Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

74 IV 12

5. Urteil des Kassationshofes vom 20. Februar 1948 i. S. Lereh gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe, Ari. 41 Ziff. 3 StGB. 1. Die Strafe ist auch dann vollziehen zu — wenn zur Zeit der Begehung des neuen Verbrechens oder Vergehens n noch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde Y EEE E gogen das die Strafe aufschiebende Urteil hängig war rw. 1);

— wean das neue Verbrechen oder Vergehen blogs mit Haft oder Busse gesühnt wurde (Bestätigang der Rechtsprechung) (Erw. 2).

2. Der Richter, der über den Vollzug erkennt, darf das rechtskräftige Urteil über das neue Verbrechen oder Vergehen nicht auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfen (Erw. 3).

Exécution de la peine prononcée avee 8ursìss, art. 41 ch. 3 CP. 1. La peine doit aussì ôtbre mise à exécution — 8ì le condamné a commis un nouveau crime ou délit à un moment où 80 pourvoi en nullité contre la condamnation conditionnelle était encore pendant (consid. 1); “/ — sì le nouveau crime ou délit n’a été puni que d'arrêts ou d’amende (confirmation de la jurisprudence) (consid. 2). 2. Le juge qui statue sur la mise à exécution de la peme n’a pas à TeVoir au fond le jugement, passó en force, relatif au nouveau crime ou délit (consid. 3).

Esecuzione della peng s808pesa condizionalmente (art. 41, cifra 3 CP). 1. Dev’essere ordinata l’esecuzione della pena anche — ge il condamnato ha commesso un nuovo crimine o dolitto allorchè il suo ricorso alla Corte di cassazione federale contro la condanna condizionale era ancora pendente sconsid. 1) ; l — se il nuovo crimine o delitto è stato punito soltanto con l’arresto o la multa (conferma della giurisprudenza) (consid. 2). 2. TI giudice che s1 pronuncia sull’esecuzione della pena non deve “ esaminare il merito del giudizio definitivo sul nuovo crimine o delitto (consid. 3).

Sachverhalt

A. — Alfred Lerch wurde durch Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 2. Dezember 1946, auf Beschwerde bin vom Obergericht des Kantons Aargau bestätigt am 21. Februar 1947, wegen Betruges mit acht Tagen Gefängnis bestraft, bedingt zu vollziehen bei einer Probezeit A von drei Jahren. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurge teilten gegen das obergerichtliche Urteil wies der KassaFs tionshof des Bundesgerichtes am 2. Mai 1947 ab.

LJ Durch Erkenntnis (angenommenen Strafantrag) vom Gs 30. Juni 1947 büsste das Statthalteramt Luzern-Land LA Lerch wegen Beschimpfung nach Art. 177 StGB mit N 20 Franken.

N Darauf ordnete das Bezirksgericht Muri am 1. Dezem-' ber 1947, gestützt auf Art. 41 Ziff. 3 StGB, die Vollziehung WE der von ihm am 2. Dezember 1946 ausgesprochenen 14 Strafgeeaetzbuch. N° 5.

Gefängnisstrafe von acht Tagen an. Lerch beschwerte sich hierüber beim Obergericht Aargau. Dieses wies die Beschwerde am 16. Januar 1947 ab. Y

B. — Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 16. Januar 1947 erhebt Lerch Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts. Er legt die Umstände dar, unter denen es zu der vom Statthalteramt EuzernLand geahndeten Beschimpfung gekommen sei, bestreitet, dass er dabei vorsätzlich gehandelt habe, will sich dem Strafantrag des Amtsstatthalters nur wegen der Kosten der Weiterziehung unterworfen haben, weist darauf hin, dass zur Zeit der Begehung gegen das- zweitinstanzliche Urteil des Obergerichts in der Betrugssache noch die Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht hängig gewesen sei, und möchte Art. 41 Ziff. 3 StGB, entgegen der Reechtsprechung des Bundesgerichts, nur auf den Fall bezogen wissen, wo für die während der Probezeit begangene Tat auch tatsächlich eine Vergehensstrafe (Gefängnis) verhängt worden sei. Nicht nur treffe das hier nicht zu : auch der geringe Betrag der Busse zeige, dass es sich um eine ganz geringfügige Sache gehandelt habe.

