Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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152 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N® 39.

für eine Erbanwartschaft in Betracht käme — geben ; und insbesondere wäre es ausgeschlossen, einen Zuschlag an den Vorbehalt der nachträglichen Zuetimmung des Erblassers zu knüpfen.

Demnack erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer ° Der Rekurs wird abgewiesen.

39. Auszug aus dem Entsecheid vom 21. November 1947 i. S. Sobemai, 1. Notwendiger Tnhalt des Rechtsvorschlages, Art. 74 SchKG.

2. Fortsetzung der Betreibung : Die darin liegende Verfügung tritt in Rechtskraft mangels rechtzeitiger Beschwerde, Art. 17 SchKG.

3. Verlängerung der Fristen incl. Beechwerdefrisb zugunsten eines im Auslande domizillerten Schuldners ; Art. 66° SchKG.

1. Ce que doit nécessairement contenir l’opposition (art. 74 LP).

2. La décision qu’implique la continuation de la poursuite passe en Îorce de chose jugée sì elle n’a pas fait l’objet d’une plainte dans le délai légal (art. 17 LP).

3. Prolongation des délais, y compris le délai de plainte, en îaveur du débiteur domicilié à l’étranger (art. 66 al, 5 LP).

Sachverhalt

I. I. Contenuto necessario dell’opposizione (art. 74 LEF).

2. La decisione che implica il proseguimento dell’esecuzione diventa definitiva, se non è stata impugnata mediante reclamo entro il termine legale (art. 17 LEF).

3. Proroga dei termini, compreso quello di reclamo a favore d’un debitore domiciliato all’estero (art. 66 cp. 5 LEF).

Aus dem Tatbestand :

A. — Gegen die in Brüssel domizilierte Rekurrentin nahm Valli, Windisch, für eine Forderung von Fr. 2000.— Arresb auf eine in Grenchen befindliche Radio- und Peilanlage. Am 283. Juni 1947 wurden der Schuldnerin in Brüssel Arresturkunde und Zahlungsbefehl zugestellt. Vom gleichen Tage datiert die betreibungsamtliche Fristansetzung gemäss Art. 106 SchKG an Gläubiger und Schuldnerin zur Bestreitung des von der « INDECO », nerin wurde dabei eine auf 20 Tage verlängerte Frist eingeräumt, Sie muss diese Verfügung nach wenigen Tagen erhalten haben. Darauf teilte sie am 1. Juli 1947 dem Betreibungsamte folgendes mit :

« Wir bestätigen den Empfang Ihres geehrten Schreibens vom 28.6,47. — Wir egind höchst erstaunt, zu vernehmen, dass der in Frage stehende Apparat beschlagnahmt worden ist, denn einerseits gehörte dieser Apparat nicht uns, sondern ist Eigentum der Firma « INDECO »... ; andererseits hakt Herr Vali keinerlei Ansprüche bei uns zu erheben. » O

In der letztern Bemerkung sah das Betreibungsamt keinen Rechtevorschlag, Es versah das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit einem entsprechenden Vermerk und gab dem Fortsetzungsbegehren Folge durch Ankündigung der Pfändung.

B. — Mit der vorliegenden Beschwerde beantragte die Schuldnerin Zulassung des Rechtevorschlages gemäss der in ihrem Schreiben vom 1. Juli 1947 an das Potrolbungsamt enthaltenen Erklärung.

C. — Die kantonale Aufsichtsbehörde trass am 10. Oktober 1947 auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdefrist nach Art. 17 SchKG versäumt worden sei.

D. — Die Schuldnerin hält mit dem vorliegenden Rekurs an der Beschwerde fes.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zueht in Erwägung :

I. I. — Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 1947 nimmt Stellung zu der gemäss Art. 106 SchKG “ erfolgten Fristansetzung, ohne sich danében ausdrücklieh auf den Zahlungsbefehl zu beziehen. Die Beschwerdeführerin glaubte offenbar durch Hinweis auf das Eigentum der « INDECO » Arrest und Betreibung von sich abwenden zu können. Indessen ist ibr zuzugeben, dass das erwähnte Schreiben einen (wenn auch unbeabsichtigten) Rechtsvorschlag, nämlich eine eindeutige Bestreitung jeglicher Ánsprüche des Gläubigers, also auch der in Betreibung 154 - Behuldbetreibungs- und Konkaurerecht, No 39, _ gesetzten Forderung, enthält. Mehr braucht es zur Gültigkeit eines Rechtsvorschlages nicht. Das Betreibungeamt hätte somit den Rechtevorschlag als solchen entgegennehmen sollen.

