Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

73 I 13

2, Urteil vom 23. Januar 1947 i. S. Bluntschli gegen Kantone Bern und Uri.

Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 BV). Ausscheidung der Steuerbefugnis zwischen dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers und dem LiegenschaftsKanton bei der Erbschaftasteuer.

Double imposîtion (art. 46 al. 2 CF). Partage de la souveraineté fiscale, pour l’impôt SUCCeSSOTAÌ, entre le canton où le défunt a eu son dernier domicile et le canton où se trouvent les immeubles.

Doppia imposta (art. 46 cf. 2 CF).

Divisione délla sovranità fiscale, per l’imposta successoria, bra il Cantone ove il defunto ha avuto il suo. ultimo domicilio e il Cantone ove sono situati gli immobili.

A4. — Der am 9. März 1945 an sèinem Wohnort in Andermatt verstorbene Franz Bluntschli hinterliess als einzige gesetzliche Erben je zur Hälfte seinen Vater Georg Bluntscbli und seinen Bruder Rudolf Bluntschli. Nach dem von einem bernischen Notar aufgenommenen Inventar setzt gich das Nachlassvermögen wie folgt zusammen :

Aktiven :

Liegenschaft in Thun Fr. 37750.— Wertschriften, Guthaben und persönliche Habe » 80 144.26 Passiven :

zusammen Fr. 117 894.26 Bestattungskoëten, Steuern „e » Beines Nachlassvermögen Fr. 112 151.— 5 743.26 Dürch Vertrag vom 13. Juli 1945 teilten die beiden Érben den von ihnen wegen einer weiteren Rückstellung für Steuern nur mit Fr. 111,000.— bewerteten Nachlass in der Weise, dass Rudolf Bluntschli, der Bruder des Erblasgers, Wertschriften im Betrag von Fr. 55,500.— und Georg 14 Staaterecht. - Bluntsehli, der Vater, die Liegenschaft, das übrige bewegliche Vermögen sowie die Nachlassschulden übernahm.

HB. — Die Steuervérwaltung des Kantons Bern ging bei der Berechnung der im Kanton Bern zu entrichtenden Erbechaftssteuer vom Wert der in Thun gelegenen Liegenschaft von «e... Vr. 37,750.— aus, zog davon denjenigen Teil der Nachlassschulden ab, der dem Verhältnis des Liegenschaftswertes zu den gesamten Nachlassaktiven entspricht, nämlich 32,02 % Rudolf Bluntschli, Bruder des Erblassers. . . ..

und gelangte so zu einem im Kanton Bern steuerbaren reinen Nachlassvermögen von Fr. 35,911.— Gestützt hierauf eröffnete die Steuerverwaltung den Erben am 12. Oktober 1945, dass die von ihnen zu entrichtende Erbschaftssteuer wie folgt festgesetzt worden sei:

Name des Erben Steuerbarer Steuer SteuerVermögensanfalt satz betrag Georg Bluntschli, Vater des Erblassers. .... Fr. 17955.50 53% Fr. 897.75 » 17955.50 719% » 1346.65 zusammen Fr. 35 911.— Fr. 2 244.40

Sachverhalt

C. — Nach dem urnerischen Gesetz über die Erbschaftsund Schenkungssteuer vom 2. Mai 1926 /6. Dezember 1936 (EStG) unterliegen nur die an die Seitenlinien (und an Nichtverwandte), dagegen nicht die an Aszendenten und Deszendenten fallenden Erbschaften und Vermächtnisse der Erbschaftssteuer (Art. 1 und 5 EStG).

Am 26. September 1945 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Uri den Erben des Franz Bluntschli mit, dass die Erbschaftssteuer auf der Hälfte des Nachlasses, d. h. auf Fr. 55,000.—, zu dem für Geschwister geltenden Ansatz (5 % nebst Progressionszuschlag) zu entrichten sei. Hiegegen rekurrierte Rudolf Bluntschli, der Bruder des Erblassers, unter Berufung auf das Doppelbesteuerungsverbot an den Regierungsrat des Kantons Uri mit dem Antrag, bei der Berechnung des steuerbaren Vermögens sei die Liegenschaft in Thun im Schätzungswert von Fr. 37,750.— auszuscheiden und demgemäss der im Kanton Uri steuerbare Nachlassanteil des Rekurrenten auf Fr. 36,125.— festzusetzen.

