Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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23. Auszug aus dem Urteil vom 12. Juli 1946

Fatti

I. i. S. H. gegen eidg. Steuerverwaltung.

Warenumeaizsteuer.

1. Die. Steuerverwaltung darf die fiir den Bestand und ‘Umfang der Steuerpflicht massgebenden Umsétze nach Ermessen festsetzen, wenn keine oder keine zuverlàssigen buchmissigen Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen vorhanden sind (Erw. 1-5).

2. Der Grossist, der sein Recht auf steuerfreien Engrosbezug nicht ausiibt, sondern sich Steuern iiberwalzen lisst, kann diese mit seiner eigenen Steuerschuld nicht verrechnen. Ausnahmefall : ritckwirkende Eintragung ins Grossistenregister (Erw. 6). .

Impét sur le chiffre d’affarres. se 1. Lorsque le contribuable n’a pas tenu de comptabilité ou n'a tenu qu’une comptabilité insuffisante, le fisc est autorisé è fixer par appréciation les chiffres d’affaires déterminants du point de vue de l’assujettissement è l’impét et du montant de obligation fiscale (consid. 1 è 5).

2. Le grossiste qui ne fait pas usage de son droit è la franchise d’impét pour ses achats en gros, mais se laisse transférer des 118 Verwaltungs- und Disziplinarrechispfiego.

impéts ne peut opérer la compensation avec sa propre dette fiscale. Exception en cas d’inscription retroactive dans le registre des grossistes (consid. 6).

Imposta sulla cifra d'affari.

1. Se il contribuente non ha tenuto contabilità o ha tenuto una contabilità insufficiente, il fisco ha il diritto di fissare in via di apprezzamento le cifre d’affari determinanti per l’assoggettamento all’imposta e l'ammontare di essa (consid. 1-5).

2. Il grossista che non si vale del suo diritto di.esenzione dall’im-

posta per i suoi acquisti all’ingrosso, ma prende a suo carico l'imposta, non «può operare la compensazione con il suo debito fiscale. Eccezionè nel caso d’iscrizione retroattiva nel registro dei grossisti (consid. 6).

A. — Der Beschwerdefiihrer, Metzger in F., war zunichst mit Wirkung vom 1. Januar 1943.an als Grossist nach Art. 91 b WUStB eingetragen worden. Nachdem die eidg. Steuerverwaltung (EStV) bei ihm eine Kontrolle vorgenommen hatte, versetzte sie den Beginn der Steuerpflicht auf den 1. Oktober 1941 zuriick und forderte fir die Steuerperioden vor dem 31. Màrz 1945 Steuern. von Fr. 6519.90 nebst Verzugszins (Einspracheentscheid vom 18. April 1946). Der Begriindung des Entscheides ist zu entnehmen :

Der Einsprecher bestreite nicht mehr, seit dem 1. Oktober 1941 als Grossist steuerpflichtig zu sein. Seine friihere Behauptung, im Jahre 1940 einen Umsatz von weniger als Fr. 35,000.— erzielt zu haben, sei denn auch widerlegt.

Der Einsprecher sei der Buchfihrungspflicht nach Art. 34 I WUStB nicht nachgekommen. Er habe wiederholt selbst bestitigt, keine Buchhaltung zu fihren. Seine « buchmissigen Aufzeichnungen », auf die er nun verweise, seien unzuverlissig, wie ein Vergleich seiner verschiedenen Angaben gegeniber der EStV ergebe. Unter diesen Umstinden sei die.EStV auf eine Schatzung nach pflichigemissem Ermessen angewiesen. Durch Multiplikation der durch die Kontrolle der Fleischschau ausgewiesenen Schlachtzahlen mit den durchschnittlichen Bruttoerlòswerten nach KessLER (Steuereinschitzungs-Erfahrungen, Zirich 1944) ergebe sich fir die in Frage stehenden Steuerperioden ein Umsatz von Fr. 510,379.—. Der Einsprecher beanstande die Anwendung der Kessler’schen Ansàtze zu Unrecht. Sie seien Durchschnittswerte, die fiir jede Tiergattung, jedes Kalenderjahr und jeden Kanton getrennt ermittelt worden seien. Die mittleren Gesamterlòs-Werte basierten auf den durchschnittlichen Schlachtgewichten jedes Jahres und beriicksichtigten so die Tatsache, dass, seitdem die eidgenòssische Viehannahmestelle das Vieh zuteile, die Metzger oft mit leichteren Tieren vorlieb nehmen miissen. Die Ansàtze firr Kélber néihmen iiberdies noch besonders auf die leichten Tiere (Wurstkàlber) Riicksicht. Das im vorliegenden Falle angewendete Verfahren sei nach den Ausfihrungen Kesslers gerade auf lindliche Betriebe zugeschnitten.