Erwägungen

1. Nach Art. 41 Ziff. 3 StGB hat der Richter eine bedingt aufgeschobene Strafe vollziehen zu lassen, wenn der Verurteilte während der Probezeit vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Beschimpfang ist nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar und in Art. 177 StGB wahlweise mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder Busse bedroht, also nach Art. 9 StGB ein Vergehen. Die Beschimpfung, auf die sich das Erkenntnis des Statthalteramts Luzern-Land vom 30. Juni 1947 bezieht, wurde am 26. März 1947. begangen. Sie fiel somit in die Probezeit, die das Bezirksgericht Muri am 2. Dezember 1946 dem Beschwerdeführer bei Bewilligung des bedingten Vollzuges für die wegen Betruges verhängte Strafe von acht Tagen Gefängnis bestimmt hatte. Dass gegen die Bestätigung dieses Urteils durch das Obergericht am

26. März 1947 noch die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationsbof des Bundesgerichts schwebte, ist unerheblich. Da die eidg. Nichtigkeitsbeschwerde die Vollziehung des damit angefochtenen kantonalen Urteils nicht hemmt (Art. 272 Abs. 7 BStP), blieb es trotz Einlegung dieses Rechtesmittels vollstreckbar und entfaltete die gesetzlichen Folgen, auch was die mit dem bedingten Strafaufgchub verbundenen Auflagen, insbesondere die Probezeit betrifft (BGE 72 IV 106, 73 IV 13 E. 1: Beginn der Vollstreckungsverjährung, welche den weiteren Lauf der Verfolgungsverjährung aussechliesst, mit dem letztinstanzlichen kantonalen Sachurteil ungeachtet der gegen dieses erhobenen eidg. Nichtigkeitsbeschwerde). Es wäre denn auch offenbar widersinnig, wenn zwar ein nach Abweisgsung der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht begangenes neues Vergehen die Folge des Art. 41 Zif. 3 StGB nach sich zöge, während der Hängigkeit dieser Beschwerde dagegen der Beschwerdeführer sich ungeahndet über die Warnung hinwegsetzen könnte, die ihm durch das kantonale Urteil in Gestalt der Probezeit erteilt worden ist. Dazu käme es aber, wenn man während der Hängigkeit der Sache vor dem Kassationshof des Bundesgerichts die Probezeit nicht laufen lassen wollte, da der Kassationshof das nach dem angefochtenen kantonalen Sachurteil begangene weitere Vergehen als neue Tatsache nicht berücksichtigen könnte, selbst wenn es ihm bei Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerde bekannt wäre.