Der Regierungsrat des Kantons Uri wies den Rekurs durch Entscheid vom 20. Dezember 1945 mit folgender Begründung ab : Nach Art. 10 EStG berechne aich die Erbschaftssteuer auf Grund des endgültig bereinigten Inventars und des Teilungsvertrags. Das Inventar habe ein Reinvermögen von Fr. 112,151.— ergeben ; die Teilungssumme betrage Fr. 111,000.—. Erbschaftasteuerpflichtig sei nach Art. 5 EStG nur der Bruder des Erblassers, der gemäss Erbteilungsvertrag vom 13. Juli 1945 die Hälfte des Nachlassvermögens = Fr. 55,000.— in Wertschriften, also in beweglichem Vermögen, erhalten habe. Die andere Hälfte des Nachlasses, bestehend aus der Liegenschaft und dem übrigen beweglichen Vermögen, sei dem Vater des Erblassers zugewiesen worden, Da dessen Erbteil und damit die Liegenschaft in Thun der Erbschaftssteuer im Kanton Uri nicht unterliege, könne von einer Doppelbesteuerung, d, h. der gleichzeitigen Besteuerung des gleichen Objektes durch die Kantone Uri und Bern keine Rede sein,

D. — Mit staaterechtlicher Beschwerde vom 30. Januar 1946 beantragt Rudolf Bluntschli, der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Uri vom 20. Dezember 1945 gei wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV aufzuheben und es sei festzustellen, dass die der urnerischen Erbsohaftssteuer unterliegende Nachlasshälfte des Beschwerdeführers derart zu berechnen sei, dass vom reinen Nachlassvermögen vorab der Wert der in Thun befindlichen Liegenschaft abzuziehen sei ; eventuell möge das Bundesgericht die steuerrechtliche Zugehörigkeit des Beschwerdeführers für beide Kantone verbindlich bestimmen.

16 Staatarecht.

E. — Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit gie sich gegen den Kanton Bern richte.

Der Regierungsrat des Kantons Uri schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kanton Uri richte.

Das Bundesgericht zueht in Erwägung :

1. — Der Regierungsrat des Kantons Uri wendet zu Unrecht ein, der Beschwerdeführer habe das Recht zur staatsrechtlichen Beschwerde dadurch verwirkt, dass er die Beschwerde nicht im Anschluss an die bernische Veranlagung erhoben und diese Veranlagung auch nicht durch ein kantonales Rechtsmittel angefochten habe. Der Kanton Uri is zur Erhebung dieser Einrede nicht legitimiert, da die angebliche Verwirkung des Beschwerderechts, die nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (nicht veröffentlichtes Urteil vom 20. Mai 1943 i. Ss. Sajani), jedenfalls nur gegenüber dem Kanton Bern eingetreten wäre und daher nur von diesem Kanton geltend gemacht werden könnte. Die Einrede ist zudem offensichtlich unbegründet. _ 2, — Der Beschwerdeführer, der sich zur Hauptsache áuf Art, 46 Abs. 2 BV beruft, beschwert sich nebenbei auch wegen Verletzung von Art. 4 BV. Auf diesze Rüge kann schon deshalb nicht eingetreten werden, weil in der Beschwerdebegründurig nicht darzutun versucht wird, inwiefern Art. 4 BV durch die urnerische oder bernische Veranlagung verletzt sein s0Il (Art. 90 lit. b OG). Ob auf die Beschwerde aus Art. 4 BV auch deshalb niéht einzutreten 1st, weil der Beséhwerdeführer die kantöñäülén Instanzen weder im Kanton Bern noch im Kanton Uri erschöpft hat, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.

