72 I 151
29. Urteil vom 26. September 1946 i. S, Fetzer gegen Fetzer “und Appellationsriechter des Kantons St. Gallen.
Es bildet Rechtsverweigerung, wenn das in Art. 111 SchKG vorgesehene Recht auf Anschlusspfändung auf die Fälle beschränktb wird, in denen dem Gläubiger der Weg der selbständigen Schuldbetreibung vereschlossen ist.
Tl est arbitraire de limiter le droit de participer à la gaisie (art. 111- LP) aux cas dans lesquels le créancier n’a pas la possibilitó d’intenter une poursuite indépendante.
È arbitrario di limitare il diritto di partecipare al pignoramento gi Casìï in cui il creditore non ha la possibilità di promuovere Un esocuzionè fndipendents, (Gekürzter Tatbestand. ) 4. — Frau Fetzer, die Ehefrau des Rekursbeklagten, hat die Scheidungsklage eingereicht. Sie erklärte, dass gie für Unterhaltsbeiträge, die ibr Mann ibr und ihrem Kinde auf Grund einer vorsorglichen Verfügung im Sinne des Art. 145 ZGB schulde, an einer in Betreibungen gegen den Ehemann vollzogenen Pfändung nach, Art. 111 SchKG teilnehmen wolle. Dieser bestrits das Anschlussrecht, worauf Frau und Kind gegen ihn Klage auf Schutz der Ansohlusspfündung erhoben.
Der Bezirksgerichtspräsident von Sargans wies die Klage ab und der Appellationsrichter des Kantons St. Gallen bestätigte diesgen Entscheid durch Urteil vom 283. Mai 1946, in dem er ausführte :
«1. — Die Praxis hat als Grund des dem Ehegatten zustehenden Privilegs der Anschlusspfändung nach Art. 111 SchKG stets das Betreibungsverbot nach Art. 173 ZGB erkannt. Sie isb soweit gegangen, sich selbst über den Wortlaut von Art. 111 SchKG, wonach es sich um Forderungen aus dem ehelichen Verhältnis handeln muss, hinwegzusetzen und das Privileg hinsichtlich aller Forderungen von Ehegatten zu gewähren, weil eben alle Forderungen vom Betreibungsverbot erfassb werden (BGE 61 ITT Nr. 25 und 42 III Nr. 63; JÄaxR, Kom. zum SchKG Art. 111 Bd. I N. 4 A, Erg. Bd. IT N. 4, Erg. Bd.
152 Staatesrecht.
VŸV N. 4). Dementesprechend muss da, wo das Betreibungsverbot nicht besteht, das Privileg versagb werden (vgl. JÄGER, Kom. zum SchKG Art. 111 Bd. I N. 4 À und 2. — Nun bestimmt Art. 176 Abs. 2 ZGB, dass die Zwangsvollstreckung von Beiträgen, die dem einen Ehegatten gegenüber dem andern durch den Richter auferlegt worden sind, gestattet ist. Dies gilt somit auch hinsichtlich der Forderung, die die Klägerin (Ehefrau) im Wege der Anschlusspfändung geltend gemacht hat, da es sich unbestrittenermassen um einen ihr durch richterlichen Entscheid nach Art. 145 ZGB zugesprochenen Unterhaltsbeitrag handelt. Der erstinstanzliche Richter hat daher mit Recht gefolgert, dass die - privilegierte Anechlusspfändung nicht zulässig gei, 3. — Nun stützen sich die Klägerinnen freilich darauf, dass die Anschlusspfändung innerhalb eines Jahres nach der Bewilligung zum Getrenntleben erfolgt gei. Tatsächlich lässt Art, 111 SchKG den privilegierten Anschluss auch noch innert Jahresfrisb nach Wegfall des ehelichen Verhältnisses zu. Diese Bestimmung kann jedoch offenbar nur Forderungen betreffen, die wegen des ehelichen Verhältnisses vorerst dem Betreibungsverbot unterlagen, nicht aber solche, die von Anfang an in Betreibung gesetzt werden konnten. Dementsprechend is6 denn auch bei Scheidung allgemein das Anschlussrecht für Alimentationsforderungen bestritten worden, gleichgültig, ob diese Forderungen noch binnen Jaähresfrist seit der Scheidung oder ers6 später geltend gemacht wurden (JÄGER, Kom, zum SchKG Art. 111, Erg. Bd. III N. 2).
4. — Dasselbe muss gelten hinsichtlich des für das Kind Silvia zugesprochenen Unterhaltsbeitrages. Denn während eheliche Kinder, solange die Ehe dauert, überhaupt keine durch Betreibung verfolgbare Alimentationsforderung gegenüber dem Vater besitzen (JAGER, Kom. zum SchKG Art. 111, Erg. Bd. III N. 2), können sie durch Verfügung des Richters nach Art. 145 ZGB einen eigenen Ánspruch auf Unterhaltsbeiträge erwerben (EaaER, Kom. z. ZGB Ar6. 145 N. 12), der sofort in Betreibung gesetzb werden kann. Es fehlt somit auch hinsichtlich sgolcher Forderungen der Grund zu einem Privileg nach Art. 111 SchKG als Korrelat zu einer Unmöglichkeit der Betreibung gegenüber dem die elterliche Gewalt unbeschränkt ausübenden Vater. » Y
Sachverhalt
B. — Gegen diesen Entscheid hat Advokat Dr. Huber namens der Frau Fetzer und ihres Kindes die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und die Anschlusspfändung zu bewilligen, unter Kostenfolge.
