Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

73 I 422

66. Auszug aus dem Urteil vom 19. Dezember 1947 i. S. Peter gegen Oberzalldirektion.

Beschlagnahme des Zolipfandes. Voraussetzungen. Rechtsstellung desjenigen, der für die durch das Pfand gesicherten Forderungen nicht persönlich haftet und das Eigentum am beschlagnahmten

Gegenstand

geltend macht (Art. 122 Abs. 2 ZollG).

Séguestre du gage. Conditions. Position juridique de celui qui ne répond pas personnellement des créances garanties par le gage et qui invoque la propriété de l’objet séquestré (art. 122 al. 2 loi sur les douanes).

Sequestro del pegno. Condizioni. Posizione giuridica di chi non risponde personalmente dei crediti ‘garantiti dal pegno e fa valere la proprietà dell’oggetto sequestrato (art. 122 cp. 2 della legge sulle dogane).

4. — Peter, Pauli und Spieser waren Mitglieder der Bekleidungsgenossenschaft « Textilia » in Zürich. Peter hielt sich zeitweilig in Italien auf, wo er polizeilich angemeldet war. Im Mai oder Juni 1946 kauften er und Pauli mit dessen Geld in Mailand ein Automobil « Alfa Romeo ». Die für den Verkehr erforderlichen Papiere liessen sie auf den Namen Peters ausstellen, da auf denjenigen Paulis, der in der Schweiz wohnte, kein Grenzpassierscheinheft (carnet de passages en douanes) erhältlich war. Peter verpflichtete sich, die für den Kauf vorgestreckte Summe an Pauli zurückzuzahlen und ihn an einem Gewinn, der bei einem Wiederverkauf erzielt würde, zu beteiligen. In der Folge ergaben sich zwischen Spieser und Pauli einerund Peter anderseits Differenzen. Am 21. August 1946 wurde vereinbart, dass das Automobil an diesem ‘Tage in den Besitz Paulis übergehe, womit das Darlehensverhältnis dahinfalle ; von einer Änderung der Ausweispapiere werde abgesehen, bis der Wagen an eine Drittperson verkauft sei. Tags darauf verbrachten Spieser und Pauli unter Verwendung des Grenzpassierscheinheftes, das sich Peter verschafft hatte, den Wagen in die Schweiz, um ihn hier zu verkaufen. Dadurch wurden Abgaben (Einfuhrzoll vori Fr. 2130. — und Warenumsatzsteuer von Fr. 411.80) umgangen und das Verbot, Automobile ohne besondere Bewilligung einzuführen, verletzt. Das Zollinspektorat Zürich leitete deshalb eine Untersuchung ein und beschlagnahmte am 26. August 1946 den Wagen ala Beweismittel und Zollpfand, indem es dem Besitzer Spieser untersagte, darüber zu verfügen.

Peter stellte sich auf den Standpunkt, dass das Automobil nach wie vor ihm gehöre. Der « Kaufvertrag » vom 21. August 1946 sei ungültig. Massgebend sei, dass das Fahrzeug in den amtlichen italienischen Registern und Ausweisen auf seinen, Peters, Namen eingetragen sei. Spieser und Pauli hätten es ihm trotz seiner Einsprache als Sicherheit für die Darlehensforderung weggenommen. Er babe nicht gewusst, dass es in die Schweiz überführt werden sollte. Das Carnet de passages sei heimlich aus seiner Áktentasche gezogen worden. Er verlangte deshalb die Freigabe des Wagens Die Oberzolldirektion lehnte die Beschwerde am 830. April 1947 ab. Sie führte aus, die Beschlagnahme des Automobils als Pfand für die geschuldeten Abgaben und für die Zollbussen, welche gegen die in der hängigen Strafuntersuchung noch festzustellenden Beteiligten auszusprechen seien, bestehe zu Recht und könne nicht 424 Verwaltungs- und Disziplinarrecht..

aufgehoben werden (Art. 120, 121 ZollG). Dem Beschwerdeführer bleibe das Recht gewahrt, sich einer allfälligen späteren Verwertung des Pfandes zu widersetzen, sofern er die in Art. 122 Abs. 2 ZollG umachriebenen Voraussetzungen erfülle.

Am 7. Juni 1947 verfügte das eidg. Zolldepartement gegen Spieser und Pauli Bussen von je Fr. 2333.33.

