Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

75 I 84

13. Urteil vom 4. Februar 1949 i. S. Saccani gegen Bundesamt E für TIndustrie, Gewerbe und Arbeit.

Unterstellung unter das Fabrikgesetz : Eine Bauspenglerei, die bei Verwendung von Motoren dauernd 10 Arbeiter beschäftigt, : unterliegt dem Fabrikgesetz, auch wenn die Werkstattarbeit meist nur drei bis fünf Arbeitskräfte in Anspruch nimmt und die übrigen Arbeiter hauptsächlich auf den Baustellen beschäftigt werden,

Assujettissement à la loi sur le travail dans les fabrigues : Une ferblanterie qui utilise des moteurs et occupe en permanenco . Fabrik- und Gewerbewesen. No. 13. 86 10 ouvriers est soumise à la loi sur le travail dans les fabriques, même sì le travail en atelier n'exige la plupart du temps que la présence de 8 à 5 personnes et que les autres ouvriers Sont occupés essentriellement gur les chantiers de construction.

Aesoggettamento alla legge sul lavoro nelle fabbriche : Un’azienda di lattoniere, che utilizza dei motori e occupa in modo permanente dieci operai, è assoggettata alla legge gul lavoro nelle fabbriche anche se il lavoro nell’officina esige per lo più Ta presgenza di sole tre a. cinque persone e gli albri operai 80n0 occupati essenzialmente sui cantieri di costruzione.

Sachverhalt

A. — Der Beschwerdeführer betreibt in Balsthal ein Spengler- und Installationsgeschüft. Er beschäüftigt in der Regel 10, gelegentlich bis 12 Arbeiter und verwendet Motoren mit insgesamt 15 bis 20 Pferdekräften. An elektrisch betriebenen Maschinen werden aufgeführt : zwei doppelte Schmirgelmaschinen, eine doppelte Poliermaschine, eine Säulenbohrmaschine, eine Kaltsägemaschine, zwei Stanzmaschinen, eine Drehbank, ein Gewindschneidund Fräsapparat, ein Ventilator für Rauchabzug, eine Hobelmaschine und eine Kreisschere für Blechbearbeitung. Der Geschäftsbetrieb hat, nach der Betriebsbeschreibung und den Darlegungen der Parteien, den Charakter einer Bauspenglerei, in der die Bauteile, soweit nicht Fabrikware fertig auf den Bau geliefert wird und vom Spengler lediglich zu installieren ist, in der Werkstatt hergestellt ‘oder vorbereitet werden. Daneben werden auch noch Metallwaren für den Verkauf hergestellt, vor allem Rohrgchellen ; es g80Il sgich hiebei im wesentlichen um Füllarbeiten bei Áuftragslücken und in geschäftsflauen Zeiten -des Hauptbetriebes handeln. Die Art der Unternehmung bringt es mit sich, dass sich in der Regel eine Anzahl der im Betriebe beschäftigten Arbeiter auf Baustellen befinden, sgodass in der Werkstatt häufig nur 3 bis 5 Arbeiter anzutreffen eind. Immerhin kann es auch vorkommen, dass sich alle Arbeiter in der Werkstatt befinden, vor allem bei Regenwetter oder bei schwachem Geschäftegang.

B. — Am 26. Februar 1948 hat das Bundesgamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Unternehmung Eugen Saccani dem Fabrikgesetz unterstelli als Betrieb mit 86 Verwaliungs- und Disziplinarrecht.

10 Arbeitskräften und mit 15 bis 20 Pferdestärken motorischer Kraft.

C. — Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, diese Verfügung aufzuheben. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Unterstellung seien nicht vorhanden. Der Betrieb beschäftige zwar in der Regel etwa 10 Personen, doch sei er nicht vornehmlich industrieller Art, weil die Arbeiter des Installations- und Spenglereibetriebes ausserhalb der Werkstatt bei Arbeiten für Hochund Tiefbau beschäftigt seien und im Betriebe lediglich diese Arbeiten vorbereitet würden. Dass daneben eine : Stanzmaschine für die Rohrschellenfabrikation vorhanden sei, vermöge die Unterstellung nicht zu rechtfertigen. Diese Fabrikation sei bescheiden, sie diene eigentlich nur der Ausfüllung von Zeitlücken. Das Geschäft Saccani sei ein 1; eigentlicher Bauhandwerkerbetrieb und daher mehr oder weniger saisonbedingt. Er sei keine industrielle Anstalt mit Fabrikeigenschaft. Der Arbeitsplatz des Personals sei weniger in der Werkstatt als in den Häusern, wo Installationen angebracht werden, oder bei Wasserversorgungsanlagen und dergleichen. Der Fabrikationsprozess in der Werkstatt werde von etwa 3 Arbeitern bewältigt. Das Gesetz und die Verordnung gingen von der Gesamtzahl der Arbeiter aus, die im industriellen Betriebe beschüftigt sind, währenddem die Arbeiten aussgerhalb des Betriebes nur berücksichtigt werden, sofern sie mit dem industriellen Betrieb im Zusammenhang stehen, was hier nicht zutreffe. Zudem schliesse Art. 7 Abs. 1 FV die Anwendung des Gesetzes bei gewissen Voraussetzungen, die hier zuträfen, Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

Erwägungen

1. Art. 1 Abs. 2 FG kennzeichnet als Fabrik die industrielle Anstalt, die eine Mehrzahl von Arbeitern ausserhalb ihrer Wohnräume beschäftigt, sei es in den Räumen der

