71 IV 217
49. Auszug aus dem Urteil des Kassatioushofes vom 16. November 1945 i. S. Brügger gegen Staatsanwaltsehafît des Kantons Arti. 273 StGB. Unter diese Bestimmung fällt auch die Erstattung bewusst falscher Meldungen, welche ihrer Natur nach ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis betreffen.
Art. 273 CP. Cette disposition réprime aussì l’acte de celui qui fournit des renseignements qu'il sait faux ; il suffit que, de leur nature, ces renseignements concernent un secret de fabrication ou d’affaires.
218 Strafgesetzbuch. Ns 49.
Art. 273 CP. Questa disposizione punisce anche l’atto di chi fornisce informazioni che 8a essere false ; basta che, per loro natura, queste informazioni concernino un segreto di fabbricazione o d'affari.
Erwägungen
Sämtliche Meldungen, welche der Beschwerdeführer machte, waren bewusst falsch. Mit Recht haben die kantonalen Instanzen in der Erstattung dieser Meldungen dennoch wirtschaftlichen Nachrichtendienst erblickt. Art. 273 Abs. 2 StGB will nicht bloss den Verrat bestehender geheimer Tatsachen unterdrücken, sondern den Nachrichtendienst als solchen bekämpfen. Die Vermittlung jeder Nachricht, die ihrer Natur nach ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis betrifft, stellt solchen Nachrichtendienst dar, mag das Gemeldete auch falsch sein. Art. 273 ist nicht zum Schutze der privaten Interessen aufgestellt ; diese werden durch Árt. 162 StGB geschützt. Erstere Bestimmung regelt gleich wie jene über politischen oder militärischen Nachrichtendienst (Art. 272 und 274 StGB) ein Vergehen gegen den Staat (vgl. Überschrift zum dreizehnten Titel). Schon der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft erblickte in diesen Vergehen,’ die er im Wwesentlichen gleich umschrieb wie das Strafgesetzbuch, Angriffe auf die Gebietshoheit der Schweiz (Botschaft des Bundesrates, BBI 1935 I 743). Einen solchen Angriff übt auch aus, Wer einer fremden amtlichen Stelle oder ausländischen Nachrichtenorganisation falsche Meldungen erstattet. Falgche Meldungen können denn auch gleich wie richtige den fremden Staat zu unerwünschten Massnahmen veranlassen. Solchen s0Ill durch Bekämpfung des auf schweizerisches Gebiet übergreifenden oder gegen schweizerische Interessgen verstosgenden Nachrichtendienstes vorgebeugt werden. Schon Art. 4 des Bundesbeschlusses betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossensgchaft wurde vom Bundesgericht dahin ausgelegt, dass er auch die im Texte Strafgesstzbuch. N° #0. 219 nicht erwähnte Erstattung falscher wirtschaftlicher Nachrichten verbiete (BGE 65 I 334).
Gehört die Richtigkeit der Meldung nicht zum n objektiven Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, 80 sgschliesst das Bewusstsein der Unrichtigkeit den Vorsatz nicht aus ; der Täter braucht nur zu wissen, dass die Meldung, wenn sie wahr wäre, ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verletzen würde. Das hat der Beschwerdeführer bei Erstattung seiner falschen Meldungen gewussf.