Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

71 IV 160

160 Verfahren. N° 37.

in welchem sich der Ausführungsort zum vornherein nicht befinden kann.

Bedenken gegen diese Lösung bestehen umso weniger, als die Anklagekammer sich nach ibrer Rechtsprechung schon bisher für befugt erachtet hat, gestützt auf Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB) aus Zweckmässigkeitsgründen nicht nur vom Gerichtsstand des Arft. 350, sondern auch von dem des Art. 346 StGB abzuweichen (BGE 69 IV 40). Im vorliegenden Falle lässt sich zugunsten des Gerichtsstandes Nidwalden nicht nur anführen, dass der Angeschuldigte in diesem Kanton wohnt, sondern auch, dass er dort heimatberechtigt ist, was nach der Rechtsprechung mit in Betracht gezogen werden darf (BGE 69 IV 39).

Demnach erkennt die Anklagekammer :

Zur Verfolgung und Beurteilung des Arnold Mathis werden die Behörden des Kantons Nidwalden berechtigt und verpflichtet erklärt.

37. Entsebeid der Anllagekammer vom 183. Oktober 1945

Sachverhalt

I. i, $, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Generalprokurator des Kantons Bern und Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

LL. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. « Die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat. » Merkmale, welche die Tat qualifizieren oder privilegieren, sind bei Ermittlung der Strafe, mit welcher sie bedroht 1ist, zu berücksichtigen (Erw. 1).

2. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Der Gerichtsstand dieszger Vorschrift befindet sich in einem jener Kantone, in welchen die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten verübt worden sind, und zwar in jenem unter ihnen, der zuerst eine Untersuchung angehoben hat (Erw. 2).

1. 4rt. 350 ch. 1 al. 1 CP. « L'infraction punie de la peine la plus grave. » Dans la détermination de la peine dont l'infraction est punie, il faut tenir compte des caractéristiques qui qualifient ou privilégient cette infraction (consid. 1).

2. drt. 350 ch. 1 al. 2 CP. Le for de cette disposition se trouve dans l’un des cantons où ont été commises les infractions punies Verfahren. N® 37. 161 de la peine la plus grave, à savoir dans celu de ces cantons où la première instruction a été ouverte (consid. 2).

1. Art. 350, cifra 1, cp. 1 CP. «Il reato punito con la pena più grave. » Nel determinare la pena che colpisce il reato sí deve fener conto delle caratteristiche che lo qualificano 0 privilegiano (consid. 1).

2. Art. 350, cifra 1, cp. 2 CP. Il foro previsto da questo disposto si trova in uno dei cantoni ove s0no stati commessíi i reati puniti con la pena più grave, ossia nel cantone ove è stata aperta la prima istruttoria (consid. 2).

À. — Der mehrmals wegen Vermögensdelikten vorbestrafte Aargauer Hermann Peterhans verliess Ende März 1945 seine Stelle in Diemtigen (Bern) und trieb sich bis zu seiner am 28. Augusft 1945 in Zürich erfolgten Verhaftung ohne Arbeit und ohne polizeiliche Anmeldung hauptsächlich in Bern, Basel, Zürich und Luzern herum. Es wird ihm vorgeworfen, er habe sich in folgenden Fällen strafbar gemacht :

1. Im April 1945 fand er in Bern in einer Telepbonkabine einen Photoapparat im Werte von Fr. 170.—. Er verpfändete ihn am 28. Mai dem Fritz Tschanz in Bern für ein Darlehen von Fr. 100.—. Strafantrag wegen Fundunterschlagung ist nicht gestellt, da der Verlierer nicht bekannt ist.

23. Fritz Tschanz verdächtigte Peterbans, ihm einen Dolch mit Mabagonigriff in Silber, einen etwa 500 gr. schweren silbernen Stempel und eine Kravattennadel mit Brillant gestohlen zu haben. O 3. Im Mai 1945 lieh Tschanz dem Peterhans einen Anzug. Ende Mai verkaufte ihn Peterhans unter Angabe eines falschen Namens in Basel einem Unbekannten für Fr. 60.— und verbrauchte das Geld für sich.