3. — Die Erbschaftssteuer des Kantons Uri wird nicht vom Nachlass als solchem, sondern von den einzelnen Erben erhoben, welche als Steuersgubjekte zu betrachten ateuer, die wie diejenige Uris und der meisten Kantone als Erbanfall- und nicht als Nachlasssteuer ausgestaltet ist (vgl. die Zusammenstellung im bundesrätlichen Entwurf eines BG über die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBI 1946 IT 627 /8). Das ergibt sich klar aus Art. 5 des bernischen Erbschaftssteuergesetzes, wonach derjenige erbschaftssteuerpflichtig ist, welcher nach Massgabe des Árt. 1, d. h. von Todes wegen Vermögen erwirbt. Ist aber sowohl bei der bernischen wie bei der urnerischen Erbschaftssteuer der einzelne Erbe Steuersubjekt, so lässt sich im vorliegenden Fall das Bestehen einer unzulässigen Doppelbesteuerung nicht bestreiten, denn vom Beschwerdeführer verlangen Erbschaftssteuer, der Kanton Bern auf einem Vermögensanfall von Fr. 17,955.50 der Kanton Uri auf einem solchen von » 55,000.— beide Kantone zusammen also auf . . Vr. 72,955.50, während der Beschwerdeführer, wenn er der Steuerhoheit nur eines der beiden Kantone unterstände, bloss für die Hälfte des reinen Nachlassvermögens, d.h. für rund Fr. 56,000.— Erbschaftssteuer zu entrichten hätte.

4, — Nach der bundesgerichtlichen Praxis isb grundsätzlich derjenige Kanton zur Erhebung der Erbschaftssteuer berechtigt, in dem der Erblassér seinen letzten Wohnsitz hatte und wo deshalb der Erbgäng eröffnet wurde (BGE 2 8. 18, 5 8. 414, 27 I 42, 32 I 535, 51 I 304, 59 I 211). Eine Ausnahme macht dié Praxis nur bezüglich der in einein andern Kanton oder im Aus]and gelegenen Liegenschaften. Diese unterliegen der Erbschaftesteuer am Orte ihter Lage (BGE 3 8. 24, 10 8. 447, 20 8. 14, 29 L 140) und dürfen atm Orte der Eröffnung des Erbgangs nicht besteuert werden, gleichgültig ob am Orte ihrer Lage eitié Erbschaftssteuer erhoben wird oder nicht. Da sodann die Erbschaftssteuer nur vom reinen Vermögen erhoben wird, kann bei geteilter Stéuerhoheit jeder Kanton die Steuer nur soweit erheben, als die sgeiner Steuerhoheit unterstehenden Nachlassteile mit Rücksicht auf den gesamten Nachlass reines Vermögen darstellen ; es findet also, äühnlich wie bei der Vermögenssteuer, ein proportionaler Schuldenabzug statt (BGE 10 8. 447, 29 I 140, 39 T 582), 5, — Mit diesen vom Bundesgericht bisher aufgestellten Steuerausscheidungsgrundsätzen steht weder die urnerische noch die bernische Veranlagung im Widerspruch. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Doppelbesteuerung ist darauf zurückzuführen, dass der Kanton Bern bei der Bestimmung seines Anteils als steuerbare Vermögensvermehrung der Erben den Erbschaftserwerb gemäss Art. 560 ZGB betrachtete, durch den der Beschwerdeführer und sein Vater Gesamteigentümer der in Thun gelegenen Läiegenschaft geworden sind (Art. 602 ZGB ; BGE 70 II 269), während der Kanton Uri in Anwendung von Árt. 10 seines Erbschaftssteuergesetzes auf das Ergebnis der Erbteilung abstellte, bei welcher die Liegenschaft dem Vater und dem Beschwerdeführer ausgchliesslich bewegliches Vermögen zugewiesen wurde.

