht. Diese Bestimmung will nicht die durch Angestellte zum Nachteil ihres Dienstherrn begangene Veruntreuung strenger bestrafen, gondern nur die Verletzung des auf Auftrag und dergleichen beruhenden besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den ihren Beruf in selbständiger Stellung ausübenden Vermögensverwaltern (Sachwalter, Bankier usw.) und ihren Kunden.

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