Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

75 III 97

24. Entscheid vom 23. Dezember 1949 i. S. Hopf.

Lohnpfändung bei Handelsreigenden :

a) feste Pfändung auf Grund des tatsñchlichen Nettoeinkommens (bei teilweise veränderlichem Entgelt [Provision] Ueberschusspfändung mit Ausgleichung von Mehr- und Minderbeträgen gemäss BGE 69 IIT 54) ; dabei sind mur die vom Dienstherrn wirklich geleisteten Spesenvergütungen in Rechnung zu stellen ;

a) allenfalls Pfändung bestritiener Ansprüche auf Spesenvergütung (Art. 13 und 14 in Verbindung mit Art. 19 HRAG).

Saisíe du salaire du voyageur de commerce :

a) saisie fixe sur la base du revenu net effectif (en cas de rémunération partiellement variable [provision], saisie de la s0mme qui dépasse le minimum vital sous réserve de la compensation prévue dans l’arrêt RO 69 IIT 54) ; n’entrent en ligne de compte que les frais de voyage effectivement payés par l'employeur ;

b} éventuellement saisie des droits contestés du voyageur au remboursement des frais de voyage (art. 13, 14 combinés avec l’ari. 19 LEVC).

Pignoramento del salario del viaggiatore di commercio :

a} pignoramento fisso in base al reddito netto effettivo (in caso di mercede parzialmente variabile [provvigione], pignoramento della somma che eccede il minimo vitale, rizgervata la, compensazione che prevede la sentenza RU 89 IIT 54); entrano in linea di conto soltanto le spese di viaggio effettivamente pagate dal padrone ;

b) eventualmente pignoramento dei diritti contestati del viaggiatore al rimborso delle spese di viaggio (art. 13 e 14 combinati con l’art. 19 LICV).

Sachverhalt

A. — Gegenüber dem Provisionsreisenden Balmer vollzog das Betreibungsamt Bern om 4. Oktober 1949 eine Lohnpfändung. Nach den amtlichen Erhebungen bezog 98 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.

der Schuldner in den letzten Monaten an Provision durchschnittlich Vr. 741.—. Dazu traten Nebenbezüge von durchschnittlich ca. Fr. 250.—, deren Rechtsgrund und Bemessungsgrundlage nicht festgestellt sind. Es erwachsen ihm monatliche Reisespesen (mit Einschluss der Automobülspesen) im Betrage von mindestens Fr. 400.—. Das übrige Existenzminimum der Familie (Ehepaar und drei Kinder) beträgt Fr. 597. —. Das Betreibungsamt erklärte deshalb ein monatliches Bruttoeinkommen von (aufgerundet) Fr. 1000.— als unpfändbar und pfändete allfällige Binkommensüberschüsse über diesen Betrag hinaus auf die Dauer eines Jahres.

B. — Der an dieser Pfändung beteiligte Gläubiger Hopf beschwerte sich über diese Art der Bemessung und beantragte eine angemessene Erhöhung der Lohnpfändung. Zur Begründung wies er auf die Vorschriften über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden hin (Bundesgesetz vom 183. Juni 1941), wonach die besondern Reiseund namentlich die Automobilspesen zu Lasten des Dienstherrn fallen (Art. 13 und 14 HRAG). Da die Automobilspesen nach den unangefochtenen Berechnungen des technischen Dienstes des Automobilklubs der Schweiz mit monatlich Fr. 300.— zu veranschlagen seien, müsse der unpfändbare Einkommensbetrag vorweg um diese vom Dienstherrn zu tragenden Spesen vermindert werden.

C. — Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben Beschwerde und Rekurs des Gläubigers Hopf abgewiesen. Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht hält Hopf an der Beschwerde fest, Die Schuläbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Die Reise-, zumal auch Automobilepesen stellen an und für gich einen Aufwand des Reisenden dar. Soweit er dafür nicht durch Vorschüsse des Dienstherrn gedeckt ist (vgl. Art. 13 Abs. 4 HRAG), muss er dafür vorderhand eigene Mittel in Anspruch nehmen. Insoweit verringern sich die ihm für das eigentliche Existenzminimum verfügbaren Mittel. Der Rekurrent möchte diesem Umstande keine Rechnung tragen, weil der Schuldner einen gesetzlichen Ersatzansgpruch gegen den Dienstherrn habe und es denn auch Sache des Schuldners sei, den Ersatz zu verlangen. Das entspricht der zürcherischen Lohnpfändungspraxis gegenüber Handelsreisenden (Blätter für zürcherische Rechtsprechung 46 Nr. 23 d und e). Das Bundesgericht ist jedoch dieser Betrachtungsweise im Rekursfalle Pfändler (Entscheidung vom 28. April 1949) nicht gefolgt. Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Schuldner sich den Ersatz für die in Frage stehenden Aufwendungen nicht ohne weiteres beschaffen kann. Einmal muss er damit rechnen, dass der Dienstherr sich an die vereinbarten Anstellungsbedingungen hält und sich nicht freiwillig zu irgendwelchen Mehbrleistungen herbeilässt. Ein Prozess aber kann monatelang dauern, und der Schuldner mag davor zurückschrecken, diesen Weg zu beschreiten, um sich mit dem Dienstherrn nicht zuüberwerfen. Sodann ist gar nicht von vornherein ausgemacht, dass man es mit liquiden, aus keinem ernsthaften Grunde bestreitbaren Ansprüchen zu tun habe. Ist doch möglicherweise der feste Lohn oder der Provisionssatz s80 hoch bemessen worden, dass das betreffende Einkommen auch die Reisespesen oder einen Teil davon decken solle. Ob und wie weit dies wirklich zutreffe oder dem Reisenden eine (trotz der Vereinbarung bestehende) Nachforderung gegen den Dienstherrn zustehe (nach Art. 19 HRAG in Verbindung mit dessen Art. 13 und 14), ist eben gegebenenfalls vom Richter zu entscheiden (vgl. BGE 74 II 62).

Im Hinblick auf diese Ungewissheit der Ersatzansprüche des Schuldners gegen den Dienstherrn hat sich die feste Lohnpfändung einfach auf die vereinbarten Ánstellungsbedingungen zu stützen, wie es hier geschehen ist.

Richtiger wäre es freilich gewesen, die notwendigen Reisespesen von Fr. 400.— nicht zum Existenzminimum 1090 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 25.

zu rechnen, sondern als vorweg aus dem Bruttoeinkommen zu deckenden, den Nettolohn schmälernden Gewinnungsaufwand zu bezeichnen. Das kann jedoch hier auf sich beruhen bleiben (während es bei Lohnpfändung für Unterhaltsforderungen von Bedeutung wäre, da nur der nach vollem Abzug dieses Aufwandes sich ergebende Nettolohn der verhältnismässigen Kürzung nach der anerkannten Proportion, BGE 67 III 138, unterliegen könnte).

Die feste Lohnpfändung ist zutreffend als Pfändung eines Überschusses verfügt worden, da eben schwankende Lohneinnahmen bestehen. Das Betreibungsamt wird für Ausgleichung der Mehr- und Minderbeträge zu sorgen haben (BGE 69 IIT 54). Allenfalls wird diese Pfändung durch eine solche bestrittener Ansprüche zu ergänzen sein. Das Betreibungsamt hat vorerst den Dienstherrn zur Frage der Beachtung der Vorschriften des HRAG anzuhören. Erkennt der Dienstherr dem Schuldner ergänzende Ansprüche zu, s0 wird sich dies auf die Abwicklung der festen Lohnpfändung auswirken. Andernfalls (oder ausserdem) kommt eine Pfändung bestrittener Ansprüche aus dem HRAG in Frage. Das Betreibungsamt hat sie von sich aus vorzunehmen, falls es solche Ansprüche ernstlich als gegeben ansieht, sonst nur auf Verlangen des Schuldners oder eines der pfändenden Gläubiger.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

95. Entseheid vom 23. November 1949 i. S. Konkursamt Biel.

Konkurs, Tnegenschaft des Schuläners.

