Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

73 IV 97

27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshoîes vom 8. April 1947

Sachverhalt

I. i. S. Zurlinden gegen Staatsanwaltschaît des Kantons Zürieh, Art. 144 Abs. 1 StGB. Rückzug des Strafantrags gegen den Vortäter hindert die Bestrafung des Hehlers nicht.

Art. 144 al. 1 CP. Le retrait de la plainte contre l’auteur de l'infraction principale n'empêche pas la condamnation du receleur.

Art. 144, cp. 1 CP. La desistenza dalla querela contro l’autore del reato principale non è di ostacolo alla condanna del ricettatore.

Erwägungen

1. Der Hehlerei macht sich unter anderen schuldig, wer eine Sache erwirbt, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist (Art. 144 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer bestreitet bloss, dass das gestohlene Mehl, das er erworben hat, im Sinne dieser Bestimmung durch eine « strafbare Handlung » erlangt worden sei ; der Diebstahl Siegfrieds s01l] keine solche Handlung sein, weil er zum Nachteil eines Familiengenossen begangen worden ist und der Bestohlene den Strafantrag zurückgezogen hat.

Damit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die in BGE 69 IV 71 ff. eingehend begründete Auffasgsung des Kassationshofes, wonach der Strafantrag nicht Strafbarkeitsbedingung, sondern blosse Prozessvoraussetzung ist, der Rückzug des Antrages gegen den Vortäter die Bestrafung des Hehlers daher nicht hindert. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, an der auch seither wiederholt festgehalten worden ist, besteht kein Anlass. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, deckt sich ‘im wegentlichen mit der Begründung der Kommentatoren, die den Strafantrag als Strafbarkeitsbedingung ansehen (HAFTER, Allgem. Teil, 1. Auflage, 128; Loaoz, Vorbem. zu Art. 28-31 N. 5 ; THORMANN-VON OVERBECK, Art. 28 N. 2). Mit ibr hat sích der Kassationshof im erwähnten Urteil bereits auseinandergesetzt. Namentlich hat er dargetan, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 28 und den beson- 98 Strafgesetzbuch. N° 27.

deren Bestimmungen des Strafgesetzbuches, wo von Strafbarkeit auf Antrag die Rede ist, ferner aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nichts für ihren Standpunkt ableiten lässt. Es entspricht auch einer natürlichen Betrachtungsweise, die Strafbarkeit einer Tat nur nach der Tat als solcher zu beurteilen, nicht nach den Verfolgungsmassnahmen, die der Verletzte nachträglich trifft. Zudem steht auch die Literatur nicht einmütig auf dem Boden der Strafbarkeitsbedingung. So halten den Strafantrag als Prozessvoraussetzung GERMANN, Das Verbrechen im neuen Strafrecht, 206 f., und PFENNINGER, SJZ 40 245 fffflÆ., der bloss die Begründung des erwähnten Präjudizes nicht für durchschlagend hält. Der Beschwerdeführer bringt vor, beim Diebstahl unter Familiengenossen habe das. Ántragserfordernis seinen Grund darin, dass das staatliche Strafbedürfnis erst bestehe, wenn der Verletzte die Tat als Verletzung empfinde und geltend mache. Damit setzt er sich nicht nur zu den Ausführungen in BGE 72 IV 6, sondern auch zu HAFrTER, Allgem. Teil, 2. Auflage, 134 f., und zu PFENNINGER, 2.2.0. 245 f., in Gegensatz, die beide, der erste für Delikte dieser Art, der zweite überhaupt, das Antragserfordernis mit der Kollision zwischen dem Strafbedürfnis des Staates und den Interessen des Verletzten oder seiner Familie, nicht durch ein gerichtliches Verfahren in Mitleidenschaft gezogen zu werden, erklären. Auf die Begründung, die man dem Anftragserfordernis gibt, kommt indes überhaupt nichts an ; denn jedenfalls könnte der Antrag beim Diebstahl unter Familiengenossen nicht je nach der Begründung, die ihm gegeben wird, anders behandelt werden als bei andern Antragsdelikten. -

2. In BGE 69 IV 74 hat der Kassationshof die Frage aufgeworfen, ob Hehlerei nicht überhaupt schon dann vorliege, wenn die Vortat bloss objektiv eine strafbare Handlung ist und der Vortäter z. B. aus subjektiven Gründen nicht bestraft werden kann. Das ist zu bejahen. Es ist stossend, den. Erwerber einer Sache, die beispielesweise ein genommen hat, bloss deshalb nicht als Hehler zu bestrafen, weil der Vortäter nicht bestraft werden kann. Unzurechnungsfähigkeit des Täters kommt nach Art. 26 StGB nicht einmal dem Gehülfen zugute. Umso weniger besteht ein Grund, sie dem Hehler, der nicht wie der Gehülfe Teilnehmer des Vortäters ist, sondern ein selbständiges Verbrechen begeht, zugute zu halten. Damit stimmt der Wortlaut von Art. 144 Abs. 1 StGB überein, der darauf abstellt, ob die Sache durch eine « strafbare Handlung » (infraction, reato) erlangt worden ist, nicht darauf, ob sich der Vormann oder einer der Vormänner des Hehlers durch die Erlangung strafbar gemacht hat. Der Hehler wird nicht bestraft, weil sich schon ein anderer durch den Erwerb der Sache strafbar gemacht hat, sondern weil er, der Hehler, einen durch die Vortat geschafenen rechtewidrigen Zustand fortsetzt und festigt. Dass die Vortat eine strafbare sei, verlangt das Gesetz, weil es nicht wohl die Fortsetzung eines rechtswidrigen Zustandes mit Strafe bedrohen kann, wenn es nicht einmal die in der Schaffung dieses Zustandes liegende Rechtswidrigkeit für erheblich genug betrachtet, um dem Vortäter Strafe anzudrohen. Ob der Vortäter auch tatsächlich Strafe verwirkt habe und bestraft werde, ist dagegen nicht entscheidend ; es genügt, dass seine Tat die objektiven Merkmale einer strafbaren Handlung aufweist.

Auch aus diesem Grunde nützt dem Beschwerdeführer der Rückzug des Strafantrages gegen den Dieb Siegfried nichts.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 26 und Art. 144 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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