4. Am 2. Juni 1945 betrog Peterhans den Charles Bruat in Basel, indem er ihm unter falschen Angaben einen Chronographen abkaufte und an den Kaufpreis von Fr. 150.80 nur Fr. 30.80 anbezahlte.

5. Am Nachmittag des 8. Juni 1945 stahl Peterhans in Bern aus dem Gang eines Hauses, in welchem er einige Male übernachtet hatte, das Fahrrad des Werner Breuning 11 AS 71 IV — 1945 162 Verfahren. No 37.

im Werte von Fr, 250.— und verkaufte es in Bern für Fr. 95.— einem Unbekannten. Der Diebstahl wurde den bernischen Behörden am Tage der Tat angezeigt.

6. Am 11. Juni 1945 betrog Peterhans den Alfred Weber in Schlieren (Zürich), indem er bei ihm unter falschen Angaben ein Fahrrad im Werte von Fr. 300. — mietete. Er verkaufte es in Zürich sofort für Fr. 100.— oder 120.— an Christen.

7. Peterhans übernachtete vom 23. auf den 24. Juni 1945 in der Wohnung der Emilie Kammermann in Basel Am Vormittag des 24. Juni stahl er dieser Frau aus einer abgeschlossenen Kommode seines Schlafzimmers Fr. 140.— und eine Zuckerkarte. Die Kommode öffnete er mit dem Schlüssel, der sich in einem an der Wohnungstüre hängenden Schlüsselbund befand.

8. Vom 28. bis 30. Juni 1945 übernachtete Peterhans beim Homosexuellen Seiterle in Basel, Als er sgich am Vormittag des 29. Juni während einer Stunde allein in der Wohnung aufhielt, stahbl er Seiterle aus dem Kleiderkasten Fr. 15.—.

9. Am Nachmittag des 830. Juni 1945 brach Peterhans in Abwesenheit Seiterles die Türe zu dessen Wohnung auf und stah]l ihm aus einem Kasten zwei Armbanduhren im Werte von zusammen Fr, 220.—, Fr. 60.— in Banknoten, ein Zwanzigfranken-Goldstück, fünf Tafeln Schokolade und verschiedene Rationierungsmarken. Die Tat wurde den Behörden des Kantons Basel-Stadt am Tage der Begehung angezeigt.

10. Peterbans soIl sich ungefähr im Juni 1945 gegenüber Árthur Eichler in Basel geäussert haben, wenn er, Peterhans, kein Geld mehr habe, mache er sich an die Homosexuellen heran, dann habe er bald wieder solches, auch habe er schon wiederholt auf dem Marktplatz, auf der Strasse oder an Häusern stehende Fahrräder entwendet und síe dann an einen an der Austrasse in Basel wohnenden Privatmann für Fr. 190,— das Stück verkauft. Peterhansa gol] Eichler einmal in Basel aufgefordert haben, ein Gleiches zu tun, was Eichler aber ablehnte.

11, Vom 7. bis 9. Juli 1945 wurde Peterhans vom Homosexuellen Jacques Robert in Zürich beherbergt. Am Vormittag des 9. Juli blieb er allein in Roberts Wohnung zurück, als dieser zur Arbeit ging. Während dieser Zeit stahl er Robert ein Hemd und Fr. 5400.—, die sich in der Innentasche eines im Kleiderkasten hängenden Rockes befanden. _ 12. Am 10. August 1945 verkaufte Peterhans der Margrit Lehmann in Luzern eine Herrenarmbanduhr im Werte von Fr. 130.— zum Preise von Fr. 80.—, wovon die Käuferin Fr. 70.— bar bezahlte. Es besteht Verdacht, dass Peterhans die Uhr irgendwo gestohlen habe. Er behauptet, er habe sie am 10. oder 11. Juli in einem Uhrengeschäft in Luzern für Fr. 100.— gekauft.

