73 III 114
29. Entscheid vom 3. Oktober 1947 i. S. Esseiva.
Die Frist für den Gläubiger zur Beschwerdeführung gegen die Ausscheidung von Kompetenzstücken läuft vom Empf der Piändungsurkunde an und wird dadurch, dass der Gläubiger innert derselben beim Betreibungsamt ein Verzeichnis der Kompetenzstücke im Sinne von Art. 28 Abs. 4 GebTarif verlangt, nicht verlängert.
Le créancier qui entend porter plainte contre la décision par laquelle l'office déclare certains biens soustraits à la saisie en qualité de biens indispensables au débiteur doit le faire dans les dix jours de la communication du procès-verbal de saisie. Ce délai n’est pas prolongé du fait que le créancier, faisant usage de la faculté prévue par l’art. 28 al. 4 du tarif, aurait dans ce même laps de temps demandé à l'office de lui délivrer la liste des biens insaisissables laissés au débiteur.
Il creditore che intende inoltrare reclamo contro la decisione con la quale l’ufficio dichiara impignorabili certi beni perchè indispensabili al debitore deve agire entro dieci giorni dalla comunicazione del verbale di pignoramento. Questo termine non è prolungato pel fatto che il creditore, valendosi della facoltà prevista dell’art. 28 cp. 4 della tariffa, ha chiesto entro detto termine che l’ufficio gli rilasci la lista dei beni impignorabili lasciati al debitore.
Am 25. April 1947 wurden dem Schuldner Sachen im Werte von Fr. 722.— gepfändet. Die Pfändungsurkunde enthält den Vermerk : « Weiïtere pfändbare Sachen fanden sich nicht vor... Die vorhandenen Maschinen (Drehbank, Bohrmaschine, 2 Schraubstôcke) sowie das Berufswerkzeug müssen dem $Schuldner als Kompetenzstücke belassen werden ». Binnen 10 Tagen seit Zustellung der Pfändungsurkunde verlangte der Gläubiger beim Betreibungsamt ein Verzeichnis der Kompetenzstücke. Am 30. Juni wurde ihm dieses zugestellt, worauf er am 8. Juli Beschwerde mit dem Begehren auf Pfändung des freigegebenen Betriebsmobiliars erhob. Nach bloss teilweiser Gutheissung derselben durch die kantonale Aufsichtsbehôrde verlangt der Gläubiger mit dem vorliegenden KRekurs gänzliche, jedenfalls weitergehende Pfändung des Betriebsmobiliars.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Die Vorinstanz lässt für den Gläubiger die Frist ZUT Beschwerdeführung gegen die Ausscheidung von Kompetenzstücken nicht vom Empfang der Pfändungsurkunde an laufen, sondern vom Empfang des detaillierten Verzeichnisses der Kompetenzstücke an, das er binnen 10 Tagen seit Empfang der Pfändungsurkunde beim Betreibungsamt verlangt hat. Diese von vereinzelten kantonalen Aufsichtsbehôrden befolgte Praxis (vgl. BIZR 29 Nr. 73, ZbJV 68, 295 ; JAEGER, Praxis IV, Art. 92, $S. 48) findet indessen im Gesetze keine Grundlage.
Rein begrifflich geht es nicht an, die anzufechtende Verfügung, nämlich die Nichtpfändung der Kompetenzstücke, vom Vollzug der Pfändung der übrigen Sachen zu trennen und auf einen spätern Zeitpunkt zu verlegen. Die Nichtpfändung der Kompetenzstücke ist lediglich die negative Seite der auf die pfändbaren Sachen beschränkten Pfändung, also gleichzeitig mit dieser perfekt. Durch die 116 Schulidbetreibungs- und Konkursrecht, Na 29.
