Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

70 I 216

47. Urteil vom 18. Dezember 1944 i. S. G. gegen Regierungsrat des Kantons Unterwalden nid dem Wald, Willkürliche Verweigerung der Bewilligung dafür, dass ein im Ehebruch erzeugtes Kind, das in die Hausgemeinschaft des verheirateten Vaters aufgenommen wird, dessen Namen annimmt (ZGB Art. 30). - Refus arbitraire d’autoriser un enfant adultérin à prendre le nom de s80n père dans le ménage duquel il est accueilli (art. 30 CC).

Rifiuto arbitrario d’autorizzare un figlio adulterino a prendere il nome di suo padre, il quale l’ha accolto nella sua economia domestica.

Sachverhalt

A. — M. G. ist im Jahre 1935 als aussereheliches Kind der Á. G. von Beckenried (Kt. Nidwalden) geboren worden. Er hat seit der Geburt in der Familie seines Vaters M. P. von St. Ursen (Kt. Freiburg) Aufnahme gefunden. In dieser Familie befinden sich noch zwei eheliche Kinder. Die Mutter des M. G. hat sich im Jahre 1941 verheiratet und kümmert sich nicht um ihr aussereheliches Kind. Dieses steht unter Vormundschaft. Früher wurde diese von der Amtsvormundschaft Basel-Stadt, heute wird sie von der Amtsvormundschaft Arlesheim geführt.

Am 13. November 1939 stellte die Amtsvormundschaft Basel-Stadt, namens des Kindes M. G., beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden das Gesuch, es sei dem Kinde zu gestatten, an Stelle des Familiennamens G. den Namen P. zu führen. Mit Entscheid vom 2. Januar 1940 lehnte der Regierungsrat das Gesuch ab und zwar aus folgenden wärtigen Verhältnissen begründet sei. Doch stehe die Bewilligung völlig im Ermessen des Regierungsrates. Dieser komme nach Würdigung aller Umstände zur Ablehnung des Gesuches. Das Kind M. G. « gehöre » seiner Mutter, die die elterliche Gewalt über dassgelbe « ausübe, bezw. ausüben. Könnte » und jederzeit berechtigt sei, es zu sich zu nehmen. Wenn dies eintreten sollte, wäre ihm die Namensänderung hinderlich. Es sei auch anzunehmen, dass die Mutter mit einer Namensänderung nicht einverstanden sei.

Als die Amtsvormundschaft Arlesheim am 19. August 1944 das Namensänderungsgesuch erneuerte, wies der Regierungsrat das Geguch durch Entscheid vom 11. /15. September 1944 wiederum ab unter Hinweis darauf, dass die Armenverwaltung Beckenried die Führung des Familiennamens P. grundsätzlich ablehne, « weil es sich um ein Kind männlichen Geschlechts handelt ».

Auf eine Anfrage der Amtsvormundschaft Arlesheim bemerkte der Regierungsrat, dass für die Abweisung des Gesuches die gleichen Erwägungen massgebend FOWOSON aeien wie im Jahre 1940.

B. — Mit staatsrechtlichem Rekurs stellt die Amtsvormundschaft Arlesheim, namens des Kindes M. G. und mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, den Äntrag : Es gei der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Nidwalden wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben und dem Kinde M. G. die nachgesuchte Namensänderung zu bewilligen.

Die Begründung Iässt sich folgendermassen zusammenfassen : Das Kind M. G. werde bei seinem Vater M. P. mm jeder Beziehung gut gehalten und recht erzogen. Es habe bei ihm ein dauerndes Heim gefunden, gelte als zur Familie gehörig, wisse nicht, dass es ein aussereheliches Kind sei, und werde mit dem Familiennamen P. benannt. Es sei daher vollauf gerechtfertigt, wenn sich der Vater des Kindes und dessen Ehefrau darum bemühen, dem Kinde ihren Familiennamen P. zu verleihen. Die aussgereheliche Mutter bekümmere sich geit Jahren nicht mebr

um ihr Kind, sei heute verehelicht und führe daher auch - nicht mehr den Familiennamen G. Eine ¿-astimmung der Mutter zur Namensänderung sei nicht notwendig, da sie nicht die elterliche Gewalt besitze. Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes müsse die Namensänderung bewilligt werden. Im vorliegenden Valle seien die Voraussetzungen vorhanden, unter denen nach der konstanten Praxis der Behörden eine Namensänderung bewilligt werde. Eine andere Möglichkeit, um dem Kinde den Familiennamen des Vaters zu geben (Adoption, Anerkennung mit Standesfolgen), -bestehe nicht. Der angefochtene Entscheid bedeute eine Rechtsverweigerung, da er sich den überzeugenden wichtigen Motiven, die für eine Namensänderung sprechen, verschliesse.

C. — Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden beantragt die Abweisung des Rekurses und führt zur Begründung aus : Gemäss Art. 30 ZGB « könne » die Regierung des Heimatkantons einer Person die Anderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Die Bewilligung liege daher selbst beim Vorliegen wichtiger Gründe im freien Ermessen der Regierung. Daraus, dass der Gesetzgeber die Befugnis zur Namensänderung dem Regierungsrat des Heimatkantons zugewiesen habe, müsse gefolgert werden, dass eine Namensänderung auch nach den Gesichtespunkten der Heimat, der Geschlechterkunde und der Bürgerrodel zu prüfen sei. Im Kanton Nidwalden gebe es keinen Bürger mit dem Namen P. Dieser Name sei welschen Ursprungs und stamme aus dem Kanton Freiburg. Mittels der Namensänderung würde die angestammte Herkunft des G. ohne wichtigen Grund versteckt. Jedermann nehme nach dem Klang und der Schreibweise des Namens P. an, der Träger sei « kein Urschweizer aus einem Jahrhunderte alten Geschlecht », sondern bestenfalls ein Neubürger welechen Ursprungs. Der Regierungsrat erachte es als seine « vornehme Pflicht », « die sozusagen seit Bestehen der Kidgenossenschaft eingebürgerten ehrwürdigen Geschlechter unseres Kantons zu erhalten und sie nicht mit fremdtönenden, welschen Namen zu mischen und zu fälschen ». Wer aus einem so alten Nidwaldner Geschlecht stamme, habe auch einen Nidwaldner Namen zu tragen und sein Name habe « urschweizerisch » zu Klingen, besonders wenn es sich um einen männlichen Gesuchsteller handle, da hiebei auch das Ármenbürger- und Korporationsrecht in Betracht falle, — Rechte, die ein Neubürger nie erhalte. Zudem handle es sgich nicht um den Fall, dass ein aussereheliches Kind vom spätern Ehemann seiner Mutter in die Hausgemeinschaft aufgenommen werde. Der Pflegevater P. besitze zwei eheliche Kinder und sei daher nie in der Lage, M. G. zu adoptieren. In der Schule, im Militär, auf dem Arbeitsplatz, bei der Verheiratung müsste ein P., der sich als Nidwaldner Bürger vorstellen würde, zu Weiterungen und Geschwätz Anlass geben. Die Nachforschung nach seiner ausserehelichen Geburt würde direkt provoziert. Diese Schwierigkeiten, denen ein P. aus Nidwalden ausgesetzt wäre, könnten sogar mit der Zeit zu einer untragbaren Belästigung des Gesuchstellers führen. Y

Erwägungen

1. Da der staatsrechtliche Rekurs rein kassatorische Funktion hat, kann das Bundesgericht auf den Antrag des Rekurrenten nur eintreten, soweit er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt.