13. Von Mitte Juli bis am 26. August 1945 übernachtete und ass Peterhans öfters bei Hermann Volz in Luzern und begass daher einen Schlüssel zur Wohnung. Als er sich am 26. August allein dort aufhielt, brach er im Zimmer des Untermieters Portmann einen Kasten auf und stah] daraus Fr. 630.— nebst sechs Mahlzeiten- und zwei Textilkarten. Vom Zimmer Portmanns drang er durch Wegschrauben des Türschloseklobens in das Wohnzimmer der Eheleute Volz und stahl dort aus zwei in einem unverschlossenen Möbel versorgten Spartöpfchen etwa Fr. 57.—. Ferner eignete er gich zehn in der Küche liegende Zwanzigrappenstücke an.

14. Peterhans ist gemäss Regierungsratsbeschluss vom 21. August 1941 aus dem Kanton Zürich ausgewiesen. Vom Juni bis im August 1945 brach er diese Verweisung wiederholt.

15. Peterhans ist ausserehelicher Vater des in Zürich bevormundeten Herbert Koller. Er anerkannte am 25. Juni 1942 die Klage des Kindes und hat daher an dessen Unterhalt monatlich Fr. 45.— beizutragen. Diese Unterstützungspflicht soll er von Anfang an vernachlässigt haben.

B. — Zwischen den Behörden der Kantone Zürich, Bern und Basel-Stadt ist der Gerichtsstand streitig.

Der Generalprokurator des Kantons Bern macht in 164 Verfahren. N° 37.

einer an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und die Bezirksanwaltschaft Zürich gerichteten Eingabe vom 25. September 1945 geltend, ‘die Diebstähle, welche Peterhans in Basel zum Nachteil des Seiterle und in Luzern zum Nachteil des Volz und des Portmann begangen hat, seien ausgezeichnete im Sinne des Árt. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und seien daher mit schärferer Strafe bedroht als der Diebstahl, der in Bern am Fahrrad des Breuning begangen wurde. Gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei daher Bern nicht zuständig. Auch befinde sich das Schwergewicht der dem Peterhans zur Last gelegten Taten nicht in diesgem Kanton, sondern in den Kantonen Basel-Stadt, Luzern und Zürich.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt der Anklagekammer des Bundesgerichts mit Gesuch vom 3. Oktober 1945, die bernischen, eventuell die basIerischen Behörden seien zuständig zu erklären. Die Gesuchstellerin vertritt die Auffassung, für die Bestimmung des Gerichtsstandes sei nicht zu unterscheiden, ob einzelne Diebstähle gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB die besondere Gefährlichkeit des Täters offfenbarten und daher mit schärferer Strafe bedroht seien ; alle Diebstähle hätten als mit der Strafe des einfachen Diebstabls (Art. 137 Ziff. 1 StGB) bedroht zu gelten. Gemäss Art. 350 Zif. 1 Abs. 2 StGB seien daher die bernischen Behörden zuetändig, die am 8. Juni 1945 wegen des Diebstahls zum Nachteil Breunings die erste Untersuchung angehoben haben. Als qualifizierte Diebstähle kämen eventuell in Frage der Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Seiterle vom 30. Juni und derjenige zum Nachteil des Volz. Wegen des ersteren gei in Basel die Untersuchung schon am 30. Juni angehoben worden. Der Diebstahl zum Nachteil des Robert in Zürich sei erst nachher begangen worden und nicht qualifiziert.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt, die Behörden des Kantons Bern seien zuständig zu erklären. Sie macht geltend, die im besonderen.- Teil des Strafgesetzbuches angeführten Qualifikationsmomente seien bei der Bestimmung des Gerichtsstandes nur zu beVerfahren. N® 37. 165 rücksichtigen, wenn sie schon in diesem Stadium des Verfahrens klar erkennbar seien, wie in den Fällen der Art. 122 Ziff. 2, 127 Ziff: 2 usw. Für den Schärfungsgrund des Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4, den zu bejahen oder zu verneinen weitgehend Sache des richterlichen Ermessens sei, treffe das nicht zu. Wolle man trotzdem diesem Schärfungsgrund bei der Bestimmung des Gerichtsstandes Rechnung tragen, s0 sei zu bedenken, dass er meht nur auf eine, s0ondern auf alle Taten zutreffe, weil nicht der einzelne Diebstahl, sondern der Dieb, der sich als besonders gefährlich erwiesen hat, bestraft werde.

