Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

72 II 255

41, Auszug aus dem Urteil der EL Zivilabteilung vom 4. Juni 1946 i. S. Forster gegen Sievi, Seemann und Konsorten.

Art. 41 jf, 55, 544 OR.

Unfall beim Betrieb der einer landwirtschaftlhichen Gesellschaft gehôrenden Dreschmaschine.

Haïftung der Gesellschafter als Geschäftsherren neben dem verantwortlichen Maschinisten.

Art. 41 ss, 55, 544 CO.

Accident survenu pendant la marche d'une batteuse appartenant à une société agricole.

Les associés répondent du dommage en tant qu’employeurs, à côté du machiniste fautif.

Art. 41 e seg., 55, 844 CO.

Infortunio oecorso durante la marcia di una trebbiatrice appartenente ad una società agricole.

I soci rispondono del danno nella loro qualità di datori di lavoro, allato del macchinista colpevole.

Faits

A. — Die Käsereigesellschaft Lippoldswilen ist Eigentümerin einer Dreschmaschine. Sie stellt diese mit zwei Mann Bedienung den Landwirten der Umgebung gegen Entgelt zur Verfügung. Verantwortlicher Maschinist und Dreschmeister ist Johann Sievi. Er zieht jeweils selbst den zweiten Drescher bei. Für das weitere Hilfspersonal haben die Landwirte, die dreschen wollen, zu sorgen.

256 Obligationenrecht. N° 41.

Die Dreschmaschine war im Jahre 1941 bei der Firma Aebi & Co. in Burgdorf gekauft worden. Sievi hatte seine Ausbildung als Maschinist durch einen Vertreter der Lieferantin erhalten. Beim Dreschen spielt sich der manuelle Arbeitsvorgang im wesentlichen auf der Maschine ab. Hier befindet sich ein « Standloch » als Platz für den ersten Maschinisten. Nach dessen Weisungen hat der zweite Drescher vom Boden aus den Motor ein- und auszuschalten. Das Getreide wird von den Gehilfen auf die Maschinenbrücke und weiter auf den « Garbentisch » gereicht, dann vom Maschinisten in eine über der Dreschtrommel angebrachte Einlassôffnung, den sogenannten « Tambourrachen » geschoben. Dieser Tambourrachen, zwischen Garbentisch und Standloch gelegen, nimmt die ganze Breite des Maschinenaufbaus ein. Er ist mit einem Klappdeckel versehen, der vom Standort des Maschinisten aus bewegt werden kann.

B. — Landwirt Seemann in Oberstôcken ist Mitglied der Käsereigesellschaft. Bei ihm wurde am 29. September 1943 unter Sievis Leitung gedroschen. Die Maschine war vor der Scheune aufgestellt und mit deren Garbenbühne durch einen Steg verbunden. Als Zugang vom Boden war hinter dem Standloch auf der äusseren Seite der Maschine eine Leiter festgemacht. Um auf diesem Wege auf die Maschinenbrücke und zur Garbenbühne zu gelangen, musste der Tambourrachen überschritten werden. Seemann schañffte selber das Getreide aus dem Inneren der Scheune heran. In die Arbeit auf der Garbenbühne und auf der Maschinenbrücke teilten sich abwechselnd die von ihm beigezogenen Gebhilfinnen Frau Rosa Forster und Frl, Hulda Liebi. Als zweiter Drescher bediente Fritz Krähenbühl den Motor.

Uin ca. 16 Uhr ordnete Sievi eine kurze Arbeitspause an. Auf Krähenbühls Frage gab er Weisung, den Motor weiter laufen zu lassen. Den Deckel des Tambourrachens schloss er nicht oder nicht vollständig. Er entfernte sich, nachdem er die beiden Fräuen zum Kaffeetrinken aufgefordert hatte.