29. Nach Art. 30 ZGB kann die Änderung des Namens einer Person von der Regierung ihres Heimatkantons bewilligt werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Die Behörde hat dabei — gemäss Árt. 4 ZGB — nach Recht und Billigkeit zu entscheiden. Sie kann also nicht, wie der Regierungsrat des Kantons Nidwalden anzunehmen scheint, nach freiem Belieben die Änderung bewilligen oder nicht. Immerhin ist die Prüfung, ob die für eine Namensänderung vorgebrachten Gründe wichtig im Sinne des Gesetzes sind, eine Ermessensfrage. Das Bundesgericht kann daher gegenüber einer Verneinung dieser Frage nur 320 Staatarecht.

dann wegen Rechteverweigerung einschreiten, wenn der Standpunkt der Behörde mit einem Urteilen nach pflchtgemässem Ermessen und nach Billigkeit schlechthin unvereinbar ist, d. h. wenn die Wichtigkeit der vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründe absolut einleuchtend ist und die Behörde nur deshalb zur Abweisung des Gesuches gelangte, weil sie sich von Gründen leiten liess, die ganz offensichtlich keine oder doch keine entscheidende Rolle spielen durften (nicht publizierte Entscheide des Bundesgerichts i. S. Autenrieth vom 14. Juli 1915, Erw. 2; i. 8. Baumgartner vom 7. Mai 1920; i. 8, Fehlbaum vom

23. Dezember 1931 ; i. 8. Pouritz vom 10. Mai 1935, Erw. 2).

3. Ganz allgemein anerkannt ist in der schweizerischen Titeratur und Praxis der Grundsatz, dass einem ausserehelichen Kinde, um den Makel der unehelichen Geburt möglichst zu verdecken, die Namensänderung durch Anpassung des Namens an die Vamilie der Pflegeeltern zu gestatten ist, wenn beide Pflegeeltern damit einverstanden sind, das Pflegschaftsverhältnis dauernder Natur ist, im Interesse des Kindes liegt und auch keine Möglichkeit besteht, diese Anpassung auf andere Weise (Adoption oder Anerkennung unter Standesfolgen) vorzunehmen (vgl. EGGER, Kommentar zum ZGB, 2. Aufl. Art. 30 Note 6 ; Zeitschrift für Zivilstandswesen, Jahrg. 1934, S. 1853; KOorLBRUNNER, Die Namensänderung, Berner Diss. 1933, S. 33 /4, 8. 74). Alle diese Voraussetzungen sind im Vorliegenden Falle érfüllt. Nicht nur der aussereheliche Vater M. P., sondern auch seine Ehefrau ist mit der nachgesguchten Namensänderung einverstanden. Die Zustimmungserklärung der beiden Pflegeeltern liegt unbestrittenermassen beim Regierungsrat Nidwalden. Nach der Erklärung der zuständigen Vormundschaftsbehörde muss. die familäre Bindung als dauernd gelten ; sie besteht seit der Geburt des Kindes, also schon über 9 Jahre und liegt zweifellos in seinem Interesse. Nach der unbestritteneh Darstellung der Amtsvormundschaft wird das Kind in Reechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). Nv 47. 221 der Familie des ausserehelichen Vaters in jeder Beziehung gut gehalten und recht erzogen. Es wächst mit den beiden ehelichen Kindern, wie ein Geschwister, auf, gilt als zur Familie gehörig und wird schon heute mit dem Vamiliennamen P, benannt. Die Anpassung an die Familie des ausserehelichen Vaters kann auch weder durch Adoption noch durch Anerkennung mit Standesfolgen erfolgen. Eine Adoption ist ausgeschlossen, da M. P, auch eheliche Kinder hat. Einer Anerkennung unter Standesfolgen steht Art. 304 ZGB entgegen.