Vom Umsatz von Fr. 510,379.— seien Engroslieferungen an Grossisten im Schatzungswerte von Fr. 138,943.50 abzuziehen (ausgewiesene Lieferungen im Betrage von Fr. 147,873.90, abziiglich einer nach Art. 34 II WUStB auf Fr. 8930.40 zu schàtzenden Summe fiir Lieferungen vor dem 1. Oktober 1941 und nach dem 31. Màrz 1945), so dass der steuerbare Umsatz noch Fr. 371,435.50 ausmache. Die Steuer hiefiir, berechnet zu 2 %, dem Satze fiir Detaillieferungen, betrage Fr. 7428.70.

Der Einsprecher kònne nach dem Gesetz die auf ibn iiberwàlzten und von ihm — ungeachtet seiner Grossisteneigenschaft — bezahlten Steuern von Fr. 3635.15 fiir Engrosbeziige in der Zeit vom September 1942 bis 10. Januar 1944 nicht abziehen. Es werde auf das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Màrz 1945 in Sachen U. verwiesen. Aus Billigkeitsgrinden habe indessen die EStV in Fallen rickwirkender Eintragung dem Grossisten stets gestattet, die beim Bezug von Wiederverkaufswaren an Grossisten bezahlten Uberwalzungsbetreffnisse fir die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Steuerpflicht und dem Datum der Eintragung im Grossistenregister abzuziehen. Im vorliegenden Falle sei Gutschrift zu erteilen firr die Steuerperioden vor dem 1. Januar 1943. Nach Art. 34 II WUStB 120 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.

kònne der in diese Zeit fallende Anteil auf einen Viertel oder Fr. 908.80 festgesetzt werden. Um diesen Betrag ermissige sich die Steuerschuld auf Fr. 6519.90.

B. — Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H., dieser Entscheid sei aufzuheben und die EStV sei anzuweisen, seine « buchméssigen Aufzeichnungen » nun endlich einzusehen, die Kessler’schen Zahlen als firr seinen Betrieb nicht massgebend zu erklàren, seine Engrogslieferungen in vollem Umfange gutzuschreiben und die bereits bezahiten Umsatzsteuern voll anzurechnen.

C. — Die EStV schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

D. — Auf Aufforderung des Instruktionsrichters des Bundesgerichts hat der Beschwerdefiihrer die « buchmàssigen Aufzeichnungen » eingesandt.

Das Bundesgerscht zichi in Erwagung :

1. — Nach dem Warenumsatzsteuerbeschluss ist die EStV befugt, iiber die Tatsachen, die fiir die Feststellung des Bestandes oder Umfanges der Pflicht zur Steuer auf dem Warenumsatz im Inland erheblich sind, von den Steuerpflichtigen oder mutmasslich Steuerpflichtigen, ihren Kunden und Lieferanten und den Behérden, alle erforderlichen Auskiinfte, Nachweise und Belege zu verlangen (Art. 4 II). Sie ist berechtigt, bei Personen und Gesellschaften, die als Steuer- oder Auskunftspflichtige in Betracht fallen, Kontrollen vorzunehmen und sich die Biicher, Geschiiftspapiere und Urkunden vorlegen zu lassen, die fiir die Feststellung der Steuerpflicht und die Steuerberechnung dienen kònnen (Art. 35). Nach Art. 34 I hat der Steuerpflichtige seine Geschàftsbiicher so einzurichten, dass sich daraus die Tatsachen, welche zur Feststellung des Bestandes und Umfanges der Steuerpflicht von Bedeutung sind, leicht und zuverlissig ermitteln lassen. Wo die buchmiissige Feststellung einzelner fir die Bemessung der Steuerpflicht wesentlicher Tatsachen fiir die Steuerpflichtigen eine ibermissige Belastung darstellen wiirde, kann eine anniherungsweise Ermittlung zugelassen werden (Art. 34 II). Dariiber hinaus muss die EStV fiir den Fall, dass iiberhaupt keine oder keine zuverlissigen buchméssigen Aufzeichnungen vorhanden sind, auch ausserhalb eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung oder sonstiger Widerhandlungen (Art. 36 ff.) befugt sein, von den allfàlligen Angaben des Steuerpflichtigen in der Anmeldung (Art. 30) und in den Abrechnungen iiber die vierteljibrlichen Steuerperioden (Art. 25) abzuweichen und die fiir den Bestand und Umfang der Steuerpflicht massgebenden Umsiitze ermessensweise festzusetzen. Dies ergibt sich aus den Vorschriften iiber Buchfiihrung und Kontrolle und aus Art. 5, wonach die EStV eine Entscheidung z. B. dann treffen kann, wenn der Steuerpflichtige die « im Anmelde-, Abrechnungs-, Zahlungs- oder Kontrollverfahren erfolgenden Beanstandungen nicht anerkennt » (Abs. 1 b). Die Ergebnisse der Steuerkontrolle kònnen also dazu fihren, dass die « Selbstveranlagung » des Steuerpflichtigen durch eine Art amtlicher Veranlagung berichtigt wird (vgl. BLUMENSTEIN, System des Steuerrechts, S. 243 f., 271 f.). Eine solche Schétzung muss sich notwendig auf Vermutungen stiitzen. Was verlangt werden kann und muss, ist nur, dass sich die Steuerbehérde iber

