Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

72 IV 63

20. Urteil des Kassationshofes vom 12. April 1946 i. S, Decurtins gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.

Ari. 148 Abs. 1 StGB. Der zahlungswillige, aber zahlungsunfähige Käufer handelt nicht ohne weiteres arglistig, - wenn er auf Kredit kauft, ohne dem Verkäufer unaufgefordert sgeine Vermögenslage bekannt zu geben.

Ari. 148 al. 1 CP. L'acheteur disposé à s'exécuter, mais qui est insolvable, n'agit pas nécessairement de façon astucieuse du fait qu’il achète à crédit, sans révéler de s0n propre chef au vendeur 88 s1tuation de fortune.

Art. 148 ep. 1 CP. Il compratore disposto a pagare, ma insolvente non agisce necessariamente Con astuzia, 86 compera & credito Senza rivelare spontaneamente al venditore la sua situazione patrimoniale, 4. — Johann Anton Decurtins, der seit vielen Jahren den Beruf eines Viehhändlers ausgeübt hatte, trat am 64 Strafgesetzbuch, N° 20.

1. Januar 1944 das Geschäft seinem Sohne ab und war von da an nur noch Inhaber eines Nebenpatentes, das ihn micht berechtigte, den Viehhandel weiterhin auf eigene Rechnung auszuüben. Trotzdem kaufte er in der Zeit vom. 11. September bis 2. Oktober 1944 bei Metzgermeister Sonderegger zum Preise von Fr. 1426.80 sieben Kälber auf eigene Rechnung, wobei er dem Verkäufer, der ihn nicht darnach fragte, verschwieg, dass er, Decurtins, das Hauptpatent, das nur zahblungsfähigen Viehhändlern erteilt wird, nicht mehr besass, und dass gegen ihn seit März 1944 ein Verlustschein von Fr. 3458.85 bestand und er auch noch andere Schulden hatte. Während er Sonderegger im Sommer 1944 bei andern Käufen den Preis anstandslos bezahlt hatte, beabsichtigte er diesmal nicht, seiner Verpflichtung sofort nachzukommen. Er verkaufte die sieben Kälber an den Tagen, an denen er sie erworben hatte, weiter, zog den Erlös von Fr. 1600.— sofort ein und befriedigte mit diesgem Gelde andere Gläubiger. In der Betreibung gegen Decurtins kam Sonderegger am 13. April 1945 vollständig zu Verlust, worauf er anfangs Juni 1945 gegen. seinen Schuldner Strafklage wegen Betruges einreichte.

Sachverhalt

B. — Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte Decurtins am 23. Januar 1946 wegen fortgesetzten Betbruges zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten. Es führte aus, er habe beim Kaufe der Kälber ‘seine Zahlungsunfähigkeit dem Sonderegger absichtlich verschwiegen. Letzterer habe beim Schweigen Decurtins’ annehmen müssen, dieser sei selbetändiger Viehhändler und daher zahlungsfähig. Darin liege die Täuschung. Decurtins habe diesen Eindruck absichtlich erweckt und den bestehenden Irrtum absichtlich ausgenützt. Hätte Sonderegger gewusst, mit wem er es zu tun habe, s80 hätte er die Kälber nur gegen Nachnahme oder Vorausbezahlung oder überhaupt nicht geliefert. Decurtins habe den Willen zur sofortigen Bezahlung der Kälber nicht gehabt. Er habe sich unrechtmüäsasig bereichern wollen.

C. — Decurtins hat mit dem Antrag auf Freisprechung gegen das Urteil des Kantonsgerichts die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt. Er bestreitet die objektiven Merkmale des Betruges und die Absicht unrechtmäasiger Bereicherung.

D. — Die Staataanwaltschaft des Kantons Graubünden verweist auf das angefochtene Urteil und verziohtet auf weitere Bemerkungen. “