Gewöhnlich kommt der erwähnte Grundsatz zur Anwendung, wenn das aussereheliche Kind in die Hausgemeinschaft des spätern Ehemanns der Mutter aufgenommen wird. Es besteht aber kein vernünftiger Grund, diegem Falle nicht gleichzustellen den — freilich in der Praxis viel seltenern — Fall, dass der aussereheliche, verheiratete Vater mit Zustimmung seiner Ehefrau das aussereheliche Kind in die Hausgemeinschaft aufnimmt. Eine Zustimmung der ausserehelicbhen Matter ist, wenn sie — Wie im vorliegenden Fall — weder Inhaberin der elterlichen Gewalt noch Vormünderin ist, nicht notwendig. Immerhin ist es wünschenswert, dass der Regierungsrat der ausserehelichen Mutter, selbst wenn sie sich geit Jahren um das Kind nicht bekümmert hat, Gelegenheit gibt, Einwendungen gegen. die Namensänderung zu erheben. -

4. Im vorliegenden Falle ist aber nicht nur die Wichtigkeit der vom Gesuchsteller für die Namensänderung vorgebrachten Gründe absolut einleuchtend und in der Praxis ganz allgemein anerkannt, sondern die Gründe, von denen sich. der Regierungsrat leiten liess, durften auch bei der Beurteilung des Gesuches keine oder doch keine entscheidende Rolle spielen. Ohne weiteres klar ist, dass die im angefochtenen Entscheide gegebene Begründung, das Gesuch sei schon wegen des männlichen Geschlechts des Gesuchstellers abzuweisen, unhaltbar ist. Das Institut der Namensänderung besteht für beide Geschlechter. Nicht einzugehen ist auch, welch schutzwürdiges Interesse der

Kanton Nidwalden und die Gemeinde Beckenried daran haben können, dass in ihren Bürgerrodeln nur alte urschweizerische Geschleehternamen stehen. Entscheidend ist hier das Interesse des Kindes ; dieses verlangt gebieterisch die Namensänderung, da damit bewirkt wird, dass nicht durch einen Familiennamen, der von demjenigen der Geschwister abweicht, ständig auf die aussereheliche Abstammung hingewiesen wird. Ein ernsethafter Nachteil kann dem Kinde daraus nicht erwachsen, dass der Name P. nicht auf ein nidwaldnerisches, sondern ein freiburgiseches Bürgerrecht hinzuweisen scheint. Mag auch vielleicht der eine oder andere, der vom nidwaldnerischen Bürgerrecht des M. P. Kenntnis erhält, Nachforschungen anstellen, weshalb ein P. im Kanton Nidwalden heimatberechtigt ist, s0 kann es sich hiebei doch nur um ganz seltene Ausnahmen. handeln, zumal heute infolge der Einbürgerungen die meisten Bürgerrodel fremdklingende Namen enthalten. Umgekehrt aber würde bei Nichtbewillgung der Namensänderung dadurch, dass der Gesuchsteller einen andern Namen als die mit ihm aufwachsenden Kinder des M. P. führen müsste, die uneheliche Geburt ständig für jedermann leicht erkennbar sein. Sollte übrigens nach Beendigung des Pflegschaftsverhältnisses der Sobn M. P.. oder dessen Nachkommen — was kaum anzunehmen ist — ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass ihr Familienname dem nidwaldnerischen Bürgerrecht angepasst wird, s0 besfteht immer noch die Möglichkeit, ihnen wieder zu gestatten, den Familiennamen G. zu führen.

3. Der angefochtene Entscheid ist daher als willkürlich aufzuheben. Nicht nur zulässig, sondern wünschenswert ist es, dass der Regierungsrat vor dem neuen Entscheid der ausserehelichen Mutter des M. G. Gelegenheit gibt, Emwendungen gegen die Namensänderung zu erheben. Sollte die Mutter aber nicht dartun können, dass die Voraussetzungen, unter denen nach den obigen Ausführungen die Namensänderung zu gestatten ist, nicht vorliegen (also dass z. B. nicht angenommen werden könne, das Pflegeverhältnis werde noch längere Zeit andauern), 80 muss das von der Ámtsvormundschaft Arlesheim, namens des M. G., gestellte Gesuch bewilligt werden.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und demgemäss der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Unterwalden nid dem Wald vom 11. September 1944 aufgehoben.

Vgl. auch Nr. 48. — Voir aussi n° 48.

TT. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT —— LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 30 und Art. 304 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 4 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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