Es wird geltend gemacht, dass Rechtsverweigerung vorliege.
Erwägungen
Nach dem Wortlaut des Art. 111 Abs. 1 SchKG haben der Ehegatte, die Kinder, die Mündel des Schuldners und diejenigen, deren Beistand er ist, offflensichtlich das Recht, für Forderungen aus dem ehelichen, elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältnisse während einer Frist von 40 Tagen auch óhne vorgängige Betreibung an einer Pfändung teilzunehmen, sofern diese während der Dauer des ehelichen, elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältniasges oder innert Jahresfriét nach dessen Ende erfolgt isb. Da es sich im vorliegenden Fall zweifellos um solche Forderungen handelt und in einer Betreibung gegen den Schuldner die Pfändung während des ehelichen und elterlichen Verhältnisses stattgefunden hat, so0 konnten die Rekurrentinnen nach dem Klaren Wortlaut der Bestimmung innert 40 Tagen für ihre Forderungen an dieser Pfändung teilnehmen. Das Gesetz bietet nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die Bestimmung ausschliesslich den Zweck habe, den Anschluss an eine Pfändung einem Gläubiger zu ermöglichen, dem sonsb der Weg der Zwangsvollstreckung gegen den betriebenen Schuldner verschlossen ist. Vielmehr ergibt eich aus der 1654 __ Ataatarecht.
Bestimmung selbst das Gegenteil. Indew sie sagt, dass der Gläubiger das Teilnahmerecht auch ohne vorgängige Betreibung habe, geht sie offensichtlich davon aus, dass eine solche Betreibung nicht schlechthin ausgeschlossen ist (Archiv f. Schuldbetreibung und Konkurs V 8. 261). Das geht auch daraus hervor, dass das Recht zur Anschlusspfändung für Forderungen aus dem ehelichen, elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältnis noch geltend gemacht werden kann, wenn die Pfändung ein Jahr nach dem Ende eines solchen Verhältnisses erfolgt ist. Während des Laufes dieser Friskt ist es sehr wohl möglich, für Forderungen aus einem Verhältnis der erwähnten Art gegen den Schuldner die gewöhnliche Betreibung durch Zustellung eines Zahlungsbefehls einzuleiten und durch Pfändung fortzusetzen. Sodann isb zur Anschlusserklärung der Kinder, der Mündel des Schuldners und derjenigen, deren Beistand er ist, auch die Vormundschaftsbehörde befugt, die für deren Forderungen aus dem elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältnis jederzeit (ZGB Art. 297, 392 Ziff. 2, 3, Art. 445 ffÆ.) eine gewöhnliche Betreibung anheben oder veranlassen kann. Der Umstand, dass die Rekurrentinnen nicht gehindert waren, gegen den Rekursbeklagten die selbständige Betreibung durchzuführen, steht daher ganz offensichtlich ihrem Recht auf Anschlusspfändung nicht im Wege.
Es ist richtig, dass im Schrifttum und in der Praxis des Bundesgerichtes als Grund des Privilegs der Anschlusspfändung angeführt worden ist die Unmöglichkeit, während des Bestandes des in Frage stehendén persönlichen Verhältnisses für die Forderungen die selbständige Schuldbetreibung durchzuführen (vgl. JäGER, Komm. z. SchKG
3. Aufl. Art. 111 N. 3 b, 4 A, Ergänzungsbd,. I N. 3 b, IT N. 4; BLUMENSTEIN, Schuldbetreibungsrecht S. 407 ; BGE 42 III 8. 382 Erw. 4 ; 61 III S. 87). Aber nirgends wird gesagt, dass das der ausschliessliche Grund des Privilegs bilde. Die von JAGER vertretene Auffassung, dass den einem geschiedenen Ehegatten des Schuldners beim Ehescheidungsurteil zugesprochenen Alimenten- und Entschädigungsforderungen und den Erben seiner Ehefrau ein Anschlussrecht nicht zukomme (Komm. N. 4 A,
4. Ergänzungsbd. N. 3 b), kann man nicht nur mit der Möglichkeit der selbständigen Schuldbetreibung, sondern auch damit begründen, dass zwischen dem Schuldner einerseits und einem von ihm geschiedenen Ehegatten oder einem Erben der Ehefrau andererseits nicht ein — eheliches — Verhältnis besteht, wie es für das Recht zur Anschlusspfändung notwendig ist.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Appellationsrichters des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Mai 1946 aufgehoben.