Sachverhalt

B. — Peter hat gegen den Entscheid der Oberzoldirektion vom 30. April 1947 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er hält am Begehren um Freigabe des Automobils fest. Eventuell sei die Angelegenheit an die Oberzolldirektion zurückzuweisen, da der angefochtene Entscheid auf einer unvollständigen Feststellung des Sach- \verhaltes beruhe. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Âlfa Romeo sgei.

C. — Die Oberzolldirektion beantragt, die Beschwerde sgei abzuweisen. Sie räumt ein, dass die Beschlagnahme ihre Berechtigung verlöre, wenn voraussichtlich die Verwertung infolge Bestreitung durch den Eigentümer (Art. 122 Abs. 2 ZollG) nicht durchgeführt werden könnte. Der Begchwerdeführer habe aber bis jetzt nicht nachzuweisen vermocht, dass er Eigentümer sei. — Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2. Die Beschlagnahme von Waren, an denen die Zollverwaltung ein Zollpfandrecht geltend macht, bezweckt zu verhindern, dass der Besitzer über den Gegenstand dieses Rechtes verfüge (Art. 121 ZollG ; Art. 119, 138 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1926, ZollY : Art. 288 BStP). Es ist klar, dass die Verwaltung sie anordnen kann, bevor das Zollpfandrecht selbst und die Forderungen (Abgaben, Gebühren, Bussen und Kosten, Art. 120 ZollG), zu deren Sicherung es dient, endgültig festgestellt eind. Voraussetzung ist nur, dass nach den bisherigen amtlichen Erhebungen mit genügender Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines Zollpfandrechtes angenommen werden kann und dass ausserdem die erfasste Ware auch wirklich als Gegenstand dieses vermutlichen Rechts in Betracht kommt (Art. 120 ZollG : Arft.

288. 8, 314 BStP). Ebenfalls nur in diesem beschränkten Rahmen (prima facie) kann die Beschlagnahme auf Beschwerde nach Art. 121 Abs. 2 ZollG hin überprüft werden.

Hier liegt nichts dafür vor, dass der Beschlagnahme die Grundlage gefehlt habe. Es bestand für die Vorinstanz kein Anlass zu einer gegenteiligen Entscheidung. Sie brauchte mit der Beurteilung der Beschwerde Peters gegen die Beschlagnahme durchaus nicht bis zum Abgchluss des Strafverfahrens zuzuwarten. Der Sachverhalt war im Zeitpunkt ihrer Entscheidung genügend abgeklärt.

3. Die Beschlagnahme des Zollpfandes ist selbst dann zulässig, wenn jemand, der für die dadurch gesicherten Forderungen nicht persönlich haftet, geltend macht, dass der beschlagnahmte Gegenstand sein Eigentum sei und ihm gegen seinen Willen und rechtswidrigerweise weggenommen und zur Begehung einer Widerhandlung benutzt worden sei. Falls er dies nachweist, muss allerdings die Verwertung des Pfandes unterbleiben (Art. 122 - Abs. 2 ZollG, Art.- 145 ZollV, Art. 315 BStP) ; dagegen sieht das Gesetz nicht vor, dass durch solchen Nachweis auch schon die Beschlagnahme ausgeschlossen wird. Immerhin soll diese Massnahme in der Regel nicht verfügt bezw. nicht aufrecht erhalten werden, sobald feststeht, dass die Verwertúng nicht wird durchgeführt werden können, weil ihr ein besseres Recht im Sinne von Art. 122 Abs; 2 ZollG und Art. 315 BStP entgegensteht (vgl. Art. 119 Abs. 4, Art. 138 ZollV). Daraus folgt, dass auch dann, wenn ein solches Recht schon im Stadium der Beschlagnahme geltend gemacht wird, der Beweis dafür einwandfrei sein muss, wie Art. 119 Abs. 4 ZolV noch besonders hervorhebt. Dabei is6 zu beachten, dass durchweg der Ansprecher für alle sein behauptetes Recht begründenden Tatsachen beweispflichtig ist, namentlich 428 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

auch für das Eigentum. Das geht zwar aus Art, 122 Abs. 2 ZollG nicht, jedenfalls nicht deutlich, hervor, wohl aber aus Art. 315 BStP und Art. 119, 145 ZollV.

4. Im vorliegenden Falle hat der Beschwerdeführer seine bessere Berechtigung nicht nachgewiesen, obwohl er hiezu im Verfahren vor der Verwaltung und auch noch vor Bundesgericht ausreichend Gelegenheit gehabt hätte.

…… Immerhin bleibt ibm die Möglichkeit vorbehalten, seinen Anspruch besser zu «begründen, wenn es zur Verwertung des Pfandes kommt.

IV. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 122 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Januar 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.

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