75 IV 60
13. Urteil des Kassationshofes vom 23. April 1949 i. S. Ammann gegen Staatsanwaltschaît des Kantons Zürieh.
Ari. 128 SiGB -setzt weder voraus, dass die Tat die Gesundheit oder das Leben des Verletzten gefährde (Erw. 1), noch dass dieser in hilfloser Lage sei (Erw. 2).
L'art. 128 CP ne supposs pas que l’abandon compromette la santé ou la vie du blessé (consid. 1) ni que ce dernier soit privé de secours (consid. 2).
L'art. 128 CP non presuppone che Fabbandono comprometta la sgalute o la vita del ferito (consid. 1) nè che questi sia privo di sOCcCorso (consid. 2).
4A. — Als Ammann am 5. Oktober 1947 jam 20 Uhr am Steuer eines Personenautomobils mit mindestens 70 km/h durch die Alte Landstrasse in Rüschlikon gegen Thalwil fubr, erfasste sein Fahrzeug mit voller Wucht den in gleicher Richtung marschierenden Josef Schriber. Obschon Ammann den Zusammenstoss wahrnahm und damit rechnete, wenn nicht sogar überzeugt war, dass ein Mensch verletzt worden sei, hielt er nicht an und teilte den UnZall auch nach Erreichung seiner Wohnung in Thalwil niemandem mit. Schriber blieb schwer verletzt bewusstlos liegen, wurde auf Veranlassung Dritter in den Spital geführt und starb dort um 23 Uhr.
Sachverhalt
B. — Mit Urteil vom 1. Dezember 1948 nahm das Obergericht des Kantons Zürich an, Ammann habe den Verunfallten zum mindesten eventualvorsätzlich im Stiche gelassen (Art. 128 StGB) und ihn fahrlässig getötet (Art. 117 StGB). Es verurteilte Ammann zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu Fr. 1000.— Busse, wobei es ihm zugute hielt, dass seine Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat etwas vermindert gewesen sei.
C. — Ammann führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers von der Anklage des Imstichelassens eines Verletzten gemäss Art. 128 StGB und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuWeigen.
L, Er macht geltend, seine Hilfe hätte den Verunfallten nicht mehr aus der Gefahr retten können. Der Tod Schribers sei nicht darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdefübrer den Verletzten im Stiche gelassen habe. Es liege nur ein untauglicher Versuch des Vergehens des Art. 128 StGB vor. Auch müsse der Beschwerdeführer freigesprochen werden, weil Schriber nicht hilflos gewesen sei, da sich andere Personen nach dem Unfalle hinreichend und ebenso rasch um ihn gekümmert hätten, wie der Beschwerdeführer es hätte tun können.
Der Kassationshof zieht in Erwägung - 1. — Nach Art. 128 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer jemanden, den er verletzt hat oder der durch ein vom Täter benutztes Fahrzeug, Reittier oder Zugtier verletzt worden ist, im Stiche lässt. Im Gegensatz zu Art. 127 StGB verlangt diese Bestimmung nicht, dass sich der im Stiche Gelassene in einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit befindet. Gewiss gehört auch Art. 128 zu den Bestimmungen über die « Geführdung des Lebens und der Gesundheit » (Randtitel zu Art. 127 fff.). Diese Einordnung sagt jedoch nichts über den gesetzlichen Tatbestand. Sie ist im Hinblick darauf erfolgt, dass der im Stiche gelassene Verletzte im allgemeinen Gefahr läuft, an der Gesundheit geschädigt zu werden oder das Leben zu verlieren. Es liegt ein abstraktes Gefährdungsdelikt vor. Eine konkrete Gefahr braucht nicht nachgewiesen zu sein. Wo das Gesetz eine solche verlangt, sagt es das, s0 in Art. 127, 129, 134, 135, 136. Im Falle des Art. 128 kommt daher auch nichts darauf an, ob die Hilfe, die der Verletzende leisten muss, den Verletzten aus einer Gefahr retten könnte, ob also die Unterlassung der Hilfe für den Fortbestand der Gefahr, für die Gesundheitsschädigung oder den Tod des Verletzten kausal ist. Auf BGE 73 IV 164, der einen Fall des Art. 127 betrifft, kann der Beschwerdeführer seine gegenteilige Auffassung nicht stützen.
62 Strafgesetzbuch. Ns* 14.
2. — Art. 128 StGB verlangt auch nicht, dass sich der Verletzte infolge der Unterlaasung in hilfloser Lage befindet. Im Stiche lässt ihn der Täter, wenn er ihm nicht hilft, wie es in seinen Kräften steht und nach den Umständen als nötig erscheint. Er darf es nicht darauf ankommen lassen, dass andere Personen sich um den Verletzten bemühen, sondern hat das selber zu tun. Der Beschwerdeführer hat diese Hilfe unterlassen. Er hat sich nicht einmal überzeugt, was nottat, geschweige denn Hilfe verschaft oder zu verschaffen versucht ; er hat den Verletzten im Stiche gelassen.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.