Erwägungen

1. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbaren Handlungen verfolgt, s0 sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmung will die Zuständigkeit der Behörden desjenigen Kantons begründen, in welchem das Schwergewicht der strafbaren Tätigkeit des Beschuldigten liegt, bestimmt dieses Schwergewicht aber nicht nach der Strafe, mit welcher der Täter für die einzelne Handlung bei getrennter Beurteilung belegt werden müsste, oder nach dem Ausmass, in welchem die einzelne Tat die verwirkte Gesamtstrase beeinflusst, sondern nach dem rein formalen Merkmal der auf die einzelne Tat angedrohten Strafe. Angedroht aber ist die Strafe, welche das Gesetz für eine Tat der betreffenden Art mit allen ihren erschwerenden oder erleichternden Merkmalen in Aussicht stellt. Qualifizierte Fälle sind mit schwererer Strafe bedroht als einfache, privilegierte mit leichterer. Hievon ist auch bei der Bestimmung des Gerichtsstandes auszugehen. Qualifizierte und privilegierte Fälle gleich zu behandeln wie einfache, hiesse das Anwendungsgebiet des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 einschränken und der subsidiären Regel des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 mehr Raum geben. Die Fälle, in 166 Verfahren. N° 37, denen der Gerichtsstand von dem weitgehend zufallsbedingten und daher oft unbefriedigenden Merkmal der Prävention abhängt, würden vermehrt. Freilich würde dadurch vermieden, dass bei der Bestimmung des Gerichtsstandes erörtert werden muss, ob eine Tat mit einfacher, verschärfter oder gemilderter Strafe bedroht ist. Ánderseits würde gich aber die zu Meinungsverschiedenheiten Anlass gebende Frage stellen, ob ein Tatbestand als besonderes Delikt oder bloss als qualifizierter oder privilegierter Fall eines andern Deliktes zu behandeln wäre, beispielsweise Tötung auf Verlangen (Art, 114) als privilegierter und Mord (Art. 112) als qualifizierter Fall der vorsätzlichen Tötung (Art. 111) oder Notzucht mit tödlichem Ausgang (Art. 195) als qualifizierter Fall der Notzucht (Art. 187). Dass es für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht darauf ankommen darf, ob die verschiedenen Tatbestände in besonderen Artikeln oder in ein und demselben Artikel des Gesetzes geregelt sind, leuchtet ein. Ein sachlicher Grund für diese