Zustellung der Pfändungsurkunde erhält der Gläubiger Kenntnis von der Nichtpfändung andern Vermôgens. Aus dem nachträglich einverlangten Verzeichnis erfäbrt er nur noch, was für weitere Gegenstände vorhanden und als Kompetenzstücke behandelt worden sind. Diese genaue Kenntnis ist übrigens nicht unbedingt nôtig, um die Nichtpfändung anzufechten. Der Gläubiger kann auch auf andre Weise wissen bzw. erfahren, was der Schuldner ausser den gepfändeten Objekten noch besitzt. Im vorliegenden Falle waren zudem in der Pfändungsurkunde selber einige im einzelnen bezeichnete Maschinen sowie generell das Berufswerkzeug als unpfändbar erwähnt. Die Verfügung über die Ausscheidung der Kompetenzstücke liegt in der Pfändungsurkunde, nicht im nachträglich verlangten Detailverzeichnis, das vielmehr nur das Motiv zur Verfügung darstellt. In den häufigen Fällen übrigens, wo sich der Gläubiger nach Empfang der Pfändungsurkunde mündlich beim Betreibungsamt über die dem Schuldner belassenen Kompetenzstücke erkundigt und sich mit der mündlichen Auskunft desselben begnügt, kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdefrist mit dieser Vorsprache neu zu laufen begänne.
Die gegenteilige Auffassung kann auch nicht etwa auf die vom Bundesgericht begründete Praxis gestützt werden, wonach die Frist zur Beschwerde gegen die Betreibungskosten erst vom Erhalt der detaillierten Kostenrechnung an läuft, sofern diese binnen 10 Tagen seit Kenntnis vom Globalbetrag der Kosten verlangt wurde (BGE 63 IEI 37). Eine bloss im Totalbetrag bekanntgegebene Kostenrechnung lässt sich ohne Kenntnis der einzelnen Posten schlechterdings nicht oder nur ins Blaue hinein anfechten. Ohne detaïllierte Rechnungstellung liegt überhaupt noch keine vollständige Verfügung über die Kosten, jedenfalls keine rechtsgenügliche Mitteilung einer solchen vor. Es liegt mithin in der Natur der Sache, dass die Beschwerdefrist mit der Zustellung der — ohne Verzôgerung verlangten — Detailaufstellung beginne.
Ebensowenig kann zugunsten eines spätern Fristbeginns daraus etwas hergeleitet werden, dass Art. 28 Abs. 4 des Gebührentarifs das Recht des Gläubigers, ein Verzeichnis der dem Schuldner belassenen Vermôgensstücke zu verlangen, besonders erwähnt. Es wollte damit nichts weiteres bestimmt werden, als dass ein solches Verzeichnis zu dem billigen generellen Tarif des Art. 9 Abs. 3 verlangt werden kann. Irgendwelche Ânderung am gesetzlichen Fristenlauf kann aus diesem Hinweis schon deshalb nicht folgen, weil dies ausserhalb der dem Bundesrat gemäss Art. 16 SchKG zustehenden Kompetenz fiele.
Wenn ferner das Recht des Gläubigers, das Verzeichnis zu verlangen, auf 10 Tage befristet wird, so handelt es sich dabei offenbar um eine analoge Anwendung der Beschwerdefrist, die jedoch keinen zureichenden Anbhalt im Gesetz hat.
Wird dem Begehren um Zustellung eines Kompetenzverzeichnisses die Wirkung der Hinausschiebung des Beschwerdefristheginns versagt, so ist allerdings der Gläubiger, der von der Pfändung nicht befriedigt ist, u. U. gezwungen, das Verzeichnis sofort nach Empfang der Pfändungsurkunde zu verlangen und innert des ihm dann nach Zustellung desselben noch verbleibenden Restes der Frist die Beschwerde gegen die Nichtpfändung der bestrittenen Kompetenzstücke einzureichen. Ob in Härtefällen, z. B. wenn trotz sofortiger Einforderung des Verzeichnisses dessen Zustellung durch das Betreibungsamt bis hart an das Ende der Beschwerdefrist oder darüber hinaus verzôgert würde, dem Beschwerdeführer ein Ausweg ad hoc, event. durch Zulassung ergänzender Beschwerdeanträge, zu gestatten wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Grundsätzlich aber ist die Lage des Betroffenen keine andere als in zahlreichen andern Füällen, wo der Beschwerdeführer oder Kläger binnen der 10tägigen Frist sich erst noch Kenntnis von wesentlichen Tatsachen verschaffen muss, um sich über die Aussichten einer Beschwerde bzw. Klage und den besten Angriffspunkt schlüssig machen, ja über- 118 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.
