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136 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34, Auf die von der Vorinstanz angeführten Entscheidungen lässt sich deren Ansicht auch nicht stützen. Wenn danach ein als Kläger in einem Kollokationsprozess nach Art. 148 SchKG obsiegender Gläubiger seine Kostenforderung, 80- weit sie beim Prozessgegner nicht einbringlich ist, vorweg aus dem Prozessgewinne decken darf, s80 wird diese Forderung damit nicht zum Bestandteil der Betreibungskosten. Nur der Prozessgewinn, keineswegs der übrige Verwertungserlös steht dafür zur Verfügung, weil es sich gerade nicht um Betreibungskosten im Sinne von Art. 144 Abs. 4 SchKG handelt.
Die auf unzutreffender Rechtsgrundlage beruhende Entscheidung ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat auf richtiger Grundlage neu zu entscheiden...
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
34. Auszug aus dem Eútscheid vom 11. November 1947
Sachverhalt
I. i. S, Lötscher.
Pfändungsanschluss gemäss Art. 111 SchKG.
Die Verfügung, mit der das Betreibungsamt ein Teilnahmebegehren trotz Versäumnis der Frist von 40 Tagen zulässt, ist nicht schlechthin nichtig, sondern kann nur innert der Frist des Art. 17 Abs. 2 SchKG angefochten werden.
Mündlich gestellte Teilnahmebegehren sind gültig.
Participation à la saisíe, selon Vart. 111 LP.
La décision par laquelle l'office fait droit à une demande de participation à la saisie présentée après l’expiration du délai légal de 40 jours n’est pas nulle de plein droit, mais peut sgeulement faire l’objet d’une plainte dans le délai fixé par l’art. 17 al. 2 LP.
Une demande de participation à la saisiec est valable même sí elle a étó faite verbalement.
Partecipazione al pignoramento giusta lari. 111 LEE. La decisione con cui l’ufficio accoglie una domanda di partecipazione al pignoramento presentata dopo la scadenza del termine legale di 40 giorni non è radicalmente nulla, ma può . essere Impugnata mediante reclamo entro il termine stabilito dall’art. 17 cp. 2 LEF.
Una domanda di partecipazione al pignoramento è valida anche se è stata fatta a voce.
Die Vorinstanz ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Betreibungsbehörden zu prüfen haben, ob die betreibungsrechtlichen Voraussetzungen für den Pfändungsanschluss gemäss Art, 111 SchKG erfüllt seien, und dass die in dieser Bestimmung festgèsetzte Frist von 40 Tagen seit der Pfändung nicht nur für den Ehegatten, die unmündigen Kinder, die Mündel und Verbeiständeten gilt, sondern auch für dié mündigen Kinder, die Forderungen aus Art. 334 ZGB geltend machen (BGE 41 IIT 400). Das Betreibungsamt hätte also die Teilnahmebegehren der Rekurrenten vom Juni 1947 als verspätet zurückweisen sollen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der gleichwohl verfügte Anschluss an die Pfändung vom 30. Januar 1937 heute einfach als wirkungslos anzusehen sei. Wollte der Gläubiger (Fellmann) sich die Teilnahme der Rekurrenten an dieser Pfändung nicht gefallen lassen, s0 hätte er gemäss Art. 17 SchKG binnen 10 Tagen, nachdem er von der Entgegennahme ihrer Anschlusserklärungen Kenntnis ernalten hatte, Beschwerde führen müssen. Die Fristsetzungen gemäss Ärft,. 111 Abs. 2 SchKG vom 9. und 20. Juni 1947 zeigten ihm unzweideutig, dass das Betreibungsamt jenen Erklärungen Folge gegeben und sie nicht etwa als verspätet und mithin unzulässig erachtet hatte. Die Beschwerdefrist lief also bis zum 19. bzw. 30. Juni 1947. Da Fellmann sie unbenützt verstreichen liess, muss er die Teilnahme der Rekurrenten heute gelten lassen, und zwar findet diese angesichts der noch nicht beseitigten Bestreitung vorderhand mit dem Rechte der provisorischen Pfändung statt (Art. 111 Abs. 3 SchKG).