Unterscheidung fehlt. Ob ein Tatbestand unter den einen oder den anderen Artikel fällt, beispieleweise unter die Bestimmung über schwere (Art. 122) oder unter jene über einfache Körperverletzung (Art. 123), kann bei Anhebung der Untersuchung oft weniger zuverläsgsig entschieden werden als die Frage, ob der eine oder andere Absatz ein und desselben Artikels, beispielsweise von Art. 134 Ziff. 1 der erste (einfache Misshandlung eines Kindes) oder der dritte Absatz (Misshandlung mit tödlichem Ausgang), zutrifft, Der Einwand, bei Anhebung der Untersuchung stehe noch nicht fest, ob ein Fall qualifiziert iet oder nicht, das müsse erst der urteilende Richter entscheiden, taugt daher nicht. Indem Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 SGB den Gerichtsstand von der Schwere der angedrobten Strafe abhängen Tässt, mutet das Gesetz der Behörde schon bei Anhebung der Untersuchung zu, die Tat einstweilen zu würdigen. Die Schwierigkeit, in diesem Stadium des Verfahrens beispielesweise einen Betrug von einer Veruntreuung zu unterscheiden, enthebt die Behörde nicht der Pflicht, den Gerichtsstand nach Art. 350 Zif, 1 Abs. 1 zu bestimmen. Die Schwierigkeit, einen qualifizierten Fall von einem einfachen zu unterscheiden, ist nicht grösser. Dass der erkennende Richter die Tat anders würdigen kann als die Untersuchungsbehörde, ist ebenfalls kein Grund, für die Bestimmung des Gerichtsstandes die qualifizierten und die privilegierten Fälle den einfachen gleichzustellen. Hängt der Gerichtsstand nicht einmal davon ab, ob der Beschuldigte - wirklich schuldig ist, 80 kann noch Weniger darauf ankommen, ob das urteilende Gericht in der Würdigung der Takt als qualifizierte bezw. privilegierte mit der Untersuchungsbehörde einig gebt. Der Gerichtsstand bestimmt sich nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem Tatbestand, der ihm vorgeworfen wird, d. bh. auf Grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Ist die Strafanzeige zu wenig deutlich, so0 haben die Untersuchungsbehörden die für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen zu erforschen, Das gilt für die Ermittlung qualifizierender oder privilegierender Merkmale s0 gut wie beispielsweise für die Ermittlung des Ausführungsortes einer Handlung (Art. 346), des Herausgabeortes einer Druckschrift (Art. 347) oder des Wohnortes des Täters (Art. 348). Schwierigkeiten bieten gich bei loyaler Zusammenarbeit der Behörden

nicht. Zudem braucht die Würdigung der Tat nicht endgültig zu sein.

Die Anklagekammer hat freilich erkannt, dass bei Bestimmung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat auf die Strafschärfungsgründe des Rückfalles (Art. 67) und des Zusammentreffens strafbarer Handlungen (Ark. 68) nicht Rücksicht genommen werden darf (BGE 69 IV 35). Der Grund liegt darin, dass diese beiden Schärfungsgründe nicht die Tat als solche kennzeichnen, sondern in Umständen liegen, die ihr fremd sind und sich daher auf alle Strafdrohungen gleichzeitig auswirken. So erhöht der Rückfall den Strafrahmen nicht nur für einzelne, sondern für alle Taten auf das gesetzliche Höchstmass der Strafart, 168 Verfahren. N° 37.

gleicht also die Strafdrohungen weitgehend aus und würde daher das Anwendungsgebiet des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 eingchränken. Auch der Schärfungsgrund des Art. 68 erhöht den Strafrahmen nicht nur für einzelne, sondern für alle Handlungen, die nicht schon an sich mit dem gesetzlichen Höchstmass der Strafart bedroht sind ; auch dieser Schärfungsgrund wirkt also ausgleichend. Die im besonderen Teil des Strafgesetzbuches geregelten Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe haben diese Wirkung nicht, da sie die einzelne Tat kennzeichnen, nur gerade den für diese Tat angedrohten Strafrahmen beeinflussen. Sie tragen dazu bei, das Anwendungsgebiet des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 zu erweitern, statt es einzuschränken. Der Schärfungsgrund der Gewerbsmässigkeit, den das Gesetz beim Diebstahl, bei der Hehlerei, beim Betrug usw. kennt, macht keine Ausnahme. Wohl begeht der gewerbsmägssige Dieb, Hehler, Betrüger usw. in der Regel nicht nur einzelne, sondern alle seine Diebstähle, Hehlereien, Betrugsfälle usw. gewerbsmässig, weil sie alle Ausfluss der ständigen Bereiteschaft sind, das Stehlen, Heblen oder Betrügen zur Einnahmequelle zu machen. Der verschärfte Strafrahmen gilt dann nicht nur für einzelne, sondern für alle Diebstähle, Hehlereien, Betrugsfälle usw. Dadurch werden jedoch höchstens für die Verbrechen ein und derselben Art Unterschiede in der Strafdrohung verwischt (soweit solche Unterschiede überhaupt bestehen) ; für die anderen. strafbaren Handlungen, welche dem Täter vorgeworfen werden, bleiben sie. Auch der Strafschärfungsgrund des Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB, welcher darin besteht, dass « der Diebstahl auf andere Weise die besondere Gefährlichkeit des Täters offenbart », beeinträchtigt die Ermittlung der mit der schwersten Strafe bedrohten Takt nicht. Er qualifiziert die Tat, nicht den Täter. Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 wurde ins Gesetz aufgenommen, um die schärfere Erfassung bestimmter Arten des Diebstahls zu ermöglichen, die in früheren kantonalen Rechten einzeln aufgezählt waren, wie Diebstahl zur Nachtzeit, Diebstahl in Gottesbäusern, Einbruchediebstahl und dergleichen. Im Unterschied zu früher wird heute allerdings weniger auf äussere Merkmale der Tat als auf die Gefährlichkeit des Täters abgestellt. Diese ist aber Strafschärfungsgrund nur, wenn gie durch einen konkreten Diebstahl offenbart wird, und der Strafschärfungsgrund gilt dann nur gerade für

