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52. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Juli 1945 i. S. Versieherungsverband sehweizerischer Transportunternehmungen gegen Schweizerische Bundesbahnen.
Vertrag zwischen Zwel Bahnunternehmungen über die gemeimsame Benützung einer Bahnstation. Rechtsnatur des Vertrags.
Haftung für Hülfspersonen, Graussotzungen für die Anwendbarkeit von Art, 101 Abs, 3 OR Convention de deux entreprises de chemin de fer pour l’utilisation commune d’une gare, Nature juridique dn contrat.
Responsabilité pour les auxiliaires ; condition de l’applicabilité de l’art. 101 al. 3 CO. - Convenzione conchusa tra due iraprese ferroviarie per l’utilizzazione in comune d’una stazione. Natura giuridica del contratto.
Respongsabilità per peresone ausiíliarie ; condizioni da cui dipende l'applicazione dell’art. 101 cp. 3 CO.
Aus dem Tatbestand :
Die SBB-Station Sihlbrugg an der Strecke Zürich-Zug bildet gleichzeitig die Endstation der Sihltalbahn und wird von dieser auf Grund eines s0g. Gemeinschaftsvertrages mitbenützt. Nach den Bestimmungen des Vertrags wird der gesamte Stationsdienst von den SBB besorgt.
Am 16. Mai 1939 stiessen auf der einspurigen Strecke der Sihltalbahn Sihlbrugg-Sihlwald zwei Züge zusammen, weil einerseits der Stationsvorstand von Sihlbrugg einen von dort mit Verspätung abgehenden Zug abgefertigt und anderseits ein Stationsbeamter nach Sihlwald telephoniert hatte, der dort auf die Kreuzung wartende Gegenzug könne nach Sihlbrugg abfabren.
In einem Prozess über die Tragung der finanziellen Folgen dieses Zusgammenstosses verlangte der Versicherungsverband schweizerischer Transportunternehmungen als Zessionar der Sihltalbahn von den SBB unter anderm auch die Rückerstattung der Schadenersatzbeträge, welche die Sihltalbahn an die Reisenden ausbezahlt hatte, die bei dem Zusammenstoss verletzt worden waren.
Die SBB beriefen sich diesem Begehren gegenüber darauf, dass im Gemeinschaftsvertrag ausdrücklich bestimmt sei, jede Verwaltung hafte für allen Schaden, der die in ihren Zügen befindlichen Reisenden betreffe.
Der Kklägerische Verband nahm den Standpunkt ein, diese auf eine Wegbedingung jeder Haftung der SBB für ihr Personal hinauslaufende Bestimmung sei unzulässig, weil nach Arft. 101 Abs. 3 OR die Haftung für Hülfspersonen höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden könne, wenn die Haftung aus dem Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folge, was hier der Vall sei.
Die SBB bestritten die Anwendbarkeit von Art. 101 OR, weil es sich bei dem Gemeinschaftsvertrag um ein öffentlichrechtliches Vertragsverhältnis handle.
Das Bundesgericht hat die Anwendbarkeit von Art. 101 OR grundsätzlich bejaht, dagegen die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Wegbedingung der Haïtung verneint, auf Grund der folgenden
Erwägungen
4. Art. 101 OR bestimmt zunächst, wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch. befugterweise, durch eine Hülfsperson, wie Hausgenossen, Arbeiter oder ÁnÁngestellte vornehmen lasse, habe dem andern den Schaden zi ersetzen, den die Hülfsperson in Ausübung ihrer Verpflichtungen verursache (Abs. 1). Diese Haftung kann gemägss Abs. 2 durch eine zum voraus getroffene Abrede beschränkt oder aufgehoben werden. In Abs. 3 wird dann jedoch im Sinne einer exceptio exceptionis angeordne£t,