Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

71 I 366

57, Urteil der IL. Zivilabteilung vom 20. September 1945 i. S. Zander gegen Aargau, Regierungsrat, Wahl der Vornamen. Art. 69 Abs. 2 der Verordnaoung über den Zivilatandsdienst vom 18. Mai 1928. Familiennamen (vorliegend : « Mayor ») als Vornamen ?

Choiæ des prénoms. Art. 69 al. 2 de l’ordonnance sur le sorvice de l’état civil, du 18 mai 1928, Nom de famille (en lespèce « Mayor ») donné comme prénom ?

Scelta dei nomì, Art. 69 cp. 2 dell’Ordinanza 18 maggio 1928 sul Servizio dello stato civile, Nome di famiglia (nella specie, Mayor) dato come nome ad un bambino ?

Edmund Herbert Zander von Mellingen, Kt. Aargau, beantragt mit seiner verwaltungsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht, das Zivilstandsamt Baden sei anzuweisen, für seinen am 21. Mai 1945 geborenen Sohn neben den Namen « Guy Louis » auch den von den kantonalen Zivilstandsbehörden zurückgewiesenen Namen « Mayor », den Mädchennamen seiner Frau, als Vornamen einzutragen. Der Regierungsrat des Kantons Aargau schliesst auf Abweisung, das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement auf Gutheiszung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Eltern sind in der Wahl der Vornamen für ihre Kinder grundsätzlich frei. Nur solche Namen, die die Interessen des Kindes oder Dritter offensichtlich verletzen, dürfen gemäss Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 zurückgewiesen werden.

Bloss deswegen, weil eine Bezeichnung als Vorname nicht gebräuchlich ist, kann ihre Eintragung demnach nicht abgelehnt werden. Neben der Verwendung bereits bekannter Vornamen ist vielmehr an sich auch die Neubildung von solchen zulässig (BGE 69 I 62 : « Marisa »).

Auch die Tatsache, dass ein Name als Familienname vorkommt, kann für sich allein keinen Grund dafür bilden, iln als Vornamen nicht zuzulassen. Zahlreiche Namen dienen zugleich als Vornamen und als Familiennamen, ohne dass sich daraus für diejenigen, die sie als Vornamen tragen, oder für Dritte Unzukömmlichkeiten ergäben sArnold, Ernst, Louis, Martin usw.).

Von neugebildeten Namen wie « Marisa » unterscheidet sich der Name « Mayor » jedoch dadurch, dass es sich dabei um einen bekannten (west-) schweizerischen Familiennamen handelt, und von Namen wie Arnold, Ernst usw. unterscheidet er sich dadurch, dass er als Vorname nicht gebräuchlich ist. Werden bekannte Familiennamen, die nicht zugleich als Vornamen gebräuchlich sind, als Vornamen verwendet, s0 entsteht über die Personalien des Namensträgers Unklarheit. Hat dieser neben dem nur als Familiennamen bekannten noch weitere Vornamen, s0 kann er den Nachteilen, die solche Unklarheit ihm bringen könnte, freilich ausweichen, indem er den erstgenannten Namen im täglichen Verkehr nicht führt. Dagegen bietet der Umstand, dass jemand neben dem missverständlichen noch weitere, nicht als Familiennamen misszuverstehende Vornamen hat, der an klaren Namenverhältnissen ebenfalls interessierten Öffentlichkeit keinen Schutz vor Irreführung, da der Gebrauch des missverständlichen Namens, Wenn er einmal eingetragen isb, seinem Träger nicht vVerwehrt werden kann. Wegen offensichtlicher Verletzung von Drittinteressen hat es also das Zivilstandsamt mit 368 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfege.

Recht abgelehnt, den Namen « Mayor » als Vornamen einzutragen, obwohl er nicht als einziger Vorname in Aussicht genommen War.

In gewissen Landesgegenden entspricht es freilich alter Sitte, den Geschlechtsnamen der Mutter als (zweiten) Vornamen des Kindes zu, wählen (so teilweise im Kanton Graubünden ; vgl. « Der Zivilstandsbeamte », 16. Jahrgang 1927, S. 331 f., 348 f., und die vom Schweiz. Verband der Zivilstandsbeamten herausgegebene Schrift « Vornamen in der Schweiz », 2. Aufl. 1941, S. 9, 23). Wo diese Sitte bekannt ist, tritt die Gefahr der Irreführung der Öffentlichkeit zurück. Im Kanton Aargau, wo der Begchwerdeführer heimatberechtigt und wohnhaft ist, besteht, jedoch laut Feststellung der Vorinstanz keine solche Übung.

Der Name « Mayor » ist sechliesslich vom Standpunkt der Öffentlichkeit aus als Vorname auch deswegen unerwünscht, weil er (wenigstens für Deutschschweizer) in der Aussprache einer militärischen Gradbezeichnung gleicht.

Demnach erkennt das Bundesgerickt : Die Beschwerde wird abgewiesen.

TIT. VERFAHREN ar —

Sachverhalt

Vgl. Nr. 56. — Voir n° 56.

A. STAATSRECHT — DROIT PUBLIC I. RECHTSGLEICHHEIT (RECHTSVERWEIGERUNG) ÉGALITÉ DEVANT LA LOI (DÉNI DE JUSTICE) Vgl. Nr. 58, — Voir n° 58.

IL. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE Vgl. Nr. 58. — Voir n° 58, ITT. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN —— EXERCICE DES PROFESSIONS LIBÉRALES

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