Anders wäre zu entscheiden, wenn die Befristbung des in Art. 111 SchKG vorgesehenen Pfändungsanschlusses auf 40 Tage zwingender Natur und ein trotz Versäumnis dieser Frist verfügter Anschluss daher nichtig wäre. Das 138 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34, hat jedoch die Vorinstanz mit Recht selber nicht angenommen, Öffentliche Interessen oder Interessen dritter, am Verfahren nicht beteiligter Personen werden durch die Zulassung einer nach Art, 111 SchKG verspäteten Teilnahmeerklärung nicht verletzt. Die Rücksicht auf (läubiger, die inzwischen eine neue Pfändung erwirkt haben, fordert nicht, dass dem trotz Verspätung erfolgten Anschluss überhaupt jede Wirkung abgesprochen werde. Ihre Interessen lassen sich gegebenenfalls auf andere Weise wahren.
Ebensowenig bildet es einen Nichtigkeitsgrund, wenn nach dem Anschluss der Rekurrenten die nach Art. 110 Abs. 1 Satz 2 gebotene Ergänzungspfändung unterblieben ist. Diese kann nachgeholt werden, solange der Zahlungsbefehl gilt (Art. 88 Abs. 2 SchKG). In welchem Verhältnis die nachträglich vollzogene Ergänzungspfändung zu neuen Pfändungen steht, die inzwischen zugunsten anderer Gläubiger vollzogen worden sind, ist eine Frage für sich, die heute nicht zur Beantwortung steht.
Im übrigen haben die Rekurrenten vor Bundesgericht behauptet, sie haben bereits am 19. Februar 1947, also während der Frist von 40 Tagen seit der Pfändung vom 80. Januar 1947, mündlich Teilnahmebegehren gestellt, Dieses neue Vorbringen ist nicht verspätet, da die Rekurrenten im kantonalen Verfabren nicht zu Worte gekommen sind (Art. 79 Abs. 1 OG). Teilnahmeerklärungen im Sinne von Art. 111 SchKG können gültig auch mündlich abgegeben werden. Die Sache wäre also zur Überprüfung der Angaben der Rekurrenten an die Vorinstanz zurückzuweisen, wenn sie nicht schon deswegen als Teilnehmer an der erwähnten Pfändung anzuerkennen wären, weil Fellmann den im Juni 1947 verfügten Anschluss nicht rechtzeitig angefochten hat.
35. Entscleid vom 14. November 1947 i. S. Felerabend.
Die Steigerung ist jedem Gläubiger, zu dessen. Gunsten die zu versteigernde Sache (Liegenschaft oder Fahrnis) gepfändet ist, besonders anzuzeigen (Art. 125 Abs. 8 SchKG, Art. 30 Abs, 2 VZG). :
Beschwerde des nicht gehörig benachrichtigten Gläubigers (Art.
Die Aufhebung des Zuschlags ist abzulehnen, wenn diè versteigerte Sache inzwischen an einen Dritten veräussert worden 1s6 und die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen, dass er die Eigentumsansprache des Dritten nicht mit stichhaltigen Gründen zu bestreiten vermag. i L'office est tenu d’aviser spécialement du. lieu, du jour et de l’heure de l'enchère tous les créanciers au profit desquels les biens à réaliser (meubles ou immeubles) ont été saisis (art. 125 al, 3 LP, 30 al. 2 ORI).
Plainte du créancier qui n’a pas été correctement avisé (art. 136bis LP).
L'annulation de l’enchère doit être refusée sí la chose a été revendue depuis lors à un tiers et s’il ressort des allégations mêmes du plaignant que ce dernier n’a pas de motifs valables à faire valoir pour contester la propriété du tiers.
L'ufficio è tenuto ad avvisare specialmente tutti i creditori, pei - quali i beni da realizzare (mobili o immobili) sono stati pignorati, circa il luogo, il giorno e l’ora del pignoramento (art. 125 cp. 3 Reclamo del creditore che non è stato correttamente avvisato L’annullamento dev’essere negato se la cosa è stata nel frattempo rivenduta ad un terzo e se risulta dalle stesse allegazioni del reclamante ch’egli non ha validi motivi da far valere per contestare la proprietà del terzo. :
Am 11. Juli 1947 versteigerte das Betreibungsamt Rapperswil im Auftrage des Betreibungsamtes Zürich 9 die in der Werkstatt der Firma Th. Schulthess & Co. in Rapperswil stehende Stanzmaschine, die zugunsten zweier Gruppen von Gläubigern des René Labhardt gepfändet worden war. Liselotte Rothenfluh, der die auf Fr. 5000.— geschätzte Maschine für Fr. 1450.— zugeschlagen wurde, verkaufte sie am 15. Juli 1947 für Fr. 4400,— an Hans Frey, der sie gleichen Tages an Th. Schulthess & Co. vermietete.
Der Rekurrent, der sich als Gläubiger der zweiten Gruppe bezeichnet und von der auf Begehren der Gläu-