2. Der im Rahmen von § 63 Abs. 1 des luz. EG zZ. StGB ergangene Strafantrag des Amtsstatthalters steht, wenn der Beschuldigte sich ihm unterzieht (ihn annimmt), einem gerichtlichen Urteil gleich (§ 43 luz. StRV ; vgl. BGE 69 I 72 Erw. 3 a) ; der Statthalter übt damit richterliche Funktionen aus. Die gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs bedingt ausgefällte Gefängnisstrafe von acht Tagen musste somit wegen der durch dieses Erkenntnis festgestellten, während der Probezeit begangenen 16 Straîgesetzbuch, N° 5, strafbaren Tat vollzogen werden, wenn es auch nach Art. 41 Ziff. 3 StGB für das Vorliegen eines « Vergehens » auf die gesetzliche Strafandrohung (Gefängnis als Höchststrafe) ankommkt, nicht auf die im konkreten Fall tatsäüchlich ausgesprochene Strafe. Dass und weshalb das Gesetz nach Wortlaut und Zusammenhbang nur im ersten Sinn verstanden und ein Versehen des Gesetzgebers im Ausdruck nicht angenommen werden kann, hat der Kassationshof schon im Urteil vom 16. April 1946 i. 8. Läubli (BGE 72 IV 49) einlässlich dargelegt und auch seither ‘daran in ständiger Rechtsprechung festgehalten, u. a, gerade in einem Falle, wo der Verurteilte während der Probezeit eine mit Geldbusse (Fr. 40) geahndete Beschimpfung begangen hatte (Urteil vom 2. April 1947 i. 8. Maurer, nicht publiziert). Schon in BGE 72 IV 49 hat sich der Kaasationshof dabei der Sache nach auch mit den Ausführungen von WAIBLINGER zu Gunsten einer anderen Auslegung auseinandergesetzt, die der Beschwerdeführer heute anruft (ZBJV 82 8. 249-251). Es besteht kein Anlass, heute davon abzugehen. Hätte das StGB den Widerruf des bedingten Strafvollzuges nur bei Verurteilung zu einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe zwingend vorschreiben, bei Ausfällung einer blossgen « Übertretungsstrafe » (Haft oder Busse) dagegen bloss da, zulassen wollen, wo die Tat abgesehen von der Strafbarkeit nach den begleitenden Umständen unter die ergänzende Generalklausel des Art. 41 Ziff. 3 fällt (Enttäuschung des in den Verurteilten gesetzten Vertrauens auf andere Weise), so0 wäre diesger Gedanke leicht auszudrücken gewesen. Wenn es statt dessen von der vorsätzlichen Begehung eines Vergehens spricht, so lässt das in Verbindung mit Art. 9 nur den Schluss zu, dass es als entscheidend nicht die ausgefällte Strafe angesehen wissen will, sondern die Art der Handlung, d. h. das Vorliegen einer Tat, die vom Gesetz als schwerwiegend genug

betrachtet wird, um daran die Sanktion einer Gefängnisstrafe zu knüpfen (wenn auch nur wahlweise neben einer weniger strengen Ahndung). Dass die daraus sich möglicherweise ergebenden Härten dem Gesetzgeber nicht entgangen sind, zeigt, wie im Urteil Läubli bereits hervorgehoben, die Ablehnung eines Antrages, der den Richter ermächtigen wollte, vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges abzusehen, wenn das neue Vergehen geringfügig sei ; der Antragsteller hatte zur Begründung gerade das Beispiel angeführt, dass sonst eine längere Freiheitsstrafe nur wegen einer unbedeutenden Beschimpfung nachträglich verbüsst werden müsste (Sten. Bull. Sonderausgabe S. 636). Der. Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe ist nicht eine zusätzliche Sühne für das neue Vergehen : er tritt deshalb ein, weil der Verurteilte sich des ihm bei Bewilligung des bedingten Strafvollzugs geschenkten Vertrauens unwürdig erwiesen hat. Das aber nimmt das Gesetz zwingend an, wenn er während der Probezeit der Versuchung nicht widersteht, eine durch die gesetzliche Strafandrohung als Vergehen gekennzeichnete Tat vorsätzlich zu begehen. Auf das grössere oder geringere Verschulden im einzelnen Falle kommt es infolgedessen nicht an.