die betreffende Tat, nicht auch für die anderen Diebstähle, die dem Täter vorgeworfen werden.

2. Dass Peterhans seine Diebstähle gewerbsmässig begangen habe, für alle aleo der verschärften Strafdrohung des Art. 137 Ziff. 2 StGB unterstehe, wird ihm von keiner Seite vorgeworfen. Behauptet wird bloss, einzelne seiner Diebstähle offenbarten seine besondere Gefährlichkeit. Ob dem wirklich so ist, hat die Anklagekammer nicht zu entscheiden. Es genügt, dass dieser Standpunkt jedenfalls für den Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Seiterle vom

30. Juni 1945 naheliegend erscheint, während nicht ernsthaft behauptet werden kann, auch der Fahrraddiebstahl vom 8. Juni 1945 zum Nachteil des Breuning offenbare eine besondere Gefährlichkeit des Täters. Ob auch für den Diebstahl zum Nachteil des Robert vom 9. Juli 1945 und für denjenigen zum Nachteil von Volz und Portmann vom

26. August 1945 die Anwendung von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 in Frage kommt, kann offen bleiben, da diese Taten erst begangen wurden, als wegen des Diebstahls vom 30. Juni 1945 in Basel bereits eine Untersuchung angehoben worden war. Diese war die erste, welche für einen als qualifiziert in Betracht kommenden Diebstahl und somit für eine im Sinne des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 « mit der schwersten Strafe bedrohte Tat » angehoben wurde. Gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 ist daher der Gerichtsstand Basel gegeben. Die Prävention eines Kantons, in welchem nur mit geringerer Strafe bedrohte Handlangen ausgeführt worden sind, wie im vorliegenden Falle des Kantons Bern, der den Diebstahl zum Nachteil des Breuning schon am 8. Juni 1945 zu untersuchen begonnen hat, begründet den Gerichtsstand nicht.

170 Veriahren. Ne 38.

3. Gestützt auf Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB) von der gesetzlichen Regel abzuweichen, besteht nicht Anlass. Das Schwergewicht der strafbaren Handlungen Peterhansens liegt nicht ausserhalb des Kantons BaselStadt.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer :

Hermann Peterhans ist für alle ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen durch die Behörden des Kantons Basel-Stadt zu verfolgen und zu beurteilen.

38. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom

7. August 1945 i. S. Staatsanwaltsehaît des Kantons Zürich gegen Staatsanwaltsechaîst des Kantons Luzern.

I. Bei Leistung von Rechtshülfe auf Grund von Art. 352 Abs. I StGB wendet der ersuchte Kanton sein eigenes Prozessrecht an. Dabei darf er es nicht willkürlich auslegen und muss er nach gleichen Regeln handeln wie in innerkantonalen Strafverfahren.

