Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 12 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

76 I 130

21. Urteil vom 21. dJuni 1950 i. S. Hoter.

Revision bundesgerichtlicher Entscheide.

Révision auf Grund neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 137 lit. b OG) ; Voraussetzungen {(Erw. 2, 3).

- Zulässigkeit der Revision von Entscheidungen über Auslieferungs- .: begehren ? (Erw. 1).

Internationales Auslieferungsrecht.

Känn die Auslieferung an das Ausland unter Berufung auf den . schweizerischen « ordre public » verweigert werden ? (Erw. 4).

Wirkung der nachträglichen Anderung der rechtlichen Qualifikation der Tat auf die bereits bewilligte und erfolgte Auslieferung Revision des arrêts du Tribunal fédéral.

Revision fondée sur des faits et preuves nouveaux (art. 137 litt. b - OF) ; conditions (consid. 2 et 3).

Un arrêt portant sur une demande d’extradition peut-il être . l’objet de revision ? (consid. 1).

Extradition dans les rapports internationaux.

L'extradition à un Etat étranger peut-elle être refusée eu égard : à l’ordre public suisse ? (consid. 4).

Conséquences qu’a sur l’extradition déjà accordée et exécutée le fait que l’autorité étrangère modifie après coup la qualification juridique de l'infraction (consid. 5).

Revisione delle sentenze del Tribunale federale.

Revisione in base a nuovi fatti e prove (art. 137 lett. b OG) ; condizioni (consid. 2 e 3). È ammissibile la revisione di sentenze in materia di estradizione ?

(consid. 1). Estradizione nei rapporti. internazionali.

L'estradizione ad uno Stato estero puû essere rifiutata in considerazione dell’ordine pubblico svizzero (consid. 4) ? Effetti dell’ulteriore modifica della qualificazione giuridica del reato sull’estradizione già accordata ed eseguita.

14. = Im November. 1948 ersuchte der Untersuchungsrichter des Landgerichtes Düsseldorf um Auslieferung des deutschèen Staatsangehôrigen Helmuth Hoter wegen gemeinschaftlich mit andern Tätern am 16. Mai 1933 an dem jüdischen Zahnarzt Dr: Meyer verübten Mordes (§ 211 des deutschen StGB) und wegen Verbrechens gegen die Vérfahren., N°0 21. 131 Menschlichkeit (Art. IT Ziff. 1 e und 2-5 des Gesetzes des alliierten Kontrollrates vom 20. Dezember 1945). Hoter erhob gegen die Auslieferung Einsprache mit der Begründung, es handle sich um ein politisches Delikt, doch wies das Bundesgericht die KEïinsprache durch Urteil vom 5. Mai 1949 ab und bevwilligte die Auslieferung unter dem Vorbehalt, dass Hoter wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nicht verfolgt und bestraft werden dürfe. Hoter wurde am 23. Mai 1949 den deutschen Behôrden übergeben.

Sachverhalt

B. — Am 8. Dezember 1949 fasste das Landgericht Düsseldorf in der Strafsache gegen Birkenstock und Kons. den Beschluss, das Verfahren gegen den Angeklagten Hoter abzutrennen und die Strafsache gegen ihn auf unbestimmte Zeit zu vertagen, da ein für seine Beurteilung wichtiger Zeuge bisher nicht habe einvernommen werden kônnen. Ferner wurde beschlossen :

« Vor Anberaumung einer erneuten Hauptverhandlang soll durch die Staatsanwaltschaft noch eine Entscheidung des Schweiz. Bundesgerichtes über folgende Frage eingeholt werden:

, Versagt die Schweiz dem Angeklagten Hoter auch den Asylschutz unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Jahre 1933 das Verfahren bezüglich der den Gegenstand des jetzigen Strafverfahrens bildenden Tat durch Erlass des Preussischen J'ustizministers vom 12. August 1933 auf Grund des Erlasses des Preussischen Ministerpräsidenten vom 22. Juli 1933 in Verbindung mit der allgemeinen