Der Regierungsrat des Kantons Uri glaubt, dass bei diesem Konflikt dem urnerischen Recht der Vorrang vor dem bernischen gebühre, da sich im Kanton Uri das allgemeine Erbschaftssteuerdomizil und im Kanton Bern nur ein Spezialsteuerdomizil befinde. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die Grundseätze, nach denen die Steuerhoheit zwischen mehreren Kantonen. abzugrenzen ist, sind bundesrechtlicher Natur. Sie sind, solange das in Art. 46 Abs. 2 BV vorgesehene Bundesgesetz nicht erlassen ist, vom Bundesgericht aufzustellen, wobei auf die Besonderheiten der in Frage stehenden kantonalen Steuerrechte nur soweit Rücksicht zu nehmen ist, als dies für die Lösung des Streitfalles unbedingt notwendig ist. Im vorliegenden Falle sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die das Bundesgericht davon abhalten könnten, die eine oder andere der von den beteiligten Kantonen angewendeten Methoden der Steuerausscheidung zum allgemeinen Grundsatz zu erheben. Beide Methoden sind mit dem Wegen der Erbschaftssteuer und mit deren Ausgestaltbung in den verschiedenen kantonalen Steuergesetzen vereinbar. Da eine andere als diese beiden Methoden von keiner Seite vorgeschlagen wird und auch kaum in Frage kommen dürfte, ist daher einzig zu prüfen, welche von ihnen den in Betracht kommenden Verhältnissen am besten entspricht und den Vorzug verdient.

Geht man hievon aus, s0 kann es nicht zweifelhaft sein, dass es einfacher und auch zweckmässiger ist, wenn man, wie es der Kanton Bern getan hat, auf die Zusammensetzung des unverteilten Nachlasses und die Anteile der Erben an diesem abstellt. Wollte man die Steuerhoheit auf Grund der den Erben durch den Teilungsvertrag zugewiesenen Anteile bestimmen, 80 würde die Steuerausscheidung unter Umständen lange Zeit in der Schwebe bleiben, da die Erben den Zeitpunkt der Teilung grundsätzlch frei bestimmen können (BGE 861 II 169; vgl. immerhin 62 ILI 130) und unter gewissen Voraussetzungen zur Verschiebung der Teilung sogar verpflichtet sind (Art. 604 Abs. 2, 605 ZGB). Das Abstellen auf die Erbteilung hätte sodann zur Folge, dass die Abgrenzung der Steuerhoheit zwischen dem Liegenschaftskanton und dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers vom Willen der Erben abhängig wäre. Diese könnten zunächst einen zu einer für sie günstigeren Steuerausscheidung führenden Teilungsvertrag abschliesgen und dann, nach Erhebung der Erbschaftssteuer, eine neue Teilung vereinbaren. So hätte z. B. im vorliegenden Falle, damit im Kanton Uri weniger Erbschaftssteuer zu entrichten gewesen wäre, der Beschwerdeführer die Liegenschaft bei der Teilung übernehmen und sie in der Folge an den Vater veräussern können. Selbst wenn hierin eine unzulässige Steuerumgehung zu erblicken wäre und die umgangene Steuer nachgefordert werden könnte (was zweifelhaft ist), 850 würden damit jedenfalls unerwünschte Weiterungen entstehen, da die ursprüngliche, auf dem Erbteilungsvertrag beruhende Steuerausscheidung wieder in

Frage gestellt würde und neu vorgenommen werden müsste. Es erscheint daher als richtig, die Steuerhoheit auf Grund der Zusammensetzung des unverteilten Nachlasses und der Anteile der Erben an diesem abzugrenzen. Diese Methode kommt ausschliesslich in Betracht, wenn die Nachlassliegenschaft vor der Teilung veräussert wird, und hat weiter den Vorteil, dass die Steuerausscheidung, von wenigen Ausnahmen (Testamentsanfechtung) abgesehen, s0- fort nach Ablauf der Frisb zur Ausschlagung der Erbschaft vorgenommen werden kann und dem Willen der Erben entrückt ist. Das Bundesgericht hat in einem Falle, wo eine aus einer Liegenschaft und beweglichem Vermögen zusammengesetzte Erbschaft mit verschiedenen, auf eine Geldsumme lautenden Vermächtnissen belastet war, entachieden, dass jeder Vermächtnisnehmer für denjenigen Teil des Vermächtnisses, der dem Verhältnis des Liegenschaftswertes zu den gezamten Nachlassaktiven entspricht, vom Liegenschaftskanton und nur für den Rest vom Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers besteuert werden dürfe (nicht veröffentlichte Urteile vom 28. September 1934 i. 8. Katholischer - Konfessionsteil des Kantons St. Gallen und Konsorten Erw. 9 und i. S. Sennhauser Erw. 10). Zieht man in Betracht, dass die Vermächtnisnehmer durch den Erbgang nur einen obligatorischen Anèpruch auf Ausrichtung des Legates erwerben (Art. 562 ZGB), s0 rechtfertigt es sich umso mehr, bei der Abgrenzung der Steuerhoheit über die Erben, die unmittelbar durch den Erbgang Gesamteigentümer der einzelnen Nachlassgegenstände werden (Art. 560, 602 ZGB), auf die Zusammensetzung des ‘unverteilten Nachlasses und nicht auf die durch die Erbteilung vereinbarte Zuweisung der Nachlassaktiven abzustellen.

