Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 60 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

74 IV 98

23. Urteil des Kassationshofes vom 16. April 1948 i. S. K. gegen M. O Beschimpfung, Art. 177 StGB. - Ñ 1. Echte Formalbeleidigung oder Werturteil ? (Erw. 1).

9. Der Wahrheitsbeweis im Rahmen von Art. 173 Abs. 2 StGB ist auch bei der Beschimpfung zuzulassen, sofern diese ein auf bestimmten Tateachen beruhendes Werturteil darstellt. Umfang des Wahrheitsbeweises (Erw. 2).

3. Voraussetzung für die Straflosigkeit nach Art. 177 Abs. 2 StGB (Erw. 3). :

Injure, art. 177 CP. :

1. Tnjure formelle ou jugement de valeur ? (consid. 1) 2. La preuve de la vérité (art. 173 al. 2 CP) est aussi admissible en cas d’injure consistant dans un’ jugement de valeur fondé eur des faits précis. Etendue de cette preuve (consid. 2).

3. Conditions de l’impunité prévue par l’art. 177 al. 2 CP (consìd. 3).

Ingiuria, art. 177 CP.

1. Ingiuria formale o apprezzamento di fatti? (consid. 1).

2. E ammesas la prova della verità, conformemente all’art. 173 cifra 2 CP, anche in caso d’ingiuria che esprima un apprezzamento basato su fatti determinati. Portata di questa prova (consid. 2).

3. Condizione per l’esenzione da pena secondo l’art. 177 ep. 2 CP.

{(consid. 3).

A4. — Im Jahre 1937 knüpfte der damals 49-jährige, in Zollikon /ZH wohnhafte verheiratete K. mit der 21-jährigen H. aus Klosters. Beziehungen an, aus denen in der Folge ein Liebesverhältnis entstand. K. liess die H. zuerst nach Zollikon kommen, wo er ihr ein Zimmer besorgte, und brachte sie dann im Jahre 1939, nachdem sie mittlerweile schwanger geworden war, in ein ihm gehörendes Chalet in Leysin. Dort gebar die H. am 5. August 1939 eine aussereheliche Tochter, als deren Vater zie K. bezeichnet. Ohne das Kind anzuerkennen, und ohne dass innert nützlicher Frist eine Vaterschaftsklage eingeleitet worden wäre, kam K. während beinahe vier Jahren für den Unterhalt seiner Geliebten und deren Tochter auf Auch wurde er im Jahre 1943 mit seinem Einverständnis zum. Vormund des Kindes ernannt. .

Mit der Zeit atellten sich zwischen K. und der H.

Meinungsverschiedenheiten ein, und letztere zog, um ihre Unabhängigkeit zurückzugewinnen, im Mai 1943 mit ihrem Kinde von Leysin nach Schönenwerd zu einer ihr bekánnten Familie. K., der damit nicht einverstanden war, versuchte auf jede erdenkliche Art, die Rückkehr der

Sachverhalt

H. und ihres Kindes zu erwirken. Da er sich dabei auch an letzteres hielt, um auf diesgem Wege dessen Mutter. zurückzugewinnen, zog er durch seine Annäherungsverguche auch die Interessen des Kindes in Mitleidenschaft. Sein Verbalten führte in den Jahren 1943 bis 1945 zu verachiedenen Auftritten, mit denen sich die Behörden, ” namentlich die Polizei und der Strafrichter zu befasgen hatten. Auch musste K. das Amt des Vormundes entzogen werden. : _ Nachdem er erfahren hatte, dass die H. mit einem Fabrikangestellten aus Schönenwerd ein Bekanntschaftsverhältnis mit érnsthaften Heiratsabsichten unterhielt, sprach er nach vorheriger telephonischer Anmeldung am 9. Oktober 1946 beim protestantischen Pfarrer M. in Schönenwerd vor, von dem er wusste, dass er das aussereheliche Kind der H. getauft hatte. Unter der Vorgabe, er komme im Interesse des Kindes und wolle aufklären, was die H. für eine Person sei, sprách er von deren angeblichen Beziehungen zu andern Männern. Im Verlaufe der Unterredung kam es zu einer Auseinandersetzung, und M. fragte K., ob er glaube, ein Ehrenmann zu sein. Als K. dies bejahte, erwiderte ibm M., er sgei kein Ehrenmann.

B. — Diese Ausserung machte K. zum Gegenstand einer Ehrbeleidigungsklage. Das in zweiter Instanz urteilende Obergericht des Kantons Solothurn hob am 5s. November 1947 das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 27. März 1947 auf, durch welches M. wegen- Beschimpfung mit Fr. 10.— gebüsst worden war, und sprach

C. — Gegen das Urteil des Obergerichts führt K. Nich- tigkeitsbeschwerde. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners an die 100 Strafgesctzbuoh. N° 23.

Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, die an ihn gerichtete Äusserung « Sie sind kein Ehrenmann » enthalte gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB eine Beschimpfung in Form einer echten Formalbeleidigung ; die Vorinstanz habe deshalb den Beschwerdegegner trotz der ihrem Entscheid zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht freisprechen dürfen.

Erwägungen

1. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat als erwieson angenommen,. dass Pfarrer M. aus den Ausführungen des Beschwerdeführers den Eindruck gewonnen habe, dieser wolle die Verehelichung der H. hintertreiben. Da er über die ganze Vorgeschichte unterrichtet gewesen sei und die Rolle des K. gekannt habe, der darauf ausgegangen sei, sgeine frühere Geliebte wieder in seine Gewalt zu bringen und weiterhin sexuell auszunützen, habe er sich hauptsächlich darüber aufgehalten, dass der Beschwerdeführer von Beziehungen der H. zu andern Männern gesprochen habe. Durch die Äusserung, K. sei kein Ehrenmann und sein Vorgehen entspreche nicht demjenigen eines solchen, habe M. den Beschwerdeführer auf seine ungerechtfertigte Handlungesweise aufmerksam machen und ihn veranlassen wollen, die H. und ihr Kind künftig in Rube zu lassen. Diese . tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz síind für den Kagssationshof verbindlich (Art. 277 bis Abs. 1 BStP).

Der Ausdruck « Sie sind kein Ehrenmann » darf danach nicht losgelöst vom übrigen Gesprächsinhalt für sich - betrachtet werden ; er ist im Zusammenhang mit der ganzen Unterredung zu würdigen, in welcher das Verhalten des K. einen Hauptgegenstand bildete. So betrachtet, ist die Äusserung, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, keine Vormalbeleidigung, sondern ein Werturteil, das sich auf das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der H. und ihrem Kinde bezieht, und als solches die Schlussfolgerung aus einer Tatsachenbehauptung.

2. Art. 177 StGB erwähnt im Gegensatz zu Art.

173 StGB die Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises nicht ausdrüoklich. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass er ausgeschlossen sei. Wenn schon bei gegenüber Dritten geäusserten ehrenrührigen Behauptungen unter Umständen Straflosigkeit eintritt, so ist nicht einzusehen, warum dies anders sein s0oIl, falls die Änsserungen gegenüber dem Verletzten selbst getan werden. Der Wahrheitabeweis muss daher im Rahmen von Art. 173 Ziff, -2 StGB auch bei der Beschimpfung zugelassen werden, sofern diese, wie hier, ein auf bestimmten Tatsachen beruhendes Werturteil darstellt. Dass M. den Ausdruck nicht vorwiegend in der Absicht gebraucht hat, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen, hat die Vorinstanz bereits verbindlich festgestellt, :

Dabei kann, um den Wahrheitebeweis als erbracht zu betrachten, nicht gefordert werden, dass das Urteil, d. b. die bewertende Folgerung, die an bestimmte Tatsachen geknüpft wurde, begründet war ; es muss genügen, dass die als erwiesen angenommenen Tateachen dazu Anlass geben konnten, ihre Bewertung sich im Rahmen des sachlich Vertretbaren hielt. Das trifft aber hier augenscheinlich zu.

3. Der Beschwerdegegner hätte übrigens auch deshalb von Strafe befreit werden dürfen, weil der Beschwerdeführer zu der beanstandeten Äusserung unmittelbar Anlass gegeben hat (Art. 177 Abs. 2 StGB). Es war dem Beschwerdegegner bekannt, dass der — verheiratete — K., nachdem er die H. zu seiner Geliebten gemacht und von ihr ein Kind erhalten hatte, obwohl er dem Alter nach Cher ihr Vater hätte sein können, nicht aufgehört hatte, Mutter und Kind zu verfolgen. Indem der Beschwerdeführer dann angeblich im Interesse des Kindes, das er nicht anerkannt hatte, und dessen Vormund er nicht mebr war, bei M. erschien, um in Wirklichkeit die H. in Misskredit zu bringen und damit die Heirateabsichten der jungen Frau zu hintertreiben, hat er durch Sein Verwerfli- 102 Strafgesetzbuch: N° 24, ches Verhalten den Beschwerdegegner zu der beanstandeten Äusserung geradezu gereizt.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 173 und Art. 177 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

Cità en