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13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar 1945 i. S. Plüss gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 338 StGB. Wenn das kantonale Recht, auf Grund dessen die Verurteilung erfolgt ist, durch das Strafgesetzbuch nicht aufgehoben worden ist, richtet sich die Rehabilitation weiterhin nach kantonalem Recht.
Ari. 338 CP. Lorsque le droit cantonal en vertu duquel la condamnation a été prononcée n’a pas été abrogé par le Code pénal gsuisse, la réhabilitation continue d’être régie par le droit cantonal.
Ari. 338 CP. Quando il diritto cantonale, in applicazione del quale venne pronunziata la condanna, non siía stato abrogato dal Codice penale svizzero, la riabilitazione è ugualmente retta dalle disposizioni cantonali.
Aus den Erwägungen :
Gemäss Art. 338 StGB richtet sich die Rehabilitation nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch bei Urteilen, die auf Grund der bisherigen Strafgesetze gefällt worden sind. Unter den bisherigen Strafgesetzen sind nur diejenigen verstanden, welche Materien beschlagen, die heute dem eidgenössischen Recht unterstehen, nicht auch jene, die gemäss Art. 335 StGB unter der kantonalen Gesetzgebung geblieben sind. Denn für das den Kantonen vorbehaltene Strafrecht gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (I. Buch) nicht, also auch micht dessen Bestimmungen über die Rebabilitation (Art. 76 fff.). Wenn aber die Rehabilitation nach eidgenössgischem Recht nicht möglich ist bei Urteilen, die seit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches auf Grund des weiter geltenden kantonalen Beehts erlassen worden sind, kann sie ebensowenig möglich sein, wenn das Urteil in diesen Rechtsgebieten schon vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches ergangen ist. Bei diesen Urteilen bleibt wie bei jenen das kantonale Recht für die Rehabilitation massgebend. Dabei hat nach bekanntem Grundsatze sische zu gelten, wenn es kraft kantonalen Gesetzgebungsaktes anwendbar ist, wie das in den meisten Kantonen für den allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches zutrifft.
IT. VERKEHR MIT LEBENSMITTEIN COMMERCE DES DENRÉES ALIMENTAIRES Vgl. Nr. 4 und 5. — Voir n° 4 et 5.
ITL. VERFAHREN