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66. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteliung vom 22. November 1945 i. S. Burri gegen ITasler.
Revision. Beginn der Frist für die Einreichung des Revisionsbegehrens, Art. 141 Abs. 1 lit. b OG. Folgen verfrühter Emreichung.
Revision. Commencement du délai pour former la demande de rTevision, art. 141 al. 1, lettre b OJ. Conséquence d’une demande prématurée. :
Revisione. Inizio del termine per l'inoltro della domanda di reviszione, art. 141, cp. 1, lett. b OGF. Conseguenze d’una domanda prematura.
2. — Nach Art. 141 Abs. 1 lit. b OG muss ein Revisionsgesuch in den Fällen des Art. 137 OG binnen 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des bundesgerichtlichen Entscheides an, eingereicht werden. Unter der schriftlichen Ausfertigung ist dabei der motivierte Entscheid im Sinne von Árt. 37 Abs. 2 OG und nicht etwa das Urteilsdispositiv im Sinne von Abs. 1 der genannten Vorschrift zu verstehen. Darüber lassen der deutsche und namentlich der italienische Text von Árt. 37 Abs. 1 (il testo integrale della sentenza...) und Art. 141 lit. b (del ricevimento del testo della sentenza...) keinen Zweifel aufkommen.
Die Vorschrift, dass in den Fällen des Art. 137 das Revisionsgesuch erst nach Zustellung des motivierten Entscheides eingereicht werden kann, stellt übrigens lediglich die Kodifikation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum früheren Gesetz dar (68 IT 44). Das vor Zustellung des Urteils eingereichte Revisionsgesuch des Beklagten ist daher verfrüht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
3. — Aus der im Ingress von Art. 141 Abs. 1 OG enthaltenen Wendung, das Revisionsgesuch müsse « bei Folge der Verwirkung » innerhalb der durch das Gesetz festgelegten Frist eingereicht werden, ist dann aber nicht etwa ‘zu folgern, dass der Revisionskläger mit der verfrühten Versicherungsevertrag. N® 67. 287 Einreichung eines Revisionsbegehrens das Recht auf die Stellung eines solchen endgültig verwirkt habe. Die Bestimmung ist vielmehr offensichtlich s0 zu verstehen, dass die Verwirkung nur eintritt, wenn die gesetzliche Frist, im Falle von Art. 141 lit. b OG also die Frist von 90 Tagen, überschritten wird. Es steht daher dem Revisionskläger frei, nach Zustellung des Urteils vom 24. September 1945 neuerdings ein Revisionsbegehren einzureichen.
Vgl. auch Nr. 68, — Voir aussi n° 68.
Sachverhalt
V. V. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE