Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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656. Urteil vom 20. Oktober 1944 i. S. Kntisli gegen eidg. Departement des Innern.

Kautionen : 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegeben bei Entscheiden über Kautionen, die zur Sicherstellung im ôffentlichen Rechte begründeter Pflichten auferlegt werden. Unerheblich ist, ob Art und Weise (Form) der Kautionsleistung und deren Rechtswirkungen des nähern geordnet sind (Praxisänderung).

2. Die Rückerstattung einer Kaution, die zur Sicherstellung der Wiederaufforstung gerodeten Schutzwaldes auferlegt wurde, darf verweigert werden, solange für die Rodung kein Ersatz durch Neuaufforstung geboten oder ein solcher Ersatz von den zuständigen Behôrden als unnôtig erklärt worden ist.

Cautionnements : 1. On peut attaquer par la voie du recours de droit administratif les décisions touchant les cautionnements destinés à garantir l’exécution des devoirs qui découlent du droit public. Peu importe que ls mode de constitution (forme) et les effets juridiques du cautionnement soient réglés en détail ou non (changement de jurisprudence).

2. La restitution de la caution imposée pour garantir le reboisement d'une forêt protectrice défrichée peut être refusé aussi longtemps que le défrichage n’a pas été compensé par un reboisement ou que l'autorité compétente n’a pas décidé qu’une telle compensation était superflue.

Cauzioni : 1. Il ricorso di diritto amministrativo à esperibile contro decisioni concernenti le cauzioni destinate à garantire degli obblighi di diritto pubblico. Poco importa che Îa forma e gl effetti giuridici della cauzione siano o non siano particolareggiatamente regolati dal diritto pubblico (modificazione di giurisprudenzs).

2. La restituzione di una cauzione prestata a garanzia del rimboschimento di una foresta protettrice disboscata pud essere rifiutata fino & che il rimboschimento non sia stato eseguito 0 non venga dichiarato superfluo da parte dell’autoritä competente.

A. — Am 2. Dezember 1931 erteilte das eidgenôssische Oberforstinspektorat der Aktiengesellschaft Steinbruch Seedorf auf ihr Gesuch hin die Bewilligung zur Rodung von rund 1 ha Buschwald in dem von ihr gepachteten Steinbruch Bolzbach (Kanton Uri) unter der Bedingung, dass als Garantie für die Wiederaufforstung der ausgebeuteten Steinbruchfläche eine Kaution von Fr. 500.— bei der Kantonskasse Uri hinterlegt werde. Die Verfügung wurde der Gesuchstellerin durch das Kantonsforstamt erôfinet. Die Kaution ist geleistet worden.

Im Jahre 1938 hat die Steinbruch Seedorf A.-G. die Pacht aufgegeben. Die Gesellschaft ist aufgelôst. Ingenieur Emil Knüsli, als ibr Rechtsnachfolger, hat beim Regierungsrat des Kantons Uri wiederholt um Rückerstattung der Kaution nachgesucht. Der Regierungsrat hat in einem ersten Entscheid vom 24. Februar 1940 den damaligen Eigentümer des Steinbruches als kautionspflichtig erklärt und verfügt, dass die von der Aktiengeselischaft Steinbruch Seedorf geleistete Kaution herauszugeben sei, sobald der Eigentümer des Steinbruches die ihm auferlegte Kaution geleistet habe. In einer weïtern Verfügung, vom 20. Februar 1943, lehnte er die Aushändigung der Hinterlage für so lange ab, als dafür nicht Ersatz geleistet sei.

Das eidgenôssische Departement des Innern hat eine hiegegen erhobene Beschwerde am 6. Juli 1944 abgewiesen.

B. — Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, den Entscheid des Departements aufzubheben und den Regierungsrat des Kantons Uri, bezw. das Kantonsforstamt Uri, anzuweisen, die s. Z. von der Steinbruch Seedorf A.-G. geleistete Wiederaufforstungskaution von Fr. 500.— nebst den seither aufgelaufenen Zinsen an den Beschwerdeführer herauszugeben, eventuell nach vorgängiger Vollstreckung der Verfügung vom 24. Februar 1940, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Kautionspflicht der Steinbruch Seedorf A.-G. sei dahingefallen, kautionspflichtig sei der Eigentümer des Steinbruches. Der Beschwerdeführer dürfte nur dann als weiterhin keutionspflichtig erklärt werden, wenn man von ihm auch die Wiederauf- 334 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

forstung verlangen kônnte. Nun habe er aber keïnerlei Beziehungen mehr zum Steinbruch und zu dem gerodeten Land und sei daher nicht in der Lage eine Wiederaufforstung durchzuführen, sofern sie überhaupt verlangt würde. Übrigens wäre sie zur Zeit auch nicht môglich, da der Steinbruch immer noch ausgebeutet werde. Nur der derzeitige Eigentümer wäre dazu imstande, weshalb auch die Kautionspflicht nur ihn treffen kônne. Die Kaution der Steinbruch Seedorf A.-G. sei daher herauszugeben.

Übrigens bestehe noch der Entscheid des Regierungsrätes des Kantons Uri vom 24. Februar 1940 zu Recht, durch welchen die Kaution dem derzeitigen Eigentümer auferlegt worden sei. Der Entscheid des Regierungsrates vom 20. Februar 1943 setzte sich damit in Widerspruch und sei daher willkürlich.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :

1. — Nach Art. 4, lit. b und Art. 6, Abs. 1 VDG ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde zulässig gegen Entscheide der Bundesverwaltung über Ansprüche auf Leistung oder Rückerstattung ôffentlich-réchtlicher Kautionen. Hier handelt es sich um eine solche Kaution. Die Kaution ist der Aktiengesellschaft Seedorf A.-G. auferlegt worden zur Sicherstellung der im ôffentlichen Rechte, dem Forstpolizeigesetze, begründeten Pflicht zur Wiederaufforstung gerodeten Schutzwaldes (Art. 31, Abs. 3 ForstpolG). Allerdings hat das Bundesgericht in einem früheren Entscheide (BGE 56 III S. 244) angenommen, eine Kaution sei nur dann als « ôffentlich-rechtliche » im Sinne von Art. 4, lit. b und Art. 6, Abs. 1 VDG anzusehen, wenn das ôffentliche Recht die Kautionspflicht statuiert und zudem « des nähern die Art und Weise (Form) der Kautionsleistung und namentlich deren Rechtswirkungen » ordnet. Indessen ” bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt für eine solche Einschränkung. Es spricht von « ôffentlich-rechtlichen Kautionen » schlechthin und weist damit auf den Rechtsgrund hin, dem die Kaution dient, nicht auf die Form, in der sie erfolgt. Die IT. Zivilabteilung des Bundesgerichtes hat sich im Meinungsaustausch mit dieser Eüsung einverstanden erklärt.

2. — Die Kaution ist der Aktiengesellschaft Steinbruch Seedorf auferlegt worden gestützt auf Art. 31, Abs. 3 ForstpolG, wonach bei Schutzwald der Bundesrat oder die von ihm mit dieser Aufgabe betrauten eidgenôssischen Behürden darüber zu entscheiden haben, ob und inwieweiït für Verminderung des Waldareals Ersatz durch Neuaufforstung zu bieten sei. Kautionspflichtig erklärt wurde die Pächterin des Steinbruches, weïl sie um die Bevwilligung der Rodung eingekommen war. Die Auflage beruht auf dem für polizeiliche Massnahmen allgemein geltenden Grundsatze, dass die Pflicht zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes in erster Linie dessen Urheber treffe. Die Aktiengesellschaft hat die Rodung vorgenommen und damit den Grund gesetzt, dem die Kaution dienen soll. Dieser Grund ist aber damit nicht dahingefallen, dass die Aktiengesellschaft die Pacht des Steinbruchs aufgegeben hat. Er bleibt vielmebr bestehen, solange für die Rodung kein Ereatz durch Neuaufforstung geboten oder ein solcher Ersatz durch die zuständigen Behôrden als unnôtig erklärt worden ist. Bis dahin darf auch die Rückgabe der Kaution verweigert werden. Wenn der Beschwerdeführer daher sein Interesse an der Abklärung der Frage weiterverfolgen will, ob die Kaution nach Aufgabe der Pacht frei wird, so hat er zunächst einen Entscheid der zuständigen Behôürde gemäss Art. 31, Abs. 3 ForstpolG darüber zu erwirken, ob und in welcher Weise für die frühere Rodung des Schutzwaldes Ersatz durch Neuaufforstung geleistet werden muss. Dann wird sich ergeben, ob er als Rechtsnachfolger der aufgelôsten Steinbruchunternehmung, auch nach Aufgabe der Pacht, für die Wiederaufforstung der gerodeten Fläche oder für eine allfällige Ersatzaufforstung aufzukommen hat oder ob die Aufforstungspflicht, wenn sie besteht, einen Dritten trifft.

