Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

75 I 244

40. Auszug aus dem Urteil vom 27. Januar 1949 i.S. Weber und Konsorten gegen Regierungsrat des Kantons Bern.

Regeste

Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Wahl- und Abstimmungsbeschwerden gemäss Art. 85 lit. a OG.

Sachverhalt

Am 25/26. Oktober 1947 fanden in Bremgarten (Kt. Bern) Gemeindewahlen statt. Vier stimmfähige Bürger verlangten die Kassation dieser Wahlen wegen Verletzung verschiedener kommunaler und kantonaler Wahlverfahrensvorschriften. Der Regierungsrat des Kantons Bern wies die Beschwerde am 8. Oktober 1948 ab in der Annahme, dass nur ein einziger Verstoss gegen eine Verfahrensvorschrift vorliege und dieser das Wahlergebnis nicht beeinflusst habe. Dieser Entscheid wurde durch staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV angefochten mit der Begründung, der Regierungsrat habe der von ihm festgestellten Unregelmässigkeit willkürlich keine Bedeutung beigemessen und das Vorliegen weiterer Verletzungen von Verfahrensvorschriften willkürlich verneint.

Das Bundesgericht hat die (als Wahlbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG behandelte) Beschwerde abgewiesen und dabei über seine Prüfungsbefugnis ausgeführt:

Erwägungen

Bei Beschwerden gemäss Art. 85 lit. a OG hat das Bundesgericht die Auslegung von Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht frei, die Auslegung anderer kantonaler Vorschriften aber, sofern sie nicht das schon von Bundesrechts wegen gewährleistete Stimmrecht nach Inhalt und Umfang näher normieren, sondern Verfahrens- und ähnliche Fragen betreffen, nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt des Art. 4 BV, der Willkür und rechtsungleichen Behandlung, zu überprüfen (BGE 41 I 175, 398; 42 I 289; Birchmeier, Handbuch des OG, Art. 85, Ziff. 5, S. 343/4).

Das schon von Bundesrechts wegen gewährleistete Stimmrecht gibt einen Anspruch darauf, dass kein Wahl- oder Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den Willen der Wählerschaft zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (Salis, Bundesrecht, 2. Aufl. Bd. III Nr. 1133 und 1136; nicht publizierte Entscheide des Bundesgerichts i.S. Reymond vom 28. März 1934, i.S. Thomann vom 3. Februar 1939 und i.S. Philippin und Merkt vom 19. Mai 1939; Picenoni, Die Kassation von Volkswahlen und Volksabstimmungen S. 222 ff). Das Bundesgericht hat daher im vorliegenden Falle zwar die vom Regierungsrat gegebene Auslegung der kantonalen und kommunalen Wahlverfahrensvorschriften, über deren Nichteinhaltung sich die Rekurrenten beschweren, nur unter dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV zu prüfen, dann aber frei zu entscheiden, ob infolge der Unregelmässigkeiten im Wahlverfahren, wie sie der Regierungsrat festgestellt hat oder doch bei nicht willkürlicher Auslegung der Verfahrensvorschriften hätte feststellen sollen, angenommen werden muss, dass die in der Gemeinde Bremgarten am 25./26. Oktober 1947 durchgeführten Gemeindewahlen den Willen der Wählerschaft nicht zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 4 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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