73 III 142
36. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. September 1947 i. S, Sehnyder gegen Nicolazzi.
Pfändung : Behauptet ein Gläubiger Unwirksamkeit einer vom Schuldner vorgenommenen Veräusserung gemäss Art. 717 ZGB, 380 kann er die Sache (unter Vorbehalt des Widerspruchsverfahrens) oder eventuell eine Ersatzforderung pfänden lassen.
Die paulianische Anfechiungsklage (Art. 285 ff. SchKG) setzt nicht Gültigkeit der Rechtshandlung voraus.
Saîisie : Si le créancier prétend qu’un transfert de propriété opéré par le débiteur est inopposable aux tiers en vertu de l’art. 717 CC, 11 peut faire saisir ou la chose aliénée (sous régerve de la procédure de revendication) ou, le cas échéant, la créance qui appartiendrait au débiteur contre l’acquéreur.
L'action révocatoire (art. 285 et suiv. LP) ne présuppose pas la. validité de l’acte juridique attaqué.
Pignoramento : sse il creditore pretende che un trapasso di proprietà operato dal debitore non è opponibile ai terzi in virtis dell’art. 717 CC, può far pignorare o la cosa alienata (sotto riserva della procedura di rivendicazione) o eventualmente il credito spettante al debitore contro l'acquirente.
L'azione revocatoria (art. 285 e scg. LEF) non presuppone la validità dell’atto giuridico impugnato.
Aus dem Tatbestand :
Die vom Kläger für die Pfandausfallforderung verlangte Pfändung war fruchtlos. Er erhielt am 17. Januar 1946 eine leere Pfändungsurkunde als Verlustschein. Am 13. Februar 1946 erhob er auf Grund desselben die vorliegende Anfechtungsklage, um auf die dem Beklagten am 18. Dezember 1943 vom Schuldner verkauften Schreinereimaschinen und -werkzeuge greifen zu können. Mit Rücksich auf die erfolgte Weiterveräusserung an Heldner und in Anbetracht der Schätzung des betressfenden Mobiliars auf Fr. 5750.— durch gerichtlich beauftragte Sachverständige änderte er sein Begehren dahin, dass der Beklagte « in die Zwangsverwertung des Schnyder Gregor » Fr. 5750,— einzuzahlen habe.
Erwägungen
Der Kläger macht in erster Linie zivilrechtliche Ungültigkeit der Veräusserung des Schreinereimobiliars durch den Schuldner an den Beklagten geltend : Der Kaufvertrag sei simuliert, ferner wäre eine allfällig ernst gemeinte Eigentumsübertragung Dritten gegenüber nach Art, 717 ZGB angesichts des damit verfolgten Zweckes ungültig. Der Standpunkt, das Eigentum sei überhaupt beim Schuldner verblieben, oder der Beklagte habe jedenfalls nicht allseitig wirksames Eigentum erhalten (vgl. die Erläuterungen zu Art. 707 des Vorentwurfs), hätte jedoch auf dem Wege der Sachpfändung geltend gemacht werden müssen. Der Kläger hätte diese beim Betreibungsamt verlangen (und gegebenenfalls auf dem Beschwerdewege durchsetzen) können, worauf ein Widerspruchsverfahren über die Eigentumsfrage zu eröffnen gewesen wäre. Sachen, die nach Behauptung eines Gläubigers im Eigentum des 144 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 38.
Schuldners stehen oder jedenfalls nicht in einer für Dritte wirksamen Weise auf eine andere Person übergegangen sind, unferliegen eben als solche der Pfändung unter Vorbehalt des Widerspruchsverfahrens. Es ist nicht etwa ein Vindikationsanspruch des Schuldners zu pfänden und zu verwerten. Mit dem Widersprucheprozess hätte die paulianische Anfechtung der Veräusserung an den Beklagten als Eventualstandpunkt verbunden werden können. Sachpfändung kommt jedoch nach Weiterveräusserung an einen gutgläubigen Dritten (Heldner), wie sie hier nach Ansicht aller Beteiligten erfolgt ist, nicht mehr in Betracht, da der jetzige Besitzer mit Erfolg Widerspruch erheben könnte. Das schliesst zwar nicht jeglichen zivilrechtlichen Anspruch des Schuldners aus, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint. Es hätte jedoch nicht mehr das Mobiliar, sondern nur noch eine Ersatzforderung des Betriebenen an den Ersterwerber, also den Beklagten, gepfändet werden können, sei es wegen unbefugter Eigentumsentziehung, sei es einfach auf Wertersatz. Aber auch eine derartige Forderung kann hier nicht zur Beurteilung kommen, weil sie eben nicht gepfändet (und dem Kläger nach Art. 131 SchKG zur Geltendmachung zugewiesen oder von ihm ersteigert) worden ist. Daher bleibt bloss paulianische Anfechtung möglich, Diese hat nicht etwa zivilrechtliche Gültigkeit der angefochtenen Veräusserung zur Voraussetzung. Der Kläger konnte füglich von einer Beschwerde über die Ausstellung des Verlustscheins absehen uhd statt (allenfalls unsicherer) zivilrechtlicher Ansprüche ohne weiteres die Anfechtungsklage erheben.
Vgl. IT. Teil Nr. 16. — Voir IIe partie n° 16.
Schuldbetreibungs- und Konkursreeht, Poursuite et Faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGSUND KONKURSKAMMER — ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES