Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

69 IV 51

10. Urteil des Kassationshofes vom 16. April 1943 i. S. Rubi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Land.

1. Wegen Verletzung der Gerichtesstandsbestimmungen des Art. 350 StGB ist die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof nicht gegeben.

9, Art. 42 Ziff, 1 StGB. Die Verwahrung eines Gewohnheiteverbrechers ist auch zulässig, wenn die ausgeeprochene Freiheitsstrafe durch Anrechnung von Untersuchungshaft getilgt ist.

3. Art. 13 Abs. 1 StGB. Wann iet der Richter verpflchtet, den Geisteszustand des Beschuldigten untersuchen zu lassen ?

1. Les litiges portant sur l’application des règles de for que contient l’art. 350 CP ne peuvent être portés devant le Tribunal fédéral par la voie du pourvoi en nullité.

2. Art. 42 ch. 1 CP. L'’internement peut être ordonné alors même que la peine privative de liberté qui le justifie est compensée par l’empriszonnement préventif.

3. Art. 13 al. 1 CP. Quand le juge est-il tenu de faire examiner l’état mental de linculpé ! O 1. Le contestazioni vertenti sull’applicazione delle norme di foro contenute nell'art. 350 CP non possono essers sottoposte al giudizio del Tribunale federale mediante il ricorso per CASSAZÍONS. 2. Árt. 42, cifra 1, CP. L’internamento di un delinquente abituale ud easere ordinato anche se la pena privativa di libertà che gli è stata inflitta è compensata col carcere preventivo, 3. Árt. 13, ep. 1, CP. Quando è tenuto il giudice a far esaminare lo stato mentale dell’imputato ?

Sachverhalt

A. — Am 5. Februar 1943 verurteilte das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft Hans Rubi wegen Betrugs, Veruntreuung, Entzugs von Pfandsachen und Verweisungsbruchs zu acht Monaten Gefängnis, rechnete die seit 25. Juni 1942 ausgestandene Untersuchungshaft auf die 52 Strafgesstzbuch. Ne 10, Strafe an und verfügte,: dass der Verurteilte im Sinne des Art, 42 StGB auf unbestimmte Zeit zu verwahren sei ; die Verwahrung trete an Stelle der Strafe.

B. — Rubi ficht dieses Urteili mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Persönlich macht er geltend, nicht die Behörden des Kantons Basel-Land, sondern jene des Kantons Basel-Stadt seien zuständig, da die Untersuchung in diesem Kanton, und zwar wegen der « ersten und grÖsgeren Sache », zuerst angeboben worden sei. Sein Verteidiger beantragt die Aufhebung der Verwahrung, denn die Strafe sei wegen der Anrechnung der Unterguchungshaft zum grössten Teil getilgt. Was das Obergericht angeordnet habe, sei unzulässige Kumulation von Verwahrung und Strafe. Subsidiär beantragt der Verteidiger, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, den Beschwerdeführer psychiatrizch begutachten zu lassen.

O. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons BagselLandschaft hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Erwägungen

1. , — Die örtliche Zuständigkeit kann vom Beschuldigten, der für mehrere in verschiedenen Kantonen begangene Handlungen verfolgt wird, im Verlaufe des Verfahrens gestützt auf Art. 351 StGB und Art. 264 BStrP bei der Anklagekammer angefochten werden (BGE 68 IV 4, 60). Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kagssationshof steht ihm wegen Verletzung der Gerichtsstandsbestimmungen des Art. 350 StGB nicht zu (BGE 68 IV 122).

2. Nach dem deutschen und dem italienischen Text des Art. 42 Ziff. 1 StGB tritt die Verwahrung eines Gewohnheitsverbrechers an die Stelle der ausgesprochenen F'reiheitsstrafe, nach dem französischen Text an die Stelle des Vollzugs der ausgesprochenen Strafe. Der deutsche und der italienische Wortlaut tragen der Natur der Verwahrung besser Rechnung. Diese gichernde Massnahme ersetzt die ausgesprochene Strafe, unbekümmert darum, ob sie durch Untersuchungshaft ganz oder teilweise getilgt

186. Aber auch der französische Text steht dieser Auffassung nicht im Wege. Art. 42 Ziff. 1 StGB will sagen, wenn der Richter die Verwahrung verfüge, dürfe bloss diese, nicht — wie andere Gesetzbücher es vorgesehen haben — auch die Strafe vollzogen werden. In diesem Sinne ersetzt sie den Vollzug der Strafe. Das heisst nicht, die Zuläsgigkeit der Verwahrung hange davon ab, ob und in welchem Umfange andernfalls der Verurteilte die Strafe noch zu verbüssen hätte. Der Gewohnheitsverbrecher wird nicht verwahrt, damit ihm der Vollzug der Strafe erspart bleibe, sondern weil bei 1hm die Strafe nichts nützt. Die Verwahrung ist Zustandsbehandlung. Sie soll nicht vergelten, gie s0Il gichern und kann deshalb nicht davon abhangen, ob der Schuldige durch Anrechnung von Unterguchunggshaft auf die Strafe eine Vergeltung erhalten habe.

Der Auffassung des Beachwerdeführers kann im vorliegenden Fall umso weniger gefolgt werden, ale die Untersuchungshaft die Dauer der Strafe nicht erreicht, vielmehr ein unverbüsster Strafrest bleibt, für den er die Verwahrung als Ersatz empfinden mag. Seine Auffaesung hätte die unhaltbare Folge, dass die Verwahrung eines Gewohnheitsverbrechers immer unzulässig wäre, wenn er in Untersguchungshaft gewesen und diese nicht durch gein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hätte (Art. 69 StGB).

3. Nach Art. 13 Abs. 1 StGB soll der Richter den Geisteszustand des Beschuldigten durch Sachverständige untersuchen lassen, wenn er an dessen Zurechnungsfähigkeit zweifelt. Die Einholung des Gutachtens ist also der FEinsicht des Richters überlassen. Er darf aber die Zweifel nicht unterdrücken, wenn Umstände vorliegen, welche sie normalweise aufdrängen. Das tut das Schreiben der Journalistin Emma Moor, auf welches sich der Besgchwerdeführer beruft, nicht ohne weiteres. Es war Sache des Gerichtes, es zu würdigen und seine Überzeugungskraft anhand weiterer Gegebenheiten zu kontrollieren. Dies 54 Strafgesatzbuch. N° 11.

hat die Vorinstanz getan. Das Urteil erklärt, aus den zahlreichen beigezogenen Akten ergäben sich Keinerlei Anhaltspunkte, welche: Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten rechtfertigen würden. Dieser erscheine vielmehr als arbeitsscheuer Mensch, der durch sein sicheres Auftreten und seine guten Umgangsformen Vertrauen zu erwecken verstehe und es dann in oft deliktischer und immer selbstsgüchtiger Weise missbrauche. Das Schreiben von Frau Moor ändere an diesem Eindruck nichts.

Das Obergericht konnte daher von einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers absehen, ohne Art. 13 StGB zu verletzen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde -wird abgewiesen.

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