Anstalt und auf den zu ibr gehörenden Werkplätzen, sei es anderwärts bei Verrichtungen, die mit dem industriellen Betrieb in Zusammenhang stehen. Dabei ist unter industrieller Ánstalt der Betrieb zu versteben, der der Warenproduktion dient, zum Unterschied von Unternehmungen der Landwirtechaft (Urproduktion) und des Handels, die nicht in den Bereich des Fabrikgesetzes fallen. Betriebe gewerblichen Charakters sind vom Fabrikgesetz nicht ausgenommen. Sie fallen in séinen Bereich, wenn sie Unternehmungen der Warenproduktion sind und die von der Fabrikgesetzgebung vorgesehene Grösse aufweisen ; diese wird nach Betriebseinrichtungen und Árbeiterzahl bestimmt (BGE 60 I 400 Erw. 1, 70 I 122 und 74 I 213 ff.), Betriebe, in denen Motoren verwendet werden, gelten als Fabriken, wenn sie 6 und mehr Arbeiter beschäftigen, Betriebe ohne Motoren bei 1I und mebr Arbeitskräften (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 FV). Darauf, ob sämtliche Arbeiter in der Werkstatt und an motorisch betriebenen Maschinen beschäftigt werden, oder nur einzelne von ihnen, kommt es nicht an.

Unternehmungen, in denen Bauteile hergestellt oder zugerichtet werden, sind Betriebe der Warenproduktion, industrielle Anstalten im Sinne des Gesetzes. Sie sind es auch dann, wenn síie sich nicht auf die Lieferung ihrer Waren beschränken, sondern sich auch mit deren Einfügung in das Bauwerk befassen, wenn also der industrielle Teil des Betriebes, die Werkstattarbeit, mit Arbeiten im Hoch- und Tiefbau in Zusammenhang steht. Denn das Gesetz bezieht soleche Arbeiten ausdrücklich in die Unterstellung ein (Art. 1 Abs. 2 FG). Dass die Verordnung sÁrt. 7 Abs. 1 bis) für sie Erleichterungen in der Ánwendung des Gesetzes gewährt, ändert daran nichts. Deshalb werden Zimmereien und Bauschreinereien dem Fabrikgesetz unterstellt (BGE 62 I 179 und die nicht publizierten Entscheide vom 24. November 1932 i. 8. Bolliger und Kern, vom 22. Juni 1933 i. 8. Lothenbach und vom 4. Mai 1945

2. S, Laicheinger). Der Zusammenhang mit dem Baugewerbe 88 y Verwaltungs- und Diseziplinarreoht.

hindert die Unterstellung nicht. Ebenso verhält es sich -bei Bauspengleréien, die sich nicht ausschliesslich mit Arbeiten an’ Baustellen abgeben.

2. Hier bat man es mit einer Bauspenglerei zu tun, ‘die von einer Werkstätte aus betrieben wird. Nach Be- “triebseinrichtung und Arbeiterzahl fällt die Unternehmung zweifellos unter das Fabrikgesetz, da in dem Betrieb Motoren verwendet und dauernd etwa 10 Arbeiter - beschäftigt werden. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Aussenarbeit, die bei ibm die Werkstattarbeit weit überwiege. Indessen bezieht das Gesetz die Aussenarbeit industrieller Betriebe ausdrücklich ein, soweit sie mit dem industriellen Betrieb im Zusgammenhang steht (Art. 1 Abs. 2 FG). Der Begchwerdeführer macht geltend, dass sich seine Unternehmung auch mit Arbeiten im Hoch- und Tiefbau beschäftigt, “bei denen aus Fabriken fertig auf die Baustelle gelieferte Bauteile in den Bau einzufügen seien und jeder Zusammenhang mit der Werkstatt fehle. Es ist aber nicht nachgewiesen, ja nicht einmal bestimmt behauptet worden, dass ‘diese Arbeit als besonderer Betriebsteil ausgeschieden ist ‘in der Weise, dass die ibm zugeteilten Arbeitskräfte über- ‘haupt nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die mit dem Werkstattbetrieb in Zuzammenhang stehen. Offenbar trifft “es auch nicht zu. Denn nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers ist anzunehmen, dass mindestens gele- "gentlich alle Arbeiter in der-Werkstatt -beschäftigt werden. Unter diegen Umständen bedarf es auch keiner weitern Ergänzung der Untersuchung. Eine solche hätte nur in Erwägung gezogen werden können; wenn nach der Akten- ‘lage anzunehmen wäre, dass bei durchschnittlieh 10-Arbeitern, die der Betrieb beschäftigt, mindestens 5 ‘aussgchlieaslich einem nicht industriellen Betriebsteil zugewiegen gind und dauernd ohne jeglichen Zusammenhang ‘mit Arbeiten beschäftigt werden, die von der Werkstatt aus- ‘gelien. In einem solchen Falle wäre eine Áusscheidung der in dem nicht industriellèn Betriebsteil beschäftigten Är- ‘beitskräfte vorzunehmen gewesen. Wo aber eine Betriebsteilung nicht besteht, zu der jeweilen vorhandenen Arbeit ohne Unterscheidung nach industriellem oder nicht industriellem Charakter die gerade verfügbaren Arbeitskräfte herangezogen werden, kommt es für die Frage der Unterstellung unter das Fabrikgesetz auf die Gesamtzahl der Arbeiter an (BGE 62 I 183 und das zit. Urteil Bolliger und Kern).

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