73 I 278
40. Urteil der IL Zivilabteilung vom 9. Oktober 1947
Sachverhalt
I. i. S. Sehneller gegen Kleinen Rat des Kantons Graubinden, Baukandwerkerpfandrecht. Eine richterliche Verfügung auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts kann der Grundbuechführer daraufhin prüfen, ob sie gegen die richtige Person gerichtet ist. Passiv legitimiert ist niemals der frühere Eigentümer des zu belastenden Grundstücks, der dieses im Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsgesuches bereits einem Dritten verkauft hatte. Art. 837, 839 ZGB. :
Hypothèque légale des artisans et entrepreneurs. Le conservateur du registre foncier est compétent pour rechercher sì le jugement qui ordonne l’inscription de l’hypothèque a bien été rendu contre la personne qui avait qualité pour défendre à l’action. Cette ualité doit être déniée à un précédent propriétaire qui avait éjà vendu l’immeuble au moment où la demande a été formée (art. 837, 839 CC).
TIpoteca legale degli operai e imprenditori. L’ufficials del registro fondiario è competente per esaminare se la sentenza che ordina l’iscrizione dell'ipoteca sia stata prolata effettivamente contro la persona che aveva veste per essere convenuta in CAUSA.
Questa veste non dev’essere riconosciuta a un lente proprietario che aveva già venduto lo stabile allorchè la domanda d'iscrizione è stata presentata (art. 837, 839 CC).
4. — Schreinermeister Schneller führte an einem Neubau des Unternehmers Morini in Chur Zimmer-, Schreinerund Glaserarbeiten im Gesamtbetrag von Fr. 7969.10 aus. Ohne daran etwas abbezahlt zu haben, verkaufte Morini am 1. Februar 1947 das Baugrundstück an E. Schätti. Schneller stellte in der Folge beim Kreisamt Chur das Gesuch um Bewilligung der provisorischen Eintragung eines Bauband werkerpfandrechts für die ganze Forderung. Mit Verfügung vom 3. Mai 1947 entsprach das Kreisamt dem Gesuch unter Festsetzung der Frist für die Wirkung der provisorischen Eintragung und für die Klage auf ein Jahr. Unterm 6. Mai wies jedoch das Grundbuchamt Chur die Anmeldung ab, weil der Bauschuldner Morini seit 1. Februar 1947 nicht mehr Eigentümer des BaugrundB. — Den Rekurs Schnellers hiegegen hat der Kleine Rat des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde unter Berufung auf den grundsätzlichen Entscheid des Bundesgerichts (BGE 40 II 452 ff.) abgewiesen. Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 99 I lit. ec OG hält Schneller an seinem Begehren auf Vormerkung des Pfandrechts fest, mit der Begründung, das Grundbuchamt könne sich über die richterliche Anordnung der Eintragung nicht hinwegsetzen ; jedenfalls dürfe es sie nicht aus materiellrechtlichen Gründen verweigern, über die einzig der Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu befinden habe.
Erwägungen
Das Grundbuchamt und die Vorinstanz haben die Eintragung des provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts aus dem materiellrechtlichen Grunde abgelehnt, dazs sich der Ánspruch darauf gemäss Árt. 837/839 ZGB nur gegen den Bauschuldner, der Eigentümer des Baugrundstückes 280 Verwaltiungs- und Disziplinarrecht.
sei, richte, nicht aber gegen einen dritten Erwerber. Diese Auffassung entspricht. der im Entscheide BGE 40 II 452° ff. mit sehr eingehenden Erwägungen begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Ob allerdings die Prüfungebefugnis des Grundbuchführers, zumal einer behördlichen Verfügung auf Eintragung gegenüber, sich auf die materiellrechtliche Begründetheit des Begehrens erstreckt, mag fraglich erscheinen. Die Streitfrage kann hier ofen bleiben ; denn auf alle Fälle muss dem Grundbuchführer das Recht zustehen, nicht nur die Kompetenz der verfügenden Behörde zu überprüfen, sondern auch zu untersuchen, ob die Verfügung gegen die richtige -Person gerichtet ist. Als grundbuchrechtlich passiv legitimiert kommt aber auf keinen Fall der frühere Eigentümer in Frage, der das zu belastende Grundstück im Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits einem Dritten verkauft hat. In diesem Falle kann der Eintrag nur gegen den neuen Eigentümer bewilligt werden. Letzteres ist hier nicht geschehen. - Laut der Verfügung des Kreisamtes vom 3. Mai 1947 war das Eintragungsbegehren gegen den Bauschuldner und früheren Grundeigentümer Morini gerichtet ; der derzeitige Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft, Schätti, ist überhaupt nicht begrüsst worden und hat keine Mitteilung der Verfügung erhalten. Auch von der abweisgenden Verfügung des Grundbuchamtes erhielt er keine Abschrift. In der Eingabe des Ántragstellers an den Kleinen Rat ist dann zwar die Beschwerde als gegen die « Abweisung der Anmeldung zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gegen Herrn Franco Morini …… bezw. Herrn Edwin Schätti .… » gerichtet bezeichnet. Dies widerspricht jedoch den Tatsachen des Verfahrens vor Kreisamt und Grundbuchamt ; und auch vor dem Kleinen Rat trat der neue Figentümer in keiner Weise in Erscheinung und erhielt auch keine Mitteilung vom Entscheid. Unter diesen Umständen hätte der Grundbuchführer die Eintragung auf alle Fälle ablehnen müssen, also auch dann, wenn er sich handwerkers auch gegen den Dritterwerber der Liegenschaft richte, nicht zuständig betrachtet hätte. Um diesen Anspruch — sein Bestehen vorausgesetzt — durchsetzen zu können, hätte der Gläubiger sein Begehren um Eintragung gegen den neuen Eigentümer richten müssen. Ob der Beschwerdeführer dies nachträglich noch tun kann, oder ob ihm der Ablauf der Dreimonatsfrist des Art. 839 Abs. 2
ZGB entgegengehalten werden kann, ist hier nicht zu entDemnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
III. SCHWEIZERBÜRGERRECHT A ———————.
NATIONALITÉ SUISSE
41. Extrait de l’arrêt du 9 mai 1947 dans la cause A. contre Département fédéral de justice et police.
Nationalité. La dispense super matrimonio rato et non consummato, institution de droit canonique reconnue Par la législation civile italienne, n’a pas pour effet de faire recouvrer sa nationalité d’origine à la Suissesse qui a contracté un mariage avec un Schweizerbürgerrecht. Eine Schweizerin, die mit cinem Italiener eine gültige Ehe eingegangen ist, hat das Schweizerrecht verloren, auch wenn die Ehe später nach italienischem Recht durch Päpetlichen Dispens super matrimonio rato et non consummato aufgelöst wird.
Cittadinanza svizzera. La dispensa super matrimonio rato et non consummato (istituto. di diritto canonico riconosciuto dalla legislazione civile italiana) non ha per effetto di far riottenere la cittadinanza svizzera alla donna svizzera che sì è unita in matrimonio con un Italiano.
Résumé des faits : Demoiselle A., de nationalité suisse, a épousé, le 5 mai 1941, un ressortissant italien. Ce mariage a fait l’objet