Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

71 I 44

10. Urteil vom 2. März 1945 |. S. Sutter gegen Bern, Militärdirektion.

Militärpflicktersatz : 1. Auf rechtskräftigen Veranlagungen der zuständigen Behörden beruhende Militärsteuerleistungen können. nur zurückgefordert werden, wenn ein Rosvisionsgrund nachgewiesen wird und das Rückforderungsbegehren innerhalb der in Árt. 11 MStG gesetzten Frist gestellt worden ist.

2. Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel (ausgenommen die Rüeckerstattung bei Nachholung versäumten Dienstes) mit Ablauf des Jahres, in welchem der Ersatz fällig geworden ist.

Taxe d'exemption du service militaire : 1. Les taxes payées en vertu de décisions passóes en force et prises par les autorités compétentes ne peuvent être répétées que lorasqu'’il existe un motif de revision et que la demande de remboursement est formée dans le délai prévu par l’art. 11 L'TM.

2. Excepté le cas de remboursement de la taxe pour remplacement de service manqué, le délai de prescription commence en principe à courir dès l'écoulement de l’année au cours de laquelle la taxe est échue.

Tassa d’esenzione dal servizio militare : 1. Le tasse d’esenzionoe dal servizio militare corrisposte in seguito a delle tassazioni dellautorità competente divenute definitive non poss0no esSere ripetute, eccetto il caso in cui esista un motivo di revisione o la domanda di restituzione síia formulata nel termine contemplato dall'art. 11 LF 28 giugno 1878, 9. Salvo il caso di rimborso della tassa a causa di ricupero di servizio non prestato, il termine di presecrizione comincia. a decorrere, per principio, allo spirare dell’anno nel corso del quale la tassa è diventata esigibile.

Sachverhalt

A. — Der Beschwerdeführer wurde am 10. April 1901 in Zürich geboren als ausserehelicher Sohn der Emma Sutter, Bürgerin der Gemeinde Büren an der Aare. Im Jahre 1902 zog seine Mutter mit ihm nach Dortmund und verehelichte sich daselbst mit dem deutschen Staatsangehörigen Wilhelm Busch. Bei diesem Anlass wurde das Kind durch Busch legitimiert und erhielt die deutsche Staatsangehörigkeit und den Familiennamen Busech. Die zuständigen Amtsstellen am Geburtsorte Zürich erhielten von dieser Änderung des Zivilstandes Kenntnis, doch unterblieb aus heute nicht mehr feststellbaren Gründen eine entsprechende Eintragung im Bürgerrechtsregister der bisherigen Heimatgemeinde Büren.

Das Kind soll von dieser Legitimation nicht Kenntnis erhalten haben. Es führte weiter den Familiennamen Sutter und besuchte unter diesgem Namen die Schulen und die Berufslehre.

Im Jahre 1919 kehrte Frau Busch-Sutter mit ihrem Sohn in die Schweiz zurück. Der Sobn meldete sich in Burgdorf an unter dem Namen Sutter, Bürger der bernischen Gemeinde Büren und figurierte in den Kontrollen der Wohngemeinde Burgdorf als Schweizerbürger. Demgemäss erhielt ér bei der Rekrutenaushebung im Jahre 1921 ein Dienstbüchlein. Er wurde den Hilfsdiensten zugeteilt und entrichtete in der Folge die Militärsteuer bis zum Jahre 1939. Bei der Nachmusterung 1939 /40 wurde er diensttauglich 46 Verwaltungse- und Disziplinarrechtspflege.

erklärt und leistete in den Jahren 1940 und 1941 Aktivdienst. 1942 hatte er die Militärsteuer zu entrichten.

Als er sich im Jahre 1942 vom Zivilstandsamt Zürich einen Geburtsschein ausstellen liess, ergab sich, dass er in Zürich als deutscher Staatsangehöriger eingetragen war. Er bewarb sich sofort um das Schweizerbürgerrecht. Dieses wurde ihm am 10. November 1943 erteilt, wobei ibm eine Einbürgerungsgebühr von Fr. 700.— auferlegt wurde.

B. — Der Rekurrent hat um Rückerstattung der 1922 bis 1939 und 1942 bezahlten Militärsteuer nachgesucht. Die Militärdirektion des Kantons Bern als kantonale Rekursinstanz in Militärsteuersachen hat die Rückerstattung der für die Jahre 1939 und 1942 erbrachten Leistungen angeordnet. Für die Jabre vor 1939 wurde die Rückerstattung wegen Verjährung abgelehnt (Entscheid vom 10. August 1944).

C. — Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, den Entscheid der Militärdirektion aufzuheben und dem Beschwerdeführer auch die Militärsteuer für die Jahre 1922 bis 1938 zurückzuerstatten. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, da der Beschwerdeführer in der Zeit von 1902 bis zu seiner Einbürgerung im Jahre 1943 deutscher Staatsangehöriger war, seien die Steuern für die Jahre 1921 bis 1939 und 1942 zu Unrecht gefordert und irrtümlicherweise bezahlt worden. Der Staat sei um sie bereichert und habe sie zurückzuerstatten. Eine Verjährung sei nur vorgesehen für die Rückforderung der Militärsteuer bei Nachholung versäumten Dienstes (Art, 110 MStV), dagegen nicht für den Fall, wo die Voraussetzungen für die Belastung überbaupt nicht vorhanden, waren. Hier sei es selbstverständlich, dass die bezahlte Militärsteuer jederzeit zurückgefordert werden könne, wenn der Irrtum nachträglich zum Vorschein kommt. Das folge aus dem allgemeinen Rechtsgrurnidsatz, wonach die Korrektur eines derart elementaren Irrtums jederzeit möglich sei. Eventuell müsste der Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt angesetzt werden, in welchem der Beschwerdeführer davon Kenntnis erhielt, dass er nicht Schweizer war.

Danach habe die Verjähruangsfrist erst im Jabre 1942 begonnen, weshalb Verjährung nicht anzunehmen sgei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

Erwägungen

Die Militärsteuerleistungen, die der Beschwerdeführer für die Jahre 1922 bis 1938 erbracht hat, beruhen auf rechtskräftigen Veranlagungen der zuständigen Behörde und waren daher geschuldet (BGE 70 I 8. 169 f.). Sie können nur zurückerstattet werden, sofern jene Veranlagungen zurückgenommen, widerrufen werden Können. Vorausgetzung ist, neben dem Vorliegen eines Revisionsgrundes, dass eine nachträgliche Abänderung der Entscheide zuläsgsig ist, die Behörde auf ihre Entscheide überhaupt noch zurückkommen darf.

Das Gesetz begrenzt aber die Durchführung der Militärsteuer dadurch, dass es sie einer Verjährungsfrist unterwirft (Art. 11 MStG). Diese muss, wie in der Praxis stets angenommen wurde, s80wohl für die Erhebung der Militärgteuer, wie auch für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gelten (BGE 56 I S. 45, Erw. 3; 61I Ss. 201, Erw. 1 und viele nicht publizierte Entscheide): Danach können Militärsteuerforderungen und Ansprüche auf Rückerstattung bezahlter Militärsteuern nur in dem in Art. il vorgesehenen Zeitraum von 5 Jahren, wenn es. sich um landesanwesende Wehrmänner handelt, und von 10 Jahren bei Landesabwesenheit, erhoben werden. Das Gesetz bestimmt den Beginn der Frist auf den Ablauf des: Jahres, in welchem der Ersatz fällig geworden ist (Art. 11, Abs. 2 MStG). Damit wird die Durchführung des Militärpflichtersatzes zeitlich begrenzt ; zurückliegende, längst.

‘erledigte Steuerfälle sollen nicht aufgegriffen werden können. Eine abweichende Regelung ist nur vorgesehen für Rückerstattungsansprüche bei Nachholung versäumten Dienstes. Hier kommt es nicht auf den Verfall der Abgabe an, was es ermöglicht, auch weiter zurückliegende Besteu- 48 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflegse.

erungen rückgängig zu machen. Doch kann diese, dem besondern Sachverhalt entsprechende Lösung nicht auf andere Tatbestände übertragen werden.

Im vorliegenden Falle ist die Rückerstattung angeordnet worden, soweit ihr nicht die Verjährung entgegenstand, Dass die Mehrforderung abgelehnt wurde, entspricht der Ordnung in Art. 11 MStG. Art. 110 MStV, dessen Anwendbarkeit in der Beschwerde bestritten wird, ist von der kantonalen Rekursinstanz nicht angerufen worden.

IT. HAFTUNG FÜR MILITÄRISCHE UNFÄLLE m ——— RESPONSABILITÉ À RAISON D’ACCIDENTS SURVENUS AU COURS D'EXERCICES MILITAIRES

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Militärstrafgesetz, Art. 11 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Januar 2007, 1. Februar 2007, 1. März 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2019, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 25. September 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Juni 2026 und 8. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Militärstrafrechtspflege, Art. 110 — der Erlass wurde am 1. Januar 2004, 1. Juli 2005, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2018 und 23. Januar 2023 erneut konsolidiert.

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