Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

70 III 81

21. Entscheid vom 27. Dezember 1944 i, S. Fox. Die Zwangevollstreckung unter Fhegaiten ist auch für vertraglich festgesetzte Unterhaltisbeiträge zulässig. Art. 176 Abs. 2 ZGB.

Exécution forcée entre épouæ : Le recouvrement des subsides dus - par l’un des ÉPOUX à l’autre peut faire l’objet d’une exécution forcée même s'ils ont été fixés par une convention (art. 176 al. 2 CC). y Esecuzione fra contugi : Le sovvenzioóni dovute da un coniuge all’aliro possono : essere riscosse mediante esecuzione anche quando Pimporto ne sía stato fissato mediante contratto (art. 1 76 ep. 2 CC).

Von seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau auf Zahlung vertraglich vereinbarter Unterhaltsbeiträge betrieben, -erhob der nach Übersee ausgewanderte Rekurrent Beschwerde mit dem Antrage, diese Betreibung aufzuheben, da sie gegen das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten verstosse. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde abgewiesen, ebenso das Bundesgericht aus folgenden

Erwägungen

Die Vorinstanz- hat angenommen, die: Zwangsvollstrekkung unter Ehegatten sei allgemein dann zulässig, wenn der. Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland habe. Ob .dies zutreffe, kann dahingestellt bleiben, da die Zwangsvollstreckung gegen den Ehemann im vorliegenden Falle schon nach Art. 176 Abs. 2 ZGB als zulässig erscheint. Diese Bestimmung gestattet zwar, wörtlich genommen, die Zwangsvollstreckung während der Ehe nur für Beiträge (subsides, sovvenzioni), die einem Ehegatten gegenüber dem andern durch den Richter auferlegt worden sind (que l’un des époux doit à l’autre en vertu d’une décision du juge, a cui uno dei coniugi fosse giudizialmente obbligato verso l’altro). Die Unterhaltsbeiträge, die ein Ehegatte dem andern auf Grund einer freien Vereinbarung schuldet, sind jedoch hinsichtlich der Volletreckbarkeit während der Ehe vernünftigerweise gleich zu behandeln wie die richterlich auferlegten. Die Art. 176 Abs. 2 ZGB zugrundeliegende Erwägüng, dass die Vollstreckung für UnterhaltsSchuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen), N° 22. 81 beiträge, sollen diese ihren Zweck erfüllen, nicht bis zur Auflösung der Ehe aufgeschoben werden darf, gilt unabhängig davon, auf welche Weise die Beiträge festgesetzt worden sind. Ferner besteht kein Anlass, durch Beschränkung der sofortigen Vollstreckbarkeit dieser Beiträge auf den Fall ihrer richterlichen Festsetzung dahin zu wirken, dass sích getrennt lebende Ehegatten wegen der Regelung der Unterhaltsbeiträge auch dann an den Richter wenden, wenn sie über deren Höhe einig sind. Vereinbarungen zwischen Ehegatten über die Leistung von Unterhaltsbeiträgen an den einen oder andern Teil bedürfen der richterlichen Überprüfung nur dann, wenn es sich dabei um die Ordnung der Nebenfolgen einer Scheidung oder einer gerichtlichen Trennung handelt (Art. 158 Ziff. 5 ZGB), nicht dagegen in Fällen wie dem vorliegenden, wo Unterhaltsbeiträge für die Dauer des blossen Getrenntlebens in Frage stehen. Die Tatsache endlich, dass die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen in bestimmter Höhe bei vertraglicher Festsetzung unter Umetänden nicht s0 leicht nachzuweisen ist wie bei richterlicher Regelung, kann nicht dazu führen, den vertraglich festgesetzten Beiträgen die Vollstreckbarkeit während der Ehe grundsätzlich zu versagen. Frau Fox ist daher. berechtigt, die streitigen Unterhaltsbeiträge während der Ehe einzutreiben. i

IT. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN —— ARBÂTS DES SECTIONS CIVILES

Cità en