Diese folgten ïihm. Fri. Liebi ging voran. Sie überquerte den Tambourrachen und rief, bevor sie die Leiter hinunterstieg, ihrer Mitarbeiterin eine Warnung zu. Gleichwohl geriet Frau Forster mit dem rechten Bein in die Einlass- 6ffnung und wurde von der rotierenden Dreschtrommel erfasst. Sie musste sofort ins Spital verbracht werden. Die erlittenen Verletzungen machten die Amputation des Fusses und eines Drittels des Unterschenkels notwendig.

C. — Gegen Sievi wurde eine Strafuntersuchung erôffnet. Das Bezirksgericht Kreuzlingen verurteilte ihn wegen fahrlässiger Kôrperverletzung zu einer Geldbusse von Fr. 200.—.

D. — In der Folge belangten die Eheleute Ernst und Rosa Forster Sievi (Beklagter 1) und die Mitglieder der Käsereigesellschaft Lippoldswilen (Beklagte 2-28) auf Bezahlung von Fr. 28,439.30 für Schadenersatz und Genugtuung. Sie stützten ïhre Ansprüche gegenüber Sievi auf Art. 41 OR, gegenüber den Gesellschaftern auf Art. 55 und 58 OR, gegenüber Seemann im besonderen auch auf Art. 339 OR. Die Beklagten lehnten jede Haftung ab. Sievi anerkannte zwar, einen Fehler begangen zu haben, machte aber Selbstverschulden der Klägerin und daherige Unterbrechung des Kausalzusammenhanges geltend. Die anderen Beklagten behaupteten, ihren Sorgfaltspflichten genügt zu haben, und bestritten grundsätzlich die Anwendbarkeit des Art. 58 OR.

Am 20. Juni 1945 schützte das Bezirksgericht Kreuzlingen die Klage für den Betrag von Fr. 28,200.— nebst 5 %, Zins seit 1. Juni 1944. Es verpflichtete alle Beklagten solidarisch, erüffnete aber den Beklagten 2-28 den Regress zu 3/4 gegen den Beklagten 1.

Das Obergerichit dés Kantons Thurgau nahm grobe Fahrlässigkéit Sievis an, führte indessen den Unfall zu 1 /3 auf Selbstvérséliülden der Klägerin zurück. Den Gesellschaftern billigte es zu, sie hätten alles Gebotene und Zumutbare zur Schadensverhütung getan ; aus Art. 58 OR séieh sie schon deswegen nicht haftbar, weil keine Mängel 17 AS 72 II — 1946 258 Obligationenrecht. N° 41.

der Dreschmaschine nachgewiesen seien. Demgemäss wurde zweitinstanzlich mit Urteil vom 3. Januar 1946 die Kiage gegenüber dem Beklagten 1 im herabgesetzten Betrage von Fr. 17,466.60 nebst Zins gutgeheissen, gegenüber den Beklagten 2-28 abgewiesen.

E. — Die Kläger und der Beklagte 1 erklärten die Berufung an das Bundesgericht. Jene begehren, es seien die Beklagten zur Bezahlung von Fr. 28,199.90 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 1944 zu verpflichten. Sievi beantragt, es sei die Klage gänzlich abzuweisen, eventuell nur in reduziertem Umfang nach richterlichem Ermessen zu schützen. Beidseitig wird Abweisung der gegnerischen Berufungen verlangt. Die Beklagten 2-28 schliessen für sich auf Bestätigung des kantonalen Erkenntnisses.

Aus den EÉrwägungen :

IT. — Der Beklagte Sievi stand in keinem Vertragsverhältnis zur Klägerin. Er haftet nach Massgabe von Art. 41 OR. Das setzt sein Verschulden, einen Schaden, und den Kausalzusammenhang zwischen beiden voraus.

