Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

73 III 97

24. Entscheid vom 2. September 1947 i. S. Luzerner Landbank A.-G.

Der Dritteigentümer eines gemäss Art. 895 ff. ZGB retinierten Gegenstandes ist in der Pfandbetreibung gleich zu behandeln Wie Ca Dritteigentümer eines Faustpfandes (Art. 153 Abs. 2 Le tiers propriétaire d’une chose grevée d’un droit de rétention en vertu des art. 895 et suiv. CC doit être traité dans la poursuite en réalisation de gage à l'égal du tiers propriétaire d’un gage mobilier (art. 153 al. 2 LP).

Il terzo proprietario d’una cosa gravata da un diritto di ritenzione a’ sensi degli art: 895 e seg: CC dev’essere trattato nella procedura di réälizzazione del pegno alla stessa guisa del terzo proprietario d’un pegno mcbiliare (art. 153, cp. 2, LEF). In der Betreibung auf Faustpfandverwertung, die Ernst Bieri am 16. August 1946 für Reparaturkosten sowie ÖIl- und Fettlieferungen im Gesamtbetrage von Fr. 2585.30 gegen Daniel Brechbühl eingeleitet hatte, stellte das Betreibungsamt Entlebuch eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls auch der Rekurrentin zu, der an dem vón Bieri retinierten Traktor ein Eigentumsvorbehalt zusteht. Sowohl Brechbühl als auch die Rekurrentin schlugen 98 Schuldbetreibungs- und Konkurarecht. N° 24, Recht vor. Nachdem Bieri gegenüber Brechbühl Rechtsöffnung erwirkt und das Verwertungsbegehren gestellt hatte, teilte das Betreibungsamt der Rekurrentin am 19. Juni 1947 mit Formular Nr. 28 mit, der Barbetrag von Fr. 2585.30, den sie zur Auslösung des Traktors gerichtlich hinterlegt hatte, werde am 30. Juni 1947 zugunsten des Gläubigers « enthoben ». Hierauf führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrag, die Verwertung sei einzustellen, bis ihr Rechtsvorschlag beseitigt sei. Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, dass sie das Betreibungsamt anwies, vorgängig der Verwertung das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106-109 SchKG einzuleiten, um den Beteiligten « Gelegenheit zur Bestreitung und klageweisen Geltendmachung des Retentionsrechts bezw. Dritteigentumsanspruches zu verschafen ». Der Rekurrentin im Betreibungsverfahren die gleiche Stellung wie dem betriebenen Schuldner zuzubilligen, lehnte sie ab. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat diesen Entscheid am 9. August 1947 bestätigt mit dem Beifügen, dass gemäss Formular Nr. 26 vorzugehen gsei. Vor Bundesgericht hält die Rekurrentin an ihrem Beschwerdeantrag fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Art. 153 Abs. 2 SchKG ist in der Pfandbetreibung der Dritte, der den Pfandgegenstand zu Eigentum anspricht, als Betriebener zu behandeln, wenn er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, wenn der Gläubiger ihn als solchen bezeichnet oder wenn sein Eigentumsrecht gerichtlich festgestellt worden ist (BGE 42 IIL 318 und dort zit. frühere Entscheide, 48 IIT 38 ffl., 72 IIT 18 f.). Diesen Grundsatz wollen die kantonalen Instanzen im vorliegenden Falle deswegen nicht gelten lassen, weil hier nicht ein vertragliches Pfandrecht, sondern ein Retentionsrecht in Frage steht. Der von ihnen angerufene Entecheid BGE 44 III 109, wonach der Dritteigentümer von retinierten Gegenständen seine Interessen nur im Widerspruchsverfahren wahrnehmen kann, bezieht sgich jedoch, wie aus der Begründung unzweideutig hervorgeht (vgl. BGE 70 II 226), nur auf das Mietretentionsrecht im Sinne von Árt. 272 fff. OR, nicht auf das Retentionsrecht im Sinne von Art. 895 ff. ZGB. Dementsprechend passen auch die Formulare Nr. 22 und 26 (Anzeige betr. Eigentumsansprache an retinierten Gegenständen und Fristansetzung zur Klage betr. Retentionsrecht) nur für das Mietretentionsverfahren, da darin auf die Retentionsurkunde Bezug genommen wird. Dem Dritteigentümer eines gemäss Art. 895 ff. ZGB retinierten Gegenstandes ist deshalb im Vollstreckungsverfahren die gleiche Stellung einzuräumen wie dem Dritteigentümer eines Faustpfandes, zumal da das Retentionsrecht des ZGB in seinen Wirkungen dem Faustpfandrecht näher steht als dem Mietretentionesrecht. Die Rekurrentin, deren Eigentumsvorbehalt von Bieri anerkannt wird, war somit berechtigt, ihre Einwendungen gegen die Forderung Bieris durch Rechtsvorschlag geltend zu machen, wie sie es getan hat. Solange dieser Rechtsvorschlag nicht beseitigt ist, darf die Verwertung nicht stattfinden.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Entlebuch angewiesen, die Verwertung bis zur Beseitigung des Rechtsvorschlags der Rekurrentin einzustellen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 106, Art. 107, Art. 108, Art. 109 und Art. 153 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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