Erwägungen

1. Betrug liegt nicht jedesmal schon dann Vor, wenn sích jemand durch einen Irrtum zu einem Verhalten bestimmen lässt, das ihn am Vermögen schädigt, und ein anderer in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung den Irrtum bewusst und gewollt herbeigeführt oder ausgenützt hat. Der Täter muss arglistig handeln (Art. 148 Abs. I StGB). Arglist aber kann ihm nicht vorgeworfen werden, wenn er nicht verpflichtet ist, den Irrenden aufzuklären. Diéese Pflicht bestand für den Beschwerdeführer nicht. Der Käufer, der nicht über seine Vermögenslage befragt wird, ist beim Abschluss eines Kreditkaufes nicht ohne weiteres gehalten, dem Verkäufer mitzuteilen, dass gegen ihn, den Käufer, Verlustscheine bestehen oder dass er überschuldet ist, Verlustscheine und Überschuldung hindern den Küufer nicht unbedingt, den Kaufpreis zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist denn auch früheren Verpflichtungen gegenüber Sonderegger noch im Sommer 1944 nachgekommen, trotz des Verlustscheines, der im März des gleichen Jahres einem anderen Gläubiger. ausgestelli worden war. Wenn der Verkäufer Wert darauf legt, die Vermögenslage des Käufers zu kennen, 80 kann er ihn darnach fragen. Tut er das nicht, s0 handelt der Käufer nicht arglistig, wenn auéh er darüber schweigt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Käufer den Willen hat, den Kaufpreis wirklich zu bezahlen. Für den Beschwerdeführer trifft dies zu, denn die Vorinstanz stellt nicht fest, dass er überhaupt 6 As 71 IV — 1946 86 Strafgesetzbuch. N° 20, nicht babe zahlen wollen, gondern bloss, dass er dies micht sofort habe tun wollen. Aus der blossen Säumnis allein darf übrigens, wie der Kassationshof schon wiederholt erklärt hat, nicht geschlossen werden, der Schuldner sei von Anfang an nicht gewillt gewesen, zu zahlen. Wäre dieser Schluss zulässig, so liefe das in Wirklichkeit auf die strafrechtliche Verfolgung wegen Nichterfüllung der zivilrechtlichen Verpflichtung hinaus. Selbst wenn der Schuldner beim Abschluss des Vertrages überschuldet is, darf nachher, wenn er in- Verzug kommt, nicht kurzerhand angenommen werden, die Absicht, zu zahlen, habe ihm von Anfang an gefehlt.

Auch nicht dadurch hat der Beschwerdeführer arglistig gehandelt, dass er auf eigene Rechnung einkaufte, ohne Sonderegger zu sagen, dass er bloss das Nebenpatent eines Viehhändlers besass. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, Sonderegger habe ein Interesse gehabt, zu wissen, ob der Beschwerdeführer das Hauptpatent oder das Nebenpatent besitze, s80 bloss deshalb, weil sie annimmt, er hätte daraus auf die Vermögenslage sgeines Vertragsgegners schliessen können. Allein der Beschwerdeführer war, wie gesagt, nicht verpflichtet, über. seine Vermögenslage Auskunft zu geben, ohne darnach gefragt worden zu sein. Folglich-kann ibm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht von sich aus erklärt hat, er besitze bloss das Nebenpatent. Damit wäre übrigens nicht gesagt gewesen, dass gegen ihn ein Verlustechein bestand und dass er noch anderë Schulden hatte, denn auch der Inhaber eines Nebenpatentes kann zablungsfähig sein. Positiv behauptet, er besitze das Hauptpatent und sei folglich zahlungsfähig, hat der Beschwerdeführer nicht.

2. Fehlt somit die Arglist, so ist der Besohwerdeführer freizusprechen. Ob zur Absicht unrechtmässiger Bereicherung genügte, dass er nicht sofort zahlen wollte, oder ob er vielmehr die Absicht hätte haben müssgen, überhaupt nie zu zahlen, kann deshalb dahingestellt bleiben.

Demnack erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz Zurüokgewiesen. Y

21. , Auszug aus dem Urtell des Kassationshoîes vom 20. Juli 1946 i, S. Obrecht gegen Staatsanwaltschaîft des Kantons Solothurn.

Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Ob das missbrauchte Kind schon verdorben - war, ist für die Anwendung dieser Bestimmung unerheblich.

Art. 191 ch. 1 al. 1 CP. Il est eans importance pour l'application de cette disposition que l’enfant dont l’auteur abuse soit déjà Corrompu.

Art. 191, cifra 1, cp. 1 CP. Per l’applicazione di questo disposto è irrilevante che il fanciullo, di cui sì abusa, sia già corrotto.

Aus den Erwägungen :

Der Beschwerdeführer verneint die Anwendbarkeit des Art. 191 Abs. 1 StGB, weil der Beischlaf oder die beigohlafsähnliche Handlung mit einem bereits verdorbenen Kinde keinen Missbrauch desselben darstelle. Missbrauch setze Unverdorbenheit voraus. Diese Auslegung ist absurd. Sie igt die Verneinung für das Anwendungsgebiet des StGB des sogenannten strafrechtlichen Schutzalters. Indem der deutsche Text — im Unterschied übrigens zu den romanischen, welche einfach den Beischlaf und die beischlafsähnliche Handlung mit dem Kind unter Strafe stellen, — den Missbrauch des Kindes zum Beischlaf bestraft, drückte er gerade den Gedanken aus, der das Schutzalter motiviert, nämlich dass der Beischlaf mit einem Partner, der das Kindsalter noch nicht überschritten hat, in allen Fällen Missbrauch des Kindes ist.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 191 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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