2. — Es hat jedoch seine gegenteilige Auffassung dadurch bekundet, dass es dem Gläubiger das Unterbleiben eines Rechtsvorschlagés meldete und ‘dem Fortsetzungsbegehren Folge gab. Mit dem Empfang der Pfändungsankündigung musste die Schuldnerin darüber im Klaren.

__ sein. Angesichts dieser Stellungnahme des Betreibungsamtes kann nicht Rechtsverweigerung im Sinne von Art.

17 Abs. 3 SchKG geltend gemacht werden. Vielmehr war die vom Empfang der Pfändungsankündigung an laufende Beschwerdefrist zu beobachten, ansonst die Fortsetzung der Betreibung. in Rechtskraft erwuchs und auf die Frage, 0b entgegen * der Annahme des Betreibungsamtes im _. erwähnten Schreiben vom 1. Juli 1947 ein Rechtsvorschlag . enthalten sei, nicht mebr zurückgekommen werden kann.

AE 3. — Auf dieser Überlegung beruht der angefochtene E Entscheid. Dieser nimmt jedoch voreilig eine Versäumung “der. Beschwerdefrist an, ohne die in Betracht kommenden E Verlängerungen derselben auch nur irgendwie zu erörtern. Einmal kommt zugunsten der im Auslande domizilierten Schuldnerin eine Verlängerung der Fristen gemäss Art. 66 Abs. 5 SchKG in Frage. Das Betreibungsamt hat ihr denn auch, wie aus der Fristansgetzung vom 28. Juni 1947 erhellt, zur Bestreitung des Eigentumsanspruches der « INDECO » eine auf 20 Tage verlängerte Frist zugebilligt. Mindéstens eine ébenéso lange Frist musste für den Rechtsvorschlag gewährt werden. Den Akten ist darüber nichts zu entnehmen, und vollends steht dahin, ob das Betreibungsamt allgemein, implicite auch für die Beschwerdeführung, eine längere als die gesetzliche Frist festgesetzt hat. Zur Abklärung dieser Frage ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird sich nötigenfalls auch darüber auszusprechen haben, welche Verlängerung der gesetzlichen Fristen als gerechtfertigt anzunebmen. sei, wenn das Betreibungsamt eine solche Verlängerung. nioht boreits gowülrk hben gollto.

Dispositiv

Demnach erkennt die Behuldbetr.- u. . Konkurekammer : E. Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Aufsichtebehörde zurückgewiesen wird.

40. Auszug aus dem Entseheid vom 29. Oktober 1947 i. S. Genossenschaîi Pensionskasse der Schweiz. Elektürizitätswerke, Nachkonkurs (Art. 269 SchKG). Die Frage, ob man es mit neu entdeckten Ansprüchen zu tun habe, is6 unter Umständen der gerichtlichen Entscheidung vorzubehalten.

Art. 269 LP : La question de savoir sì l’on est en présence de prétentions ayant échappé à la liquidation doit être le cas échéant réservée à la juridiction ordinaire.

Art. 269 LEF : La questione se sí sia in presenza di pretese che non s80no0 state incluse nella liquidazione dev’essere eventualmente riservata al giudice ordinario.

Aus dem Tatbestand :

4A. — In dem am 15. Mai 1939 eröffneten, am 27. Februar 1947 geschlossgenen Konkurs der Genossenschaft Elfriede in Tuzern kamen die Bauhandwerker zu Verlust. Sie belangten die heutige Rekurrentin nach Art. 841 ZGB auf Ersatz und erhielten mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 2. Mai 1945 Fr. 23,702.02 nebst Zins und Kosten zugesprochen. Die Rekurrentin schreibt den ibr damit entstandenen Schaden der Geschäftsgebarung von Konstantin Vecchi und Karl Böni zu, die seinerzeit als einzige Genossenschafter die Ausführung des Bauprojektes beschlossen hatten.

B. — Am 13. Juni 1947 ersuchte die Rekurrentin das Konkursamt. um Einleitung von Betreibungen für je Fr. 100,000.— gegen Vecchi und Böni aus solidarischer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 841 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 17, Art. 66, Art. 74, Art. 106 und Art. 269 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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