die Haltbarkeit ihrer Vermutungen soweit méglich vergewissert, bevor sie eine Ermessensschitzung vornimmt. Im iibrigen hat das Bundesgericht nur zu priifen, ob bei der Berechnung offensichtliche Fehler oder Irrtiumer unterlaufen sind (Art. 104 II OG).

2. —— Der Beschwerdefiihrer behauptet, seine « buchmissigen » Aufzeichnungen entsprichen den Anforderungen von Art. 34.I WUStB. Die Vorinstanz durfte aber ohne Verletzung dieser Bestimmung das Gegenteil annehmen. Sie konnte sich dafiir auf die Bestitigung des Ammannamtes von F. vom 27. Oktober 1945 stiitzen, welche auf jenen Aufzeichnungen beruht, wie in der Urkunde selbst erklirt und durch die Einsicht in die Aufzeichnungen best&tigt wird. Nachdem der Beschwerdefiihrer wiederholt selbst das Bestehen einer Buchhaltung verneint hatte und 122 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

mehrmals zur Einreichung seiner simtlichen Beweismittel aufgefordert worden war, durfte sich die Vorinstanz mit der schliesslich vorgelegten Bestitigung des Ammannamtes begnigen. Die Begrinndung, die der angefochtene Entscheid fir die Unzuverlissigkeit der Aufzeichnungen gibt, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdefiihrer wendet ein, er habe anfànglich die Ausgaben als Umsatz angesehen, was die Unstimmigkeiten «zum Teil» erklàre; erst spiter habe ihm ein Steuerkommissàr auseinandergesetzt, dass es auf die Gesamteinnahmen ankommé Durch diese blosse Behauptung werden aber die A'usfiihrungen der Vorinstanz nicht widerlegt, abgesehen davon, dass sie z. B. fir das Jahr 1941 schon deshalb nicht zutreffen kann, weil damals nach den Aufzeichnungen fiir den Vieheinkauf allein Fr. 52,215.— ausgelegt wurden, also wesentlich mehr als «ca. Fr. 32,000.—» (Umsatz nach der Meldung vom 8. Januar 1943). Sodann wird die auffàllige Tatsache, dass nach den Aufzeichnungen die Einnahmen im Jahre 1940 (Fr. 33,366.—) um Fr. 540,— geringer als die Kosten fir Viehankiufe (Fr. 33,906.—) waren, durch die Behauptung des Beschwerdefiibrers, er habe Ende 1940 grosse Vorrite angelegt, die er erst in den folgenden Jahren abgesetzt habe, nicht ausreichend erkliért. Zudem fassen die Aufzeichnungen der Jahre 1941 ff. die Einnahmen nicht einmal tiiglich, wie es noch im Jahre 1940 geschah, sondern nur noch monatlich zusammen. Es ist klar, dass auf Grund derart summarischer Angaben die Umsitze nicht zuverlissig festgestellt werden kònnen. Die Vorinstanz war unter diesen Umstinden berechtigt, die fiir den Bestand und Umfang der Steuerpflicht massgebenden Umsitze nach Ermessen zu schitzen.

3. — Fir die vierteljihrlichen Steuerperioden vom 1. Oktober 1941 bis zum 31. Màrz 1945, um die es sich hier handelt, ist der Beschwerdefiihrer steuerpflichtig, sofern und solange er Grossist war, d. h. als Hersteller wéhrend des letzten der jeweiligen Steuerperiode vorausgehenden Kalenderjahres im Inland fir mehr als Fr.

35,000.— Waren geliefert hatte (Art. 8I a,9IbUund II, 32 WUStB). Er scheint heute wieder behaupten zu wollen, er sei nicht schon vom 1. Oktober 1941 an steuerpflichtiger Grossist gewesen. In der Tat betrug der Umsatz im Jahre 1940 nach den «buchmàssigen» Aufzeichnungen nur Fr. .33,366.—. Die Vorinstanz durfte aber nach dem Ausgefiibrten diese Zahl als wesentlich zu niedrig ansehen. Ihre Annahme, der Umsatz habe Fr. 35,000.— iiberstiegen, ist nicht offensichtlich unrichtig. Sie stiitzt sich vor allem auf die eigenen Angaben des Beschwerdefiihrers iiber die Kosten des Viehankaufs im Jahre 1940 und auf die von ihm selbst als angemessen erklàrte Bruttogewinnmarge von 20 %. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafiir, dass der Umsatz noch weniger als den auf diese Weise berechneten Betrag von rund Fr. .40,000.— ausmachte. Dass er in den folgenden Kalenderjahren immer Fr. 35,000,— iiberstieg, ist nicht bestritten. Der Beschwerdefihrer ist somit fiir simtliche in Frage stehenden Steuerperioden steuerpflichtig.

4, — Als Gegenstand der Warenumsatzsteuer kommen im vorliegenden Falle in Betracht die Umsitze, die der Beschwerdefihrer durch Warenlieferungen im Inland, die nicht Engroslieferungen an Grossisten sind, getàtigt hat (Art. 13 I a, 14 I a WUStB). Der Umsatz ist gleich der Summe der wàhrend der jeweiligen Steuerperiode eingenommenen Entgelte (Art. 20 I a). Fiir die Berechnung der zu versteuernden Umsitze war die Vorinstanz mangels sonstiger tauglicher Grundiagen auf die durch die amtliche Schlachtkontrolle nachgewiesenen Stiickzahlen angewiesen. Das Ergebnis der Multiplikation dieser Zahlen mit den Durchschnittserlòswerten nach Kessler ist nicht offensichtlich unrichtig. Der Beschwerdefiihrer wendet ein, die Erfahrungsziffern Kesslers seien den Verhaltnissen seines Betriebes nicht angepasst. Insbesondere macht er geltend, er habe sehr viel Kuhfleisch zu niedrigen Preisen an die Armee geliefert und fast ausschliesslich Wurstkilber ge- :schiachtet, nicht schwere Kalber wie die Stadtmetzger.

124 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Diese Einwinde sind aber durch die zutreffenden. Erwégungen des angefochtenen Entscheides widerlegt. Ubrigens liesse sich anhand der Aufzeichnungen des Beschwerdefihrers nicht nachpriifen, wieviel er aus Militàrlieferungen eingenommen hat, da diese zusammen mit dem Ladenverkauf in einem einzigen Posten zusammengefasst sind. Der Beschwerdefihrer verweist sodann darauf, dass die - Kessler’schen Zahlen nur bis 1943 reichen. Er wird aber dadurch, dass die Vorinstanz die Werte fir 1943 auch fur 1944 und 1945 ilbernommen hat, in Anbetracht der Preissteigerung nicht benachteiligt, sondern begiinstigt.

5. — Unbegriindet ist auch das Begehren des Beschwerdefiihrers um vollen Abzug der Engroslieferungen an Grossisten im Betrage von Fr. 147,873.90. Es ist weder geltend gemacht noch sonstwie ersichtlich, dass die Vorinstanz den auf Fr. 8930.40 geschitzten Teil, der auf Lieferungen vor dem 1. Oktober 1941 und nach dem 31. Màrz 1945 entfaàlit, augenscheinlich unrichtig berechnet hat. Die Schitzung stiitzt sich auf Angaben der betreffenden Beziiger. i .

6. — Mit Recht hat die Vorinstanz es abgelehnt, den Beschwerdefiihrer die Steuern von Fr. 3685.15, die er einem Lieferanten fir Engrosbeziige vergiitet hat, in voller Héhe mit der eigenen Steuerschuld verrechnen zu lassen. Wenn ein Grossist in dieser Weise von seinem Recht auf steuerfreien Bezug (Art. 14 Ia WUStB) nicht Gebrauch macht, entbindet ihn dies nicht von der Steuerpflicht fiir seine eigenen Lieferungen sUrteil des Bundesgerichts vom 23. Mirz 1945 i. S. U., Erw. 2, nicht publiziert). Lediglich in Fillen rickwirkender Eintragung ins Grossistenregister gestattet die EStV dem Steuerpflichtigen die Verrechnung der Betrige, die er sich bisher hat iiberwilzen lassen, ohne jenes Recht auszuiiben. Diese Befugnis kann sich nur auf die Steuerperioden erstrecken, fir die er nachtriglich steuerpflichtig erklàrt worden ist. Auf eine weitergehende Verrechnung kann er billigerweise nicht Anspruch erheben. Hier durfte der abzugsberechtigte Teil auf ginen Viertel oder Fr. 908.80 geschétzt werden ; denn von der gesamten Zeit von rund 16 Monaten (September 1942 bis 10. Januar 1944), wihrend der die Uberwilzungsbetrefinisse bezahlt wurden, entfallen etwa 4 Monate auf die Zeit ‘bis Ende Dezember -1942, fiir welche die. Verrechnung einzig rulissig ist.

Dispositivo

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. REGISTERSACHEN REGISTRES

Cità en