6. — Daraus folgt, dass die vorliegende Beschwerde gegenüber dem Kanton Bern abzuweisen und gegenüber dem Kanton Uri grundsätzlich gutzuheissen ist. Der Entscheid des Urner Regierungsrates vom 20. Dezember 1945 ist daher aufzuheben. Nicht entsprochen werden kann dagegen dem Begehren des Beschwerdeführers, dass für die Berechnung seines im Kanton Uri steuerbaren Erbanfalles der ganze Wert der Liegenschaft vom reinen Nachlassvermögen abzuziehen sei, denn das liefe darauf hinaus, dass der Kanton Uri die vollen Nachlassschulden und nicht nur einen verhältnismässigen Anteil derselben abziehen müsste. Der Beschwerdeführer hat vielmehr im Kanton Uri die Erbschaftssteuer zu entrichten für die Hälfte des beweglichen Nachlassvermögens, vermindert um denjenigen Teil der Nachlassschulden, der dem Verhältnis des beweglichen Vermögens zu den gesamten Nachlassaktiven entspricht. Da unbestrittenermassen der Wert der Liegenschaft 32,02 %, das bewegliche Vermögen also 67,98 % der Nachlassaktiven ausmacht und die Nachlassschulden Fr. 5743.26 betragen, berechnet sich der im Kanton Uri steuerbare Erbanteil des Beschwerdeführers wie folgt :

Bewegliches Nachlassvermögen ...... Fr. 80 144.— Verhältniesmässiger Schuldenabzug Im Kanton Uri stenerbares reines NachlassverInÖgen e Fr. 76 240.— Anteil des Beschwerdeführers hieran die Hälfte = » 838 140.— 7. — Der Beschwerdeführer ist im Rekurs an den urnerischen Regierungsrat davon ausgegangen, dass der Progressionszuschlag sich auf Grund des Wertes des im Kanton Uri steuerbaren Vermögensanfalles bestimme. Es ist hier nicht zu prüfen, ob diese' Auslegung von Art. 7 EStG richtig ist. Bemerkt sei lediglich, dass aus dem Gesichtspunkt von Art. 46 Abs. 2 BY nichts dagegen einzuwenden wäre, wenn der Kanton Uri den seiner Steuerhoheit unterstehenden Vermögensanfall von Fr. 38,140. — mit demjenigen Progressionszuschlag besteuern sollte, der anwendbar wäre, wenn der Beschwerdeführer für die volle Hälfte des Fr. 112,151.— betragenden Nachlassvermögens, aleo für Fr. 56,075. —, im Kanton Uri steuerpflichtig wäre.

22 Staatareoht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Bern abgewiesen und gegenüber dem Kanton Uri in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Regierungsrates vom

20. Dezember 1945 aufgehoben und der im Kanton Uri steuerbare Ánteil des Beschwerdeführers am Nachlass des Frariz Bluntschli auf Fr. 38,140.— festgesetzt wird.

V. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN DROIT DE VOTE, ÉLECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 560, Art. 562, Art. 602, Art. 604 und Art. 605 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 4 und Art. 46 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 90 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Cità en