1. — Das Verschulden Sievis ist offenkundig. Übereinstimmend mit den kantonalen Gerichten ist ihm als grobe Fahrlässigkeit anzurechnen, dass er den Deckel des Tambourrachens nicht oder mindestens nicht vollständig schloss, und dass er zuerst anstatt zuletzt von der Maschine hinunterstieg. Gerade weil er so handelte und weil er überdies nach eigenem Zugeständnis im Strafprozess wusste, dass das Hilfspersonal zum Verlassen der Maschine den Tambourrachen üiberqueren musste, war es aber auch ein schwerwiegender Fehler, den Motor nicht abzustellén. Der Hinweis auf die erhaltenen Instruktionen kann den Beklagten nicht entlasten. Denn wenn es nach den Betriebsvorschriften zwar zulässig ist, den Motor während kurzer Arbeïtsunterbrechungen weiter laufen zu lassen, so doch nur unter der Bedingung, dass der Deckel über der Einlassôfinung geschlossen wird.

2. — Ein Schaden ist gegeben in der Unfallverletzung der Klägerin, dem daraus resultierenden bleïbenden Nachteil, sowie in den ôkonomischen Folgen. Auf das Quantitative wird unten zurückzukommen sein.

3. — Es unterliegt kemem Zweïfel, dass das widerrechtliche Verhalten Sievis an sich geeignet war, einen Unfall der vorliegenden Art bherbeizuführen. Fraglich ist, ob und inwieweit die Klägerin den Unfall durch eigene Unvorsichtigkeit verschuldet, und sie deshalb den erlittenen Schaden selber zu vertreten hat. Bei Prüfung ihrer Handlungsweise ist allgemein davon auszugehen, dass die Klägerin zwar in ländlichen Verhältnissen aufgewachsen und. mit landwirtschaftlichen Arbeiten vertraut war ; dass sie jedoch, anders als Hulda Liebi, die hier verwendete Dreschmaschine nicht näher kannte noch auf deren Gefäbrlichkeit eigens aufmerksam gemacht worden war ; dass sie als Hilfsarbeiterin die Weisungen des leitenden Maschinisten zu befolgen hatte.

&) Die Vorinstanz und mit ihr der Beklagte Sievi sind der Ansicht, die Klägerin sei nicht genôtigt gewesen, gleich Hulda Liebi den offenen Tambourrachen zu passieren. Vielmehr habe sie um Verschiebung der Maschinenleiter ersuchen, oder den Deckel selber schliessen, oder aber verlangen kôünnen, dass der Motor abgestellt werde. Zudem sei ihr der Weg über eine andere Leïiter direkt neben der Garbenbühne offengestanden. Derartige Überlegungen werden dem tatsächlichen Geschehen nicht gerecht. Vorab ist nicht bewiesen, dass eine zweite Leiter überhaupt vorhanden war. Sodann ist zu beachten, dass die Klägerin am frühen Morgen sowie anlässlich der «Znüni»- und der Mittagspause gemeinsam mit Seemann und Hulda Liebi stets über die Maschine zur und von der Arbeïit gegangen war. Sie durfte daher füglich annehmen, das sei der übliche Weg. Gewiss war bei jenen früheren Gelegenheiten der Deckel geschlossen und stand der Motor still. Von einer einfachen und zum ersten Mal an der Dreschmaschine tätigen Hilfsarbeiterin konnte aber vernünftiger- und billigerweise nicht erwartet werden, dass sie die am Nach- 260 Obligationenrecht. No 4H.

mittag durch die pflichtwidrigen Unterlassungen Sievis veränderte Situation sofort bemerke und ihr zum vorneherein in objektiv richtiger Weise Rechnung trage. Die Klägerin hatte umso weniger Veranlassung, sich umzustellen, als Sievi weder neue Anordnungen gab noch den Abgang des Personals überwachte, und die erfahrenere Hulda Liebi sich wiederum über die Maschine entfernte. Dass die Klägerin von sich aus den Motor abstellen oder die Leiter verschieben lasse, war ihr also nicht zuzumuten. Und ein Versuch, den Deckel selber zu schliessen, wäre in Anbetracht ihrer mangelnden Maschinenkenntnis nicht ein Akt der Vorsicht, sondern ein augenfälliges Wagnis gewesen. Es geht daher nicht an, aus der blossen Tatsache, dass die Klägerin ohne weiteres ihrer Mitarbeiterin folgte,. ein Verschulden abzuleiten. Die Klägerin tat damit nur, was ihr während des Tages mehrmals vorgezeigt worden war und was sie unter normalen Umständen gefahrlos tun durîfte. Daran vermag auch die Warnung der Hulda Läebi nichts zu ändern. Denn wie die Vorinstanz bemerkt, konnte die Klägerin diesen Zuruf im Staub und Lärm des Betriebes überhôrt haben.

