Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

70 IV 94

25. Entscheid der Anklagekammer vom 26. April 1944 i. S. Weber gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Art. 351 StGB, Art. 264 BSitrP.

Die Gerichtsbarkeit eines Kantons kann vom Beschuldigten bei der Anklagekammer nur solange angefochten werden, als ein Sachurteil, und sei es auch bloss ein micht rechtskräftig gewordenes erstinstanzliches, nicht ergangen ist.

Ari. 351 CP et 264 PPF.

La compétence des autorités d’un canton ne peut être contestée par Finculpé devant la Chambre d’accusation qu’aussíi longtemps qu’aucun jugement au fond n’a été prononcé, fût-ce même un jugement de première instance non Passé en force.

Art. 351 CP e 264 PPF.

La competenza delle autorità d’un cantone può essere contestatba davanti alla Camera d’accusa solo fino a tanto che un giudizio di merito non sia stato pronunciato, il quale può anche essere un giudizio di prima istanza non diventato ancora esecutorio.

Sachverhalt

A. — Jean Weber wurde am 5. Juli 1943 vom Amtsgericht von Biel wegen Wuchers im Sinne des Art. 236 lit. a und b bern. StGB verurteilt. Im Appellationsverfahren nahm er vor der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern seine bereits in erster Instanz erhobene Einrede der Unzuständigkeit der bernischen Behörden wieder auf Durch Vorentscheid vom 10. Februar 1944 erklärte die Strafkammer die Behörden des Kantons Bern für zuständig. Die Hauptsache beurteilte sie nicht, da Weber sofort gestützt auf Art. 351 StGB und Art. 264 BStrP die Anklagekammer des Bundesgerichts um Bestimmung des Gerichtsstandes ersuchte und gleichzeitig im Sinne des Art. 268 BStrP die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof erklärte.

B. — Der Generalpr5kurator des Kantons Bern beantragt, auf das Gesuch an die Anklagekammer sei nicht einzutreten, Die Anklagekammer hat erwogen : Nach Art. 351 StGB in Verbindung mit Art. 264 BStrP bezeichnet die Anklagekammer den Kanton, der zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist, wenn der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig ist. Nach der Praxis der Anklagekammer darf auch der Beschuldigte, der die Gerichtsbarkeit eines Kantons bestreitet, den Entscheid der Anklagekammer anrufen (BGE 67 I 151, 68 IV 4), ein Recht, welches nun in dem am 1. Januar 1945 in Kraft tretenden revidierten Art. 264 BStrP (vgl. Art. 168 rev. OG) gesetzlich festgelegt worden ist. Dass dieser Rechtsweg nóch eingeschlagen werden dürfe, wenn bereits ein Sachurteil ergangen isù, und sei es auch bloss ein erstinstanzliches, verbieten aber Gründe der Prozessökonomie und die Überlegung, dass die Parteien nicht spekulativ das Sachurteil abwarten sollen. In Zivilsachen lässt sich das Bundesgericht von ähnlichen Erwägungen leiten, indem es ausführt, der mit der Einrede der Unzuständigkeit abgewiesene Beklagte, welcher das ihm hiegegen zustehende Rechtsmittel nicht ergriffen habe, dürfe nicht nachträglich, wenn der Entscheid in der Hauptsache zu seinen ungunsten ausgefallen ist, auf die Zuständigkeitsfrage zurückkommen und damit das ganze bisherige Verfahren in Frage stellen ; das widerspräche dem Sinn des Gesetzes, welches diese Frage vorweg zu erledigen ermögliche (BGE 50 II 413). Auch der Beschuldigte in Strafsachen hat kein schutzwürdiges Interesse, die Anklagekammer erst anzurufen, wenn ein Sachurteil ergangen ist, mit der Wirkung, dass es bei Gutheissung der Gerichtsstandseinrede hinfällig würde und das Verfahren in einem anderen Kanton neu beginnen müsste. Das Interesse des Staates an einer raschen Strafverfolgung litte darunter. Aus den gleichen Überlegungen hat der Kassationshof den Parteien das Recht abgesprochen, den Gerichtsstand durch Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Sachurteil anzufechten (BGE 68 IV 122, 69 IV 52, 191). Er hat ihnen dagegen dieses Rechtsmittel vorbehalten, wenn es gich gegen einen über die Gerichtsstandseinrede befindenden Vor- oder Zwischenentscheid richtet (BGE 69 IV 191 ; vgl. auch BGE 68 IV 113).

Die Gerichtsbarkeit eines Kantons kann somit vom 86 Verfahren. N° 25, Beschuldigten wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden : entweder gemäss Árt. 351 StGB, Art. 264 BStrPÞ bei der Anklagekammer, solange ein Sachurteil, sei es auch bloss ein nicht rechtskräftig gewordenes erstinstanzliches, nicht ergangen ist ;

oder gemäss Art. 268 BStrP beim Kassationshof durch Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen über die Gerichtsstandseinrede befindenden Vor- oder Zwischenentscheid, der nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden kann.

Im vorliegenden Fall hat in der Sache bereits die erste kantonale Instanz geurteilt. Die Anfechtung des Gerichtsstandes bei der Anklagekammer ist daher nicht mehr zuläss1g. n

Dispositiv

Demnach hat die Anklagekammer erkannt : Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

I. STRAFGESETZBUCH CODE PÉNAL

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