73 III 69
68 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 15, créancier gagiste Chamay possède pour le compte du débiteur Reber qui lui a remis le tableau de Cézanne. Le recours devrait donc être admis et l’office invité à suivre la procédure des art. 106 et 107 LP.
Toutefois il faut tenir compte de l’attitude adoptée par Chamay à la suite des prétentions élevées précédemment déjà sur le tableau par la femme et la fille de Reber. Chamay paraît en effet avoir acquiescé à la lettre du 15 août 1941 par laquelle les revendiquantes actuelles lui faisaient défense de se dessaisir du tableau. Dans la suite, il a accepté des versements à compte importants. Par ailleurs, il n’est pas au clair lui-même sur la question de la propriété du tableau. Il a en effet manifesté l’intention, en cas de remboursement total du prêt par qui que ce soit, de ne délivrer le tableau ni au débiteur ni aux dames Reber et Pudelko, mais de le consigner en justice. Le débiteur Reber n’est donc pas dans la situation du constituant ordinaire qui peut d’emblée obtenir restitution de son gage en désintéressant le créancier gagiste. Sans doute n'’est-il pas dépouillé de tout pouvoir gur la chose du seul fait que Chamay se préoccupe des prétentions de tierces personnes. Mais, de toute l’attitude de Chamay, il résulte nettement qu'il estime exercer la maîtrise effective sur le tableau aussi pour le compte des revendiquantes. Il se trouve donc que celles-ci ont, en commun avec le débiteur, le pouvoir de fait qui appartient à ceux qui font exercer leur maîtrise par autrui. Dans ces conditions, comme chaque fois que le débiteur partage la détention de fait avec le tiers revendiquant, il y a lieu de suivre la procédure de l’art. 109 LP.
Par ces motifs, le Tribunal fédéral rejette le recours.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N°® 186. 89 16. Auszug aus dem Entseheide vom 6. Juni 1947 i. 5. Kaiser, Bei Pfändung oder Árrestierung emer in Betreibung gesetzten Forderung kann sich der Schuldner dieser Forderung durch Zahlhmg an das pfändende bezw. arrestierende Betreibungsambt befreien (Árt. 12 Abs. 2 SchKG). Das Betreibungsamt, das die Betreibung gegen den zahlenden Schuldner führt, hat cine solche Zahlung in gleicher Weise wie eine bei ihm selber geleistete zu berücksichtigen, sobald sie ihm vom Schuldner nachgewiesen oder vom andern Ámte angezeigt wird.
Gebühren bei solchen Zahlungen (Art. 36, 23 GebT, Art. 68 SchKG).
Lorsqu’une créance qui fait Vobjet d’une poursuite vient à être saisie ou séquestrée, le débiteur de la créance peut s’acquitter valablement en mains de l'office saisissant ou séquestrant _ (art. 12 al. 2 LP). L’office des poursuites qui dirige la poursuite contre le débiteur de la créance dort considérer ce payement conune s'il avait été fait en ses propres mains, sitôt que la preuve lui en est fournie par le débiteur ou qu'il en a été informé par Vautre office.
Emoluments dus en pareil cas (art. 36, 23 du tarif, art. 68 LP).
Quando un credito in escussione è Pignorato o sequestrato, il debitore di ess0 può liberarsi pagando presso l’ufficio che ha effettuato il pignoramento o il sequestro (art. 12 cp. 2- LEF). L'ufficio d’esecuzione che dirige l’esecuzione contro il debitore del credito deve considerare questo pagamento come so fos80 stato fatio in sue proprie mam, tosto che gliene è stata fornita la prova dal debitore o ne è stato avvisato dall'altro ufficio.
Tasse dovute in un siffatto caso (art. 36, 23 della tariffa ; art. 68 Am 8. April 1947 arrestierte das Betreibungsamt Dorneck beim Rekurrenten eine Forderung an Johann Hartmann im Betrage von ca. Fr. 700.—, für die der Rekurrent bereits Betreibung eingeleitet und die Pfändung erwirkt hatte (Betreibung Nr. 6464 des Betreibungsamtes Waldenburg).
Nach Erhalt der Arrestierungsanzeige (Formular Nr. 9) zahlte Hartmann die Summe, für die er betrieben war, nebst Zins an das Betreibungsamt Dorneck. Am 12. April 1947 schrieb dieses hierauf dem Betreibungsamte Waldenburg, infolge der Zahlung Hartmanns könne die Betreibung gegen ihn mit Ausnahme der noch unbezahlten Kosten als erledigt abgeschrieben werden.
