Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

72 IV 188

52. Entscheid der Anklagekammer vom 1. Oktober 1946 i.S. Sexauer gegen Verhôramt des Kantons Appenzell-Ausserrhoden und Staatsanwaltschaît des Kantons Zürich.

Art. 346, 349 Abe. 2, 350 Zijff. 1 S:GB, Art. 262, 263 BStP. Gerichtsstand zur Verfolgung von Mittätern, die am gleichen Orte gehandelt haben und von denen der eine in anderen Kantonen weitere strafbare Handlungen verübt bat. Einfluss auf den Gerichtsstand, wenn die Anklagekammer erst . kurz yor der Beurteilung angerufen wird.

Art. 846, 849 al. 2, 850 ch. 1 CP, art. 262, 263 PPF.

For de la poursuite des coauteurs qui ont agi dans le même lieu et dont l’un a commis d’autres infractions dans d’autres cantons.

Influence, sur la détermination du for, du fait que la Chambre d'accusation n'est saisie que peu de temps avant la mise en jugement.

Art. 346, 349 cp. 2, 360 cifra 1 CP, art. 262, 263 PPF.

Foro del procedimento penale contro coautori che hanno agito nello stesso luogo e di cui uno ha commesso altri reati in aîltri cantoni.

Influsso, sulla determinazione del foro, del fatto che la Camera d’accusa à stata adita soltanto poco prima che venisse giudicata la causa.

Faits

A. — Der in Trogen wohnende Franz Utiger und vierzehn Mitbeschuldigte, darunter die in Zürich wohnende Bertha Sexauer, wurden von den Behôrden des Kantons Appenzell-Ausserrhoden dem Kriminalgericht überwiesen, Utiger wegen gewerbsmässiger Abtreïbung im Sinne von Art. 119 Ziff. 3 StGB, Bertha Sexauer wegen Abtreibung im Sinne des Art. 118 StGB, die übrigen Beschuldigten teils wegen vollendeter oder versuchter Abtreibung, teils wegen Anstiftung oder Gehülfenschaft dazu. Bertha Sexauer wird vorgeworfen, sie habe sich im Herbst 1944 in Wil (Kanton St. Gallen) und im Juni 1945 in Zürich von Utiger die Leïbesfrucht abtreiben lassen. Die Hauptverhandlung vor dem Kriminalgericht wurde auf 13. September 1946 angesetzt.

B. — Mit Gesuch vom 11. September 1946 beantragt Bertha Sexauer der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Behôrden des Kantons Zürich seien zu ihrer Verfolgung und Beurteilung zuständig zu erklären. Sie beruft sich darauf, dass sie die ihr vorgeworfenen Handlungen in diesem Kanton und zum Teil im Kanton St. Gallen ausgeführt habe.

Dem Antrage der Bertha Sexauer, es sei dem Gesuche aufschiebende Wirkung zu erteilen, hat der Präsident der Anklagekammer am 12. September 1946 entsprochen. Demgemäss hat das Kriminalgericht das Verfabren gegen Bertha Sexauer vorläufig eingestellt und am 13. September 1946 bloss die übrigen Beschuldigten beurteilt.

C. — Das Verhôramt von Appenzell-Ausserrhoden und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragen, die Behôrden des Kantons Appenzell-Ausserrhoden seien zuständis zu erklären.

Considérants

Nach der Rechtsprechung der Anklagekammer sind die passive Abtreïberin Bertha Sexauer und der aktive Ab- 13 AS 72 IV — 1946

Cità en