Dass der Regierungsrat des Kantons Uri mit seinem 338 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege, Entscheide vom 24. Februar 1940 versucht hat, den Eigentümer des Steinbruches zur Leistung einer Kaution für die Wiederaufforstung des gerodeten Waldes zu verhalten, ist uñerheblich. Der Eigentümer hat die Kaution nicht geleistet. Die Voraussetzung, unter der der Regierungsrat damals die Rückerstattung der von der Pächterin geleisteten Kaution in Aussicht gestellt hatte, ist nicht eingetroffen, wesbalb sich auch der Regierungsrat mit diesem Entscheide nicht in Widerspruch setzt, wenn er dem neuen Gesuch des Beschwerdeführers um Rückgabe der Kaution nicht entsprochen hat. Ob der Regierungsrat überhaupt zuständig gewesen wäre, von sich aus die Rückerstattung der Kaution anzuordnen, ohne vorgängige Zustimmung der eidgenôssischen Aufsichtebehôrde, mag dahingestollt bleiben.

III. VERFAHREN

Sachverhalt

Vgl. Nr. 61, 62, 65. — Voir n°8 61, 62, 66.

PERSONEN VERZEICHNIS.

N. B. — Bei den publizierten Entschoiden ist die Seite, bei den nicht publizierten das Datum angegeben.

— — c. Caprani. . . ....,. . . . . . 30. Mürz — — — ce. Butte . ... ...... . . .…. 4. Dez — — — c. Thorimbert . . . . . . . . . . . 29. Juni — —, Kassationsgericht c. Bächli . . . . . . . . . . . 78 —, Militärdirektion c. Ernst . . . . . . . 5. Mai — — — c. Frischknecht. . . “.. . . . . .. 8. Dez. — — — €. Kundert . . . . . . . . . . . -. 31. August — — -—c. Kunz. . ......... . .. 6. Okt. - — — c. Renold . . . . . . . . . . . . . 5. Mai — — — ec. Schmidle . . . . . . . . . . . . 3. Nov — — — c. Süssl. . . 6. Okt. — — — €. Weibel . . . . . . . . . . . . . 12. Sept — — — c. Zumsteg . . . . . . . . . . . . 22. Der. — —, Obergericht c. Aarewerke A.-G. . . . . 7. Febr. — "— — ce. Berchten . . . . . . . . . . . . 24. Januar — — — €. Besançon . . . . . . . . . . . . 9. Sept. — — —c. Brack . . . . . . . . . . . .. 28. August — — — c. Buchschacher . . . . . . . . . . 8. Nov. — — — ce. Fischer . . . . . . . . . . . . . 30. März — Aar e Ticino $S. A. c. Quinto, Comune e consorti. . . . . . . . . . . . . . . . . Aarau, Gemeinderat c. Simmler. . . . .. . Aarewerke A.-G. c. Klingnau, Gemeinde . . 7. Febr. — Aargau, Grosser Rat c. Meier und Konsorten 8. Sept. — —, Justizdirektion e. Villiger . . . . . . . 13. Sept. — —, Kanton (Staat) c. Armee-Auditor . . . 6. Sept. — — — c. Genossenschaft Schweizerische Zentralstelle für Schlachtviehverwertung . . 29. Dez. — — — ©. Hartmann . . . . . . . . . . . 28. August — 22 AS 70 I — 1944

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