3. Der Kassationshof hat wiederholt featgeatellt, dass das Bundesrecht den Richter nicht verpflichte, beim Entscheid darüber, ob der Verurteilte während der Probezeit vorsätzlich ein Vergehen begangen habe, ein von einem zuständigen Gericht gefälltes Urteil auf seine materielle Richtigkeit bin zu überprüfen (BGE 68 IV 119 Erw. 3 und zahlreiche seither ergangene nicht veröffentlichte Entscheide). Dagegen wurde bisher offen gelassen, ob nicht das Bundesrecht eine solche Prüfung geradezu ausschliesse (Urteil vom 22. September 1944 i. S. Jeanneret, - nicht publiziert)). Die Frage ist zu bejahen, und zwar auch für den Fall, dass es sich um ein ausserkantonales Urteil handelt. Es folgt dies aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass die Rechtekraft des Urteils nicht nur die Parteien, sondern auch die Behörden bindet. Wer den Vollzug einer bedingt aufgeschobenen Strafe zu gewärtigen 2 AS 74 IV — 1948 18 Sktrafsgesetzbuch. N°- 6, hat infolge eines neuen Strafurteils, das er für unrichtig hält, s0ll die Aufhebung dieses Urteils zu erwirken suchen. Seit der Vereinheitlichung des Strafrechts stehen ihm dafür als Rechtsbehelfe zur Verfügung bei Verletzung von Sätzen des Bundesrechts (Art. 269 Abs. 1, Art. 273 BStP) die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts, im übrigen kantonale Rechtsmittel und die staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 4 BY, ferner bei Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel das Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens (Árt. 397 StGB). Macht er von diesen Rechtsbehelfen keinen oder erfolglos Gebrauch, so ist im Verfahren nach Att. 41 Ziff. 3 StGB das über das neue Vergehen ergangene Urteil massgebend und kann nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Das Obergericht des Kantons Aargau hat sich desbalb mit Recht an das rechtskräftig gewordene Erkenntnis des Statthalteramts Luzern-Land gehalten und nicht geprüft, ob dieses den Beschwerdeführer zu Recht wegen Beschimpfung verurteilt hat.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Beschwerde wird abgewiesen.

6. Extrait de larrêt de la Cour de cassation pénale da 19 mars 1948 dans la cause Hänsli contre Ministère publie du : . canton de Berne, Conwversion de l'amende en arrêis. ' Le délai prévu par l’art. 49 ch. 1 al. 1 CP doit être imparti au condamné qui a un domicile fixe en Suisse quelles que soient les chances d’obtenir le paiement.

Umwandlung der Busse in Haft.

Die in Art. 49 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgesehene Frist muss dem Verurteilten, der in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, angeseizt werden, wie immer auch die Aussichten, Zahlung zu erhalten, sein mögen.

Commuiazione della multa in arresto.

Il termine previsto dall’art. 49 cifra 1, cp. 1 CP dev’essere assegnato al condannato che ha domicilio fisso in Isvizzera, qualunque siíano le probabilità di ottenere il pagamento.

Par quatre jugements rendus en 1946, le président du . Tribunal des Franches-Montagnes a condamné Hänsli à deux amendes de 50 fr. pour contravention à la loi bernoise sur les auberges, ainsìi qu’à 20 et à 25 fr. d’amende pour contravention à diverges dispositions de droit fédéral. Le 20 mars 1947, il a converti en arrêts ces amendes restées impayées. Sur appel du condamné, la Cour suprême du canton de Berne a confirmé cette décision par quatre arrêts du 16 octobre. Hänsli les a déférés au Tribunal fédéral par un unique pourvoi en nullité. TI leur reproche de violer l’art. 49 CP. La Cour de cassation a admis le pourvoi, en tant qu’il vigait les deux arrôts relatifs aux contraventions de droit fédéral.

Extrait des motifs :

L’art. 49 ch. 1 et 2 CP règle Ie recouvrement des amendes. L'autorité compétente doit commencer par impartir au condamné qui a un domicile fixe en Suisse un délai de paiement de un à trois mois (ch. I al. 1). Sì, en dépit de cette mise en demeure et des autres mesures qu’elle a le droit de prendre en vertu du ch. 1 al. 2, l'amende n’est ni payée ni rachetée, le juge la convertit en arrêts (ch. 3 al. 1). La conversion est done subordonnée à la fixation du délai prescrit par Ile ch. I.

En l’espèce, la Cour cantonale reconnaît que ce délai n’a pas été assigné au recourant, bien qu’il ait un domicile fixe en Suisse. À son avis, cette omission serait 8ans ImPortance en raison de l’attitude du condamné. Cette opinion n’est pas fondée. La règle posée par l’art. 49 ch. 1 CP s'applique quelles que soient les chances d’obtenir le Ppalement.

De son côté, le procureur général invoque le jugement de première instance, d’après lequel Hänsli avait été autorisé, le 7 novembre 1946, à s'acquitter par acomptes de 10 fr. par mois. Mais, en tant qu’elle concerne les amendes prononcées pour contravention à des prescriptions

Cità en