Da der Rekurrent einige Tage später die Verwertung verlangte und das Betreibungsamt Waldenburg die Mitteilung des Verwertungsbegehrens erliess, führte Hartmann 70 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N® 18.
am 25. April 1947 Beschwerde mit dem Antrag, die gegen ihn gerichtete Betreibung sei wegen Zahlung aufzuheben. Nie Vorinstanz hat das Betreibungeamt Waldenburg mit Entscheid vom 1. Mai 1947 angewiesen, « die Betreibung Nr. 6464 als erloschen zu betrachten. sobald der Schuldner die Betreibungskosten bezahlt hat »,
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen. Der Rekurs wird abgewiesen im Sinne folgender Erwägun gen :
1. — Wer betrieben ist, kann entweder direkt an seinen Gläubiger oder aber an das Betreibungsamt zahlen. Die Zahlung an das Betreibungsamt bringt die Schuld gemäss Art. 12 Abs. 2 SchKG zum Erlöschen, und es ist nach solcher Zahlung Sache des Betreibungsamtes oder allenfalls der Aufsichtsbehörden, dafür zu sorgen, dass die Betreibung für den bezahlten Betrag nicht weitergeht (BGE 38 T 310 = Sep.ausg. 15 S. 129, 72 IIT 7 E. 2). Zahlt der Schuldner dagegen direkt an den Gläubiger, so ist er darauf angewiesen, gemäss Art. 85 SchKG beim Richter Aufhebung der Betreibung zu verlangen, wenn der Gläubiger sie ungeachtet der Zahlung weiterführen will.
Wird eine Forderung gepfändet oder arrestiert und ihrem Schuldner gemäss Art. 99 SchKG angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt zahlen könne (Formular 9), s0 hat die Zahlung, die der betreffende Schuldner hierauf an das pfändende bzw. arrestierende Betreibungsamt leistet, für ihn nach Art. 12 Abs. 2 SchKG ebenfalls befreiende Wirkung. Dies gilt auch dann, wenn die gepfändete bzw. arrestierte Forderung im Zeitpunkte der Pfändung bzw. Arrestierung bereits in Betreibung gesetzt war, und zwar hat das Betreibungsamt, das die Betreibung gegen den zahlenden Schuldner führt, die Zahlung an das Betreibungsamt, das die Forderung pfändete bzw. arrestierte, in gleicher Weise zu berücksichtigen wie eine bei ihm selber geleistete Zahlung, sobald der Schuldner Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 16, T1 die Zahlung an das andere Amt nachweist oder dieses Amt ihm selber von der Zahlung Kenntnis gibt, wie es hier geschehen ist. Der Schuldner, der infolge Pfändung oder Arrestierung der Forderung, für die er betrieben wird, rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt zahlen kann, das jene Verfügung getroffen hat, darf nicht schlechter gestellt werden als der Schuldner, der die Möglichkeit hat, an das Amt zu zahlen, bei dem die gegen ihn gerichtete Betreibung hängig ist. Die Vorinstanz hat demnach mit Recht erklärt, dass die Betreibung gegen Hartmann nach Zahlung der noch ausstehenden Kosten als erloschen zu betrachten sei, m.a.W. dass sie nur noch für den Betrag dieser Kosten weitergeführt werden dürfe, und auch dies nur solange, als der Schuldner diesen Betrag nicht zahlt.
2. — Zahlt der Betriebene an das Betreibungsamt, das die Betreibung gegen ihn führt, so0 hat dieses Anspruch auf die Inkassogebühr gemäss Art. 23 GebT. Diese gehört zu den Betreibungskosten, die er gemäss Art. 68 SchKG zu tragen hat. Wird indessen die in Betreibung gesetzte Forderung gepfändet oder arrestiert, und zahlt ihr Schuldner daraufhin an das Amt, das ihm die Anzeige gemäss Art. 99 SchKG zugestellt hat, so kann das Amt, bei dem die Betreibung gegen ihn hängig ist, die erwähnte Gebühr nicht verlangen, da es mit der Zahlung in diesem Falle nichts zu tun hat. Das Amt, das die Zahlung nach Art. 99 SchKG entgegennimmt, kann zulasten desjenigen, bei dem die Forderung gepfändet oder arrestiert worden ist, die (höhere) Gebühr gemäss Art. 36 GebT beziehen, da die Zahlung der Forderung durch den Drittschuldner ihre Verwertung bedeutet. Dem Gläubiger der gepfändeten bzw. arrestierten Forderung muss jedoch das Recht zustehen, für den Betrag der Inkassogebühr, die in einem solchen Falle nicht besonders erhoben wird, sondern in der Gebühr gemäss Art. 36 GebT enthalten ist, auf seinen Schuldner zurückzugreifen, nachdem dieser aus der an das Betreibungsamt geleisteten Zahlung den Nutzen ziehen will, das für ihn zuständige. Amt zur Aufhebung der gegen 72 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 17.
