75 IV 105
23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshoses vom 8. Juni 1949 i. S. Bianehi gegen Staatsanwaltsechaît des Kantons Zürich.
Art. 63 StGB. Strafzumessung bei Veruntreuung einer Sache, die dem Täter auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt verkauft worden 18k.
Art. 63 CP. Fixation de la peine en cas d’abus de confiance portant; sur une chose vendue à l’auteur par acomptes et s0Uus réaserve de propriété.
Ari. 63 CP. Commisurazione della pena in caso di appropriazione indebita d’una cosa che è stata venduta al reo per acconti e con riserva della proprietà.
Erwägungen
Das Obergericht erwähnt den « Deliktsbetrag » in den Erwägungen über das Strafmass nicht. Da es ihn aber bei der Feststellung des Tatbestandes ausdrücklich auf mindestens Fr. 1116.85, d. h. auf den Wert der Möbel zur Zeit der Veruntreuung beziffert und den Beschwerdeführer in diesem Umfange schuldig erklärt, muss angenommen werden, dass es auch die Strafe darnach bemessen hat. Das ist grundsätzlich auch richtig, denn durch die Grösse des verursachten Schadens wird bei den Vermögensdelikten in der Regel das Verschulden mitbeeinflusst, nach dem gemäss Art. 63 StGB die Strafe zu bemessen ist.
Bei Veruntreuung einer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache entspricht der Schaden jedoch nicht notwendig dem Wert der Sache. Gewiss steht das Eigentum bis zur volleständigen Bezahlung des Kaufpreises dem Verkäufer und nur ihm allein zu. Der Käufer hat jedoch ein Recht, den Kaufvertrag zu erfüllen und dadurch die Sache in sein Eigentum überzuführen. Eignet er sie sich an, ehe er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat, so schädigt er den Verkäufer nur im Umfange des unbezahlten Restes des Kaufpreises, und auch nur in diesgem Umfange bereichert er sich unrechtmässig. Darnach richtet sich sein Verschulden, denn es ist nicht das gleiche, ob einer eine fremde Sache veruntreut, auf die er keinerlei Recht hat, oder ob 106 Strafsgesetzbuch,. N° 24, er sich eine Sache aneignet, die er gegen Bezahlung eines unter ihrem Werte liegenden Geldbetrages an sich ziehen dürfte.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Das Obergericht hat die Strafe nach dem Betrage zu bemessen, den der Beschwerdeführer der Aintana-Bankgenossenschaft im Augenblick der Tat für die veruntreuten Möbel noch geschuldet hat, nicht nach dem Wert, den die Möbel damals hatten.