Das Lastenverzeichnis (Art. 125 VZG) kann in besondern Gefahrsfällen vor dem übrigen Kollokationsplan aufgelegt werden (Art. 2432 SchKG ; Erweiterung der Regeln von Art. 592 KV). Wird es angefochten, s0 kann vorzeitige Verwertung nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde nach Art. 128? VZG stattfinden (Erw. 1-3).

Schuldbetreibungs- und Konkursgreeht. N® 23, 101 Lastenverzeichnis und Steigerungsprotokoll. Im letztern (gegebenenfalls in dem diesem beigelegten Beschrieb) sind alle Gegenstände genan zu umschreiben (Erw. 4).

Faillite, immeubles du débiteur.

Lorsqu'il y a péril en la demeure, l’état des charges (art. 125 ORI) peut être déposé avant le reste de l’état de collocation (ari. 243 âl. 2 LP ; extension des règles posées à Vart. 59 al. 2 OOF). Sil est attaqué, une réalisation anticipée ne peut avoir lieu qu’avec PFautorisation des autorités de surveillance, selon l’art. 128 al. 2 ORI (consid. 1-3). . ‘ Etat des charges et procès-verbal des enchères. Tous les biens doivent être désignés avec précision dans le procès-verbal des enchères (le cas échéant dans l’état descriptif qui est joint au procès-verbal) (consìd. 4).

Fallimento, stabili del debitore.

In caso di pericolo, l’elenco degli oneri (art. 125 RRF) può essere depositato prima della rimanente graduatoria (art. 248, ep. 2, LEYF ; estensione delle regole previste dall’art. 59 cp. 2 Reg.Fall.). Se ess0 è impugnato, si può procedere ad una realizzazione anticipata soltanto con l’autorizzazione delle autorità di vigilanza, secondo l’art. 128 cp. 2 RRF (consid. 1-3).

Elenco degli oneri e verbale d’incanto. Tutti i beni debbono essere designati con Pprecisione nel verbale d’incanto (eventualmente nella descrizione annessa al verbale) (consid. 4).

4A. — Die Liegenschaft (Komplex) der Möbel Bienna A.-G. in Biel, die sich seit dem 26. Juli 1949 im Konkurs befindet, war einige Monate zuvor von einem Grossbrand betroffen worden. Das den Konkurs verwaltende Konkursamt Biel möchte sie 80 bald wie möglich verwerten, um sie nicht wachsendem Verderb anheimfallen zu lassen oder weitere kostspielige Massnahmen zur Abwendung solchen Verderbes treffen zu müssen. Das Amt ist jedoch nicht in der Lage, den ganzen Kollokationsplan in nächster Zeit aufzustellen. Es hat sich biefür angesichts der verwickelten Verhältnisse (zumal wegen der sog. Sparverträge) durch die kantonale Aufsichtesbehörde eine Verlängerung der Frist des Árt. 247 SchKG bis Ende Februar 1950 bewilligen lassen. Anderseits hat es das Lastenverzeichnis erstellt und am 5. Oktober 1949 dessen Anflage als (vorweggenommenen) Bestandteil des Kollokationsplanes mit Anfechtungsfrist bis zum 15. gI. M. bekanntgemacht.

B. — Darüber hat sich der Baumeister Ernst Ihbly, Gläubiger der letzten Hypothek (Bauhandwerkerpfandrecht)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 2432 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, Art. 125 — der Erlass wurde am 1. Januar 2012 erneut konsolidiert.
  • Règlement sur le registre foncier, Art. 125 und Art. 248 — der Erlass wurde am 1. Februar 2025 erneut konsolidiert.

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