2. Es ist nicht willkürlich, § 149 des luzernischen Gesetzes über das Strafrechtsverfahren dahin auszulegen, dass der Advokat wie das Zeugnis 80 auch die Herausgabe jeder Art von Akten aus dem Verkehr mit seinem Auftraggeber verweigern darf, weon ihn letzterer nicht von der Geheimhaltungspflicht entindet.

1. Lorequ’il prête son assistance en vertu de l’art, 352 al. 1 CP, le canton requis applique son propre droit de procédure. Mais, ce faisant, il n’est pas en droit de l’interpréter arbitrairement et il doit procéder selon les règles mêmes qu’il applique dans les caruses pénales instruites Sur 8011 territoire.

2. II n’est pas arbitraire d'interpréter le § 149 de la loi lucernoise de procédure pénale en ce sens qu’un avocat, de même qu’il peut refuser de témoigner, peut refuser de délivrer toute espèce de pièces reçues au cours des rapports qu'il a eus avec son client, tant que celui-ci ne l’a pas délié du secret professionnel.

1. Quando presta assistenza in virtù dell'art. 352 cp. 1 CP, il Cantone applica il proprio diritto processguale. Ma, ciò facendo, non ha il diritto d’interpretarlo arbitrariamente e deve procedere giusta le siesse regole ch’esso applica nelle cause penali istruite gul suo territorio.

2. Non. è arbitrario d’interpretare il § 149 della procedura penale lucernese nel senso che un avvocato, come può rifiutare di testimoniare, così può rifiutare di consegnare i documenti ricevuti nel corao dei suoi rapporti col cliente, fino a tanto che quest'ultimo non l’abbia liberato dall’obbligo del segreto proessionale.

Aus dem Tatbestand :

A. — Die Bezirksanwaltschaft Zürich führt gegen Dr. Abegg eine Untersuchung wegen leichtsinnigen Konkurses, dessen er sich als einziger Verwaltbungsrat einer Aktiengesellschaft schuldig gemacht haben soll. Die Untersuchungsbehörde hegt Verdacht, Dr. Abegg habe ausserdem der in La Tour-de-Peilz (Waadt) wohnenden Hauptaktionärin Sofie Engelhard gegenüber einen Betrug begangen und sie nachträglich auf die Schritte ihres Anwaltes Dr. Oskar Hübscher hin als Gläubigerin auf strafbare Weise begünsetigt. Um den Geschäftsverkebr zwischen Sofie Engelhard und Dr. Abegg abzuklären, ersuchte die Bezirksanwaltschaft Zürich das Statthalteramt Luzern-Land am 6. Juni 1945 um die Bewilligung, die diesen Verkehr betreffenden Akten durch einen zürcheriscben Polizeikorporal bei Dr. Hübscher in Luzern herauszuverlangen oder sie ihm auf dem Wege der Haussuchung abzunehmen. Der Amtsstatthalter enteprach diesem Begehren. in Anwendung des luzernischen Prozessgrechts in der Weise, dass er Dr. Hübscher einvernabm und zur Herausgabe der Akten aufforderte. Dr. Hübscher stellte sich auf den Standpunkt, die ihm unter Berufsgeheimnis anvertrauten Akten nur mit Einwilligung der Sofie Engelhard oder auf Grund einer letztinstanzlichen Verfügung der Untersuchungsbehörden aushändigen zu müssen. Bis es s0Weit sei, hinterlege er sie unter Siegel beim Statthalteramt Luzern-Land. Davon nehme er aber « seine Handakten beziehungsweise Korrespondenzen mit seiner Klientin » aus ; er behalte sie zurück. Der Amtsstatthalter nahm die von Dr. Hübscher herausgegebenen Akten in Verwahrung und setzte Dr. Hübscher Frist, gegen die Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich das ihm gutscheinende Rechtsmittel zu ergreifen, mit der Androhung, dass bei Versäumung der Frisb oder Misserfolg des Rechtemittels die Akten nach Zürich gesandt würden. E Am 12. Juni beantragte Dr. Hübscher der Staatsan-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 137, Art. 346, Art. 350 und Art. 399 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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