b} Dagegen entbehrt der weitere Vorwurf, die Klägerin hätte den offenen Tambourrachen wahrnehmen und mit erhôhter Vorsicht überschreiten müssen, nicht einer gewissen Berechtigung. In diesem Zusammenhang wäre es wichtig zu wissen, ob der Deckel ganz oder nur teilweise offen stand. Ersteres konnte der Klägerin unmôglich entgehen. Aber auch im zweitgenannten Fall blieb nach dem von der Polizei gezeichneten Situationskroki eine Offnung von 9 em, die breit genug war, um gesehen zu werden. Mit dem Anblick des nicht oder nicht vollständig gedeckten Tambourrachens wurde aber auch die Gefährdung sofort erkennbar. Hat also die Klägerin von alledem nichts bemerkt, 80 liess sie es an der gebotenen Aufmerksamkeit feblen. Hat sie aber die Offnung gesehen, so nahm sie beim Überschreiten die damit verbundenen Risiken in Kauf. Beides ist unter dem Gesichtspunkte des Art. 44 Abs. 1 OR Obligationenrecht. NS 41. 261 beachtlich. Indessen ist die Verantwortlichkeit der Klägerin, namentlich unter den obwaltenden äusseren Verhältnissen (Staub und Lärm, auf der Maschine herumliegende Halme usw.), wesentlich geringer, wenn die Ôffnung schmal war. Das Selbstverschulden der Klägerin ist von den Beklagten zu beweisen. Da sie nicht darzutun vermochten, dass der Deckel des Tambourrachens vollständig offen geblieben war, muss das Bundesgericht von der anderen, für die Klägerin günstigeren Version ausgehen. Setzt man alsdann die Unvorsichtigkeit, für welche die Klägerin einzustehen hat, in Beziehung zu den grobfahrlässigen Unterlassungen des Beklagten 1, so kann von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges zwischen dessen Verschulden und dem Unfall nicht die Rede sein. Selbst die vom Obergericht vorgenommene Ermässigung der Ersatzpflicht um 1 /3 ist zu gross. Mit einer Reduktion um 1/5 ist das konkurrierende Verschulden der Klägerin hinreichend berücksichtigt.

III. — Die Beklagten 2-28 werden ins Recht gefasst als Arbeïtgeber des Beklagten 1 und als Eigentümer der Dreschmaschine (Art. 55 und 58 OR), der Beklagte Seemann ausserdem als Dienstherr der Klägerin (Art. 339 OR).

1. — Die Haftung aus Art. 55 OR ist nicht Verschuldens-, sondern Kausalhaftung. Der Geschäftsherr hat schlechthin den durch seine Arbeiter oder Angestellten verursachten Schaden zu vertreten, sofern er nicht den ihm durch das Gesetz eingeräumten Sorgfaltsnachweis erbringt, welcher seinem Wesen nach ein bestimmt umschriebener und nach objektiven Kriterien zu würdigender Entlastungsbeweis, nicht ein Exkulpationsbeweis ist (BGE 56 II 287 und dortige Zitate ; von Tuur/SIEGwART S. 381 Îf., OSER-SCHÔNENBERGER, zu Àrt. 55 OR N. 24, BECKER, zu Art. 55 OR N. 1). Die Sorgfaltspflicht des Geschäftsherrn bezieht sich auf die Auswahl, die Instruktion und die Beaufsichtigung des Angestellten (diligentia in eligendo, instruendo et custodiendo). Vorliegend ist nicht bestritten, dass Sievi im Dienste der Beklagten 2-28 262 Obligationenrecht. N° 41.

stand. Diese kônnen somit die Haftung nur abwenden, wenn sie in den genannten Belangen alles Erforderliche zur Vermeidung eines-Schadens getan haben.

a) Sievis Leumund ist unbescholten. Er geniesst den Ruf eines rechtschaffenen, fleissigen und soliden Mannes. Selber Landwirt ist er in allen Berufsarbeiten bewandert. Bei solchen Voraussetzungen durfte angenommen werden, er werde nach Anlernung den Betrieb der Dreschmaschine verantwortungsbewusst und zuverlässig leiten. Seine Walhl als Maschinist und Dreschmeister ist nicht zu beanstanden.

b) Ob Sievi in der Bedienung der Dreschmaschine hinreichend unterwiesen wurde, kann dahingestellt bleïben. Denn der Unfall ist nicht auf einen Mangel àn Ausbildung, sondern anerkanntermassen auf die Missachtung erhaltener Instruktionen zurückzuführen.

c) Intensität und Durchführung der Kontrolle des Angestellten: richtet sich nach der Eigenart des Unternehmens und der zu verrichtenden Arbeit. Prinzipiell aber ist eine Überwachung — ausgenommen in ganz besonderen Fällen — unerlässlich. Denn der fähigste und bestausgewiesene Angestellte hat natürlicherweïise die Tendenz, sich hier oder dort'einmal gehen zu lassen, wenn er sich gänzlich frei und unbeobachtet weiss.

Der vorliegende Fall zählt nicht zu eben erwähnten Ausnahmen. Der Betrieb einer Dreschmaschine ist keineswegs ungefährlich. Er verlangt vom Maschinisten 2war keine spezielle technische Fertigkeit, wohl aber, im Interesse der Sicherheit aller Beteiligten, eine gewissenhaîte Einhaltung der Handhabungsvorschriften. Eine organisierte Kontrolle der Arbeïtsweise Sievis wäre daher durchaus angezeigt, und, beispielsweise durch den Präsidenten oder éin Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft, ohne Schwierigkeit durchführbar gewesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt darin keine übersetzte Anforderung gegenüber einer landwirtschaftlichen Gesellschaft. Ob diesbezüglich in den Landgemeinden freiere Gepflogenheiten vorherrschen, ist nicht entscheïidend. In voller Würdigung der Besonderheit ländlicher Verhältnisse ist grundsätzlich doch davon auszugehen, dass die gesetzlichen Haftungsbestimmungen für die Landwirte ebenso wie für die übrigen Bürger Geltung haben (so vom Bundesgericht, für einen anderen Gesetzesbereich, festgestellt im Urteil vom 31. Januar 1945 i. S. Union suisse des Moulins agricoles et consorts c. Charrière et consorts). Auch von Landwirten muss, zumal angesichts der zunehmenden Mechanisierung der Betriebe, verlangt werden, dass sie der Schadensverhütung die objektiv gebotene Aufmerksamkeit widmen.

Die Beklagten 2-28 haben eine tätige Überwachung des Beklagten 1 weder behauptet noch belegt. Sie machen aber geltend, eine Kontrolle habe de facto bestanden, weil die Benützer der Maschine überwiegend Mitglieder der Gesellschaft gewesen seien und Sievi somit fast ständig unter den Augen seiner Arbeiïtgeber gearbeitet babe. Diese Argumentation wäre nicht ohne weiteres zu verwerfen. Sie wird indessen widerlegt durch die eigenen Vorbringen der Beklagten in der Berufungsantwort. Hier nämlich ist u. a. für den Beklagten Seemann ausgeführt, er habe «den versierten beiden Maschinisten, die nicht in seinem Dienste standen, keine Weisungen erteilen » kônnen, « da er naturgemäss mit anderen Aufgaben beim Dreschen beschäftigt » gewesen sei. Eine derartige Einstellung ist zwar unrichtig. Sie ist aber der bezeichnende Ausdruck einer allgemein verbreiteten Auffassung von der Verantwortlichkeit des einzelnen Gesellschafters, die auch den übrigen Beklagten eigen gewesen sein dürfte und die klar erkennen lässt, dass Sievi eben praktisch nicht beaufsichtigt war. Selbst wenn aber die verschiedenen Gesellschafter sich mehr um den Gang der Dinge gekümmert hätten, s0 bliebe es noch immer fraglich, ob das hinsichtlich der psychologischen Wirkung auf den Angestellten eine gewissermassen «offizielle » Kontrolle durch ein periodisch auf den Arbeïitsplatz delegiertes Gesellschaftsmitglied hätte ersetzen kônnen.

Die Beklagten wenden ferner ein, eine organisierte Kon- 264 Obligationenrecht. N° 41.

trolle würde den Unfail nicht verhütet haben, weil sie üunmôglich permanent hätte sein kônnen und weil die Gesellschafter nicht über die dazu erforderlichen technischen Kenntnisse verfügten. Allein das blosse Bewusstsein, unter aktiver wenn auch nur gelegentlich in Erschemung tretender Aufsicht zu stehen, pflegt erfahrungsgemäss das Pflichtgefühl des Angestellten ständig wach zu halten. Und eine Unachtsamkeit, wie gerade das Offenlassen des Klappdeckels über dem Tambourrachen, hätte auch dem nicht geschulten Beobachter als Gefährdung des Hilfspersonals auffallen kôünnen. Tatsächlich ist das geschehen, wie die Angaben des Zeugen Schindler zeigen. Das Obergericht hat dieser Aussage keine Bedeutung beigemessen. Dagegen zieht das Bezirksgericht daraus den zutreffenden Schluss, dass auch nach der‘ einmal getroffenen Auswahl die weitere Beaufsichtigung Sievis angebracht gewesen wäre. Es ist sehr wohl môglich, dass Sievi, wenn er bei früherer Gelegenheit wegen des offenstehenden Deckels autoritativ zurechtgewiesen worden wäre, den nämlichen Fehler später nicht wiederholt hätte.

Es ergibt sich also, dass die Beklagten 2-28 mit ibrer passiven Haltung gegenüber dem Beklagten I nicht «alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt » zur Schadensverhütung aufgewendet haben. Deshalb braucht gar nicht eigens untersucht zu werden, ob ibre Diligenzpflichten auch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Sievi umfasst hätten. Und was die Frage nach dem Erfolg einer besseren Überwachung anbetrifft, so haben nicht die Kläger den positiven, sondern die Beklagten den negativen Beweis zu erbringen. Das ist ihnen ebenfalls nicht gelungen. Vielmehr steht auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung zu vermuten, dass eine von der Gesellschaft ausgeübte Kontrolle Sievi von Nachlässigkeiten wie denjenigen, die den Unfall verursachten, abgehalten hätte. Môgliche Zweifel in diesem Punkte müssen, zufolge der in Art. 55 niedergelegten Kausalhaftung, den Klägern zugute kommen. sprechung, die stets an den Entlastungsbeweis einen strengen Masstab angelegt hat (BGE 56 II 289, 34 FT 270).

2. — Sind die Beklagten 2-28 auf Grund von Art. 55 OR schadensersatzpflichtig, so: kann die Frage, ob ausserdem auch Art. 58 OR anwendbar wäre, offen bleiben.

3. — Dagegen ist eine Haftung des Beklagten 2 aus Art. 339 OR abzulehnen, wenn auch nicht aus den im kantonalen Urteil angestellten Erwägungen. Der Auffassung der Vorinstanz, die Sorge für alle Vorsichtsmassnahmen beim Dreschbetrieb habe dem fachkundigen Maschinisten und nicht Seemann obgelegen, vermag sich das Bundesgericht nicht anzuschliessen. Seemann hatte die Kilägerin engagiert. Als ihr Dienstherr war er, unbeschadet der Pflichten Sievis, gehalten, seinerseits die zumutbaren Schutzmassregeln gegen die Betriebsgefahren zu ergreifen. Es ist nun zwar richtig, dass die der Klägerin zugewiesene Arbeit als solche ungefährlich war und vom Dienstherrn keine besonderen Schutzvorkehren erforderte. Seemann wäre aber zweifellos mitverantwortlich für den Unfall geworden, wenn er die vorangehenden Geschehnisse in eigener Person becbachtet und stillschweigend geduldet hätte: Indessen war-er unmittelbar vor der Nachmittagspause im Innern der Scheune beschäftigt. Er konnte also die Unterlassungen Sievis nicht bemerken, noch musste er nach den Erfahrungen des Arbeitstages damit rechnen. Daber hatte er weder eine Veranlassung noch die Môglichkeit, in jenem Zeitpunkt zum Schutze seiner Gehilfinnen zu intervenieren. In der Eigenschaft als Dienstherr der Klägerin trifft ihn kein für den Unfall kausales Verschulden.

IV. — Die Kläger beanspruchen Fr. 23,199.90 an Schadenersatz und Fr. 5000.— an Genugtuung.

1.-3. (zusammengefasst). — Die Schadensersatzforderung wurde in der geltend gemachten Hôhe von den kantonalen Gerichten geschützt und ist dem Masse nach nicht bestritten. Jedoch kann das Bundesgericht die Bezifferung einzelner Posten durch die Parteien oder durch die Vor- 266 Obligationenrecht. No 41.

instanz im Rahmen des Klagebegehrens frei überprüfen. In Anbetracht dessen ist die Berechnung der Kapitalabfindung für bleibenden Nachteil der Klägerin gemäss der jüngsten Praxis (BGE 72 II 134) zu korrigieren und der Schadensersatzanspruch, unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Verletzten, auf Fr. 20,191.90 festzusetzen.

Das leichte Selbstverschuiden der Klägerin steht dem Genugtuungsanspruch nicht entgegen (BGE 60 II 160, 63 IT 346). Bei Würdigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz gesprochene Genugtuungssumme von Fr. 2000.— angemessen.

Mithin wird die Klage für den Gesamtbetrag von Fr. 22,191.90 nebst Zins ab 1. Juni 1944 gutgeheïissen.

4, — Die Käsereigesellschaft Lippoldswilen ist eine einfache Gesellschaft im Sinne der Art. 530 ff. OR. Gemäss Art. 544 OR haften die Gesellschafter solidarisch für Verpflichtungen, die sie gemeïinsam oder durch Stellvertreter gegenüber einem Dritten eingegangen sind. Diese Bestimmung gilt auch für Schulden, die aus gemeinsamen unerlaubten Handlungen, oder von Gesetzes wegen aus der Tatsache des gesellschaftlichen Betriebes entstehen (SIEGWART, zu Art. 544 OR N. 27 und dort zitierte Judikatur). Daher haîften die Beklagten 2-28 als Arbeitgeber des Beklagten 1 solidarisch für den von diesem verursachten Schaden. Ob ihnen aus dem nämlichen Grunde allein auch die Genugtuung auferlegt werden kônnte, braucht nicht näher erürtert zu werden (vgl. hiezu BGE 58 IT 42, 60 II 160 ; OsER-SOHÔNENBERGER zu Art. 47 OR N. 10, zu S. 31). Denn der Verzicht auf jede Beaufsichtigung Sievis zeitigt nicht nur die kausale Verantwortlichkeit, sondern er ist unter den gegebenen Umständen als schuldhaft zu werten. Die Beklagten sind, obzwar indirekt und beschränkt, Miturheber des Unfalls. Folglich hindert nichts, ihnen gegenüber den Art. 47 OR zur Anwendung zu bringen.

Cità en