ibn gerichteten Betreibung zu veranlassen. Wer sich die Vorteile verschafen will, die mit der Zahlung an das bzw. ein Betreibungsamt verbunden sind, soll auch die entsprechenden Kosten tragen. Die Schuld Hartmanns ist daher erst erloschen, wenn er neben dem Forderungsbetrage samt Zins auch den Betrag der Inkassogebühr gemäss Art. 23 GebT bezahlt hat. Solange das nicht geschehen ist, kann die Betreibung für diesen Betrag gegen ihn weitergeführt werden, gleichwie auch für die Summe der allfällig unbezahlt gebliebenen Kosten des Zahlungsbefehls, der Pfändung und der Mitteilung des Verwertungsbegehrens. Letzteres war der Rekurrent am 15. April 1947 zu stellen berechtigt, obwohl nur noch Kosten ausstanden.
17. Entseheid vom 9. Juni 1947 i. S. Gutmann.
Art. 95 Abs, 3 SchKG gilt nicht tür Vermögensstücke, die der betreibende Gläubiger als Faustpfand für eine anderes Forderung beansprucht, und deren Schätzungswert sowohl die Betreibungs- als auch die Pfandforderung deckt.
Umkehr der Beweislast wegen Nichtverwendung des obligatorischen Formulars für den Pfändungsvollzug.
L'art. 95 al. 3 LP n'’est pas applicable aux biens sur lesquels le créancier prétend avoir un droit de gage et dont l’estimation couvre aussi bien la créance en poursuite que la créance garantie.
Renversement du fardeau de la preuve comme conséquence du fait que l’office a négligé de remplir la formule obligatoire N° 6 (protocole pour les opérations relatives à la saisiíe).
L'art. 95 cp. 8 LEF non è applicabile ai beni, sui qua!i il creditore retende di avere un diritto di pegno e la cui stima copre tanto il credito in escussione, quanto 11 credito garantito. Inversione dell’onus probandi come conseguenza del fatto che l'ufficio non ha riempito il modulo obbligatorio n° 6 (verbale dell’esecuzione di pignoramenti).
In der Betreibung Nr. 3786 pfändete das Betreibungsamt Thun bei der Rekurrentin am 30. Januar 1947 für eine Forderung des Sebastian Buchmann im Betrage von Fr. 3000.— nebst Kosten einen Kühlschrank und einen Vervielfältigungsapparat im Schätzungswerte von Fr. 3000,— bezw. 750.—. Am 12. März 1947 versandte es die AbSchuldbetreibungs- und Konkursarecht, N® 17, 73 schriften der Pfändungsurkunde. Am 18. März 1947 schrieb ihm die Rekurrentin, sie « bestätige » ihr « Begehren anlässlich der Pfändung » und verlange, dass der Schuldbrief von Fr. 20,000.—, den sie dem Gläubiger zu Pfand gegeben habe, anstelle der andern Gegenstände gepfändet werde. Da das Betreibungsamt dieses Gesuch ablehnte, führte sie am 21. März 1947 Beschwerde mit dem Antrage, die Pfändung vom 390. Januar 1947 sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, den erwähnten Schuldbrief zu pfänden.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 28. April 1947 abgewiesen, da nach Art. 95 Abs. 3 SchKG Vermögensstücke, die von Dritten beansprucht werden, in letzter Linie zu pfänden seien, und da im übrigen nicht bewiesen sei, dass die Rekurrentin dem Betreibungsgehilfen bei der Pfändung mitgeteilt habe, dass sie noch Eigentümerin eines Schuldbriefs sei, Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
1. Art. 95 Abs. 3 SchKG beruht auf der Erwägung, dass die Pfändung von ihrem Vollzuge an soweit möglich die Bezahlung der Vorderung sicherstellen soll, und dass einem Gläubiger nicht zugemutet werden darf, sich mit einem Drittansprecher gerichtlich auseinanderzusetzen, wenn dazu keine Notwendigkeit besteht (BGE 37 I 182 E. 2 = Sep.ausg. 14 S. 62 E. 2, 57 III 211). Die Pfändung von Gegenständen, die von einem Dritten angesprochen werden, bietet dem Gläubiger meist nicht die gleiche Sicherheit wie die Pfändung von Gegenständen, an denen keine solchen Ansprachen geltend gemacht werden, und kann einem Widerspruchsverfahren rufen, s0dass die Pfändung von Gegenständen, die unstreitig im freien Eigentum des Schuldners stehen, im Interesse des Gläubigers grundsätzlich den Vorzug verdient.