haupt sie rechtsgenüglich substanzieren zu kônnen. So ist z. B. nach erfolgter Lohnpfändung der Gläubiger ebenfails darauf angewiesen, sich binnen der Beschwerdefrist über Erwerbsverhältnisse, ÆExistenzminimum, allfällige Lohnabtretungen usw. des Schuldners zu erkundigen. Gerade im Hinblick auf die Notwendigkeit solcher vorgängiger Erkundigungen sind diese Fristen immerhin auf 10 Tage bemessen. Nur für die nôtige Bedenkzeiïit und die Abfassung der Eingabe würde eine kürzere Frist genügen. Sowenig in den angeführten Fällen die Einziehung der nôtigen [Information die bereits laufende Frist zu verlängern vermag, sowenig kann das Begehren um Bekanntgabe der Kompetenzstücke diese Wirkung haben und das zugestelite Verzeichnis an die Stelle der einzigen ergangenen Verfügung, der in der Urkunde verkôrperten Pfändung, treten.
War mithin die Beschwerde des Gläubigers an die Aufsichtsbehôürde verspätet, so ist der vorliegende Rekurs gegen deren Entscheid abzuweisen.
_ Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
30. Entscheld. -vom 6. Oktober 1947 i.S. Schneider.
Die Rechtshilfe eines ; andern Betreïbungsamtes ist erforderlioht für Armtshandiungen in dessen Kreis ;
— nicht für Forderungspfändungen, Zustellungen und Anzeigen. Diese kônnen vom Betreibungsort aus auf postalischons Weg erfolgen.
Art. 34, 72, 89, 99 SchKG. ï, Réquisitions d'un office à un. autre : L'office qui a à procéder à un acte de poursuite dans un autre arrondissement doit requérir l'assistance de l'office de cet arrondissement — à moins qu'il ne s'agisse que de saisir une créance, de notifier une pièce ou de communiquer un avis, ces opérations pouvant se faire par voie postale.
Art. 34, 72, 89, 99 LP.
Richieste d’un ufficio ad un altro ufficio : L’ufficio che deve proceders ad un atto osecutivo in un altro circondario deve chiedere l’aiuto dell’ufficio di questo circondario, — & meno che si tratti soltanto di pignorare un credito, di notificare un atto o di comunicare un avviso, operazioni che si possono fare per posta.
Art. 34, 72, 89, 99 LEF.
A. — Gegen den Rekurrenten wurde, als er noch in Urdorf, Kanton Zürich, wohnte, am 19. Oktober 1946 eine Lohnpfändung von monatlich Fr. 75.— bis zum Betrage von Fr. 850.— vorgenommen. Nach viermonatigem Arbeitsunterbruch nahm er Wohnsitz in N euenhof, Kanton Aargau. Dem gegenwärtigen dortigen Arbeïitgeber zeigte das Betreibungsamt Urdorf die Lohnpfändung am 11. Juni 1947 unverändert an.
B. — Darüber beschwerte sich der Schuldner, weil das Betreibungsamt Urdorf nicht mehr zuständig sei, die Verhältnisse am neuen Wohnort andere seien und ausserdem das Betreibungsamt Neuenhof eine anderweitige Lohnpfändung gegen ihn angeordnet habe.
€. — Die untere Aufsichtsbehôrde erklärte die angefochtene Anzeige als nichtig, die obere dagegen liess sie mit Entscheid vom 9. September 1947 gelten und wies insoweit die Beschwerde des Schuldners ab ; sie ordnete lediglich die neue Festsetzung der pfändbaren Lohnquote auf Grund der gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners an.
D. — Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner an seiner Beschwerde fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zicht in Erwägung :
1. Da der Schuldner zur Zeit der Pfändungsankündigung im Kreis Urdorf wohnte, war das dortige Betreibungsamt zum Vollzug der Pfändung zuständig und ist für die Durchführung und Beendigung der betreffenden Betreibung zuständig geblieben (Art. 53 SchKG). Das haben auch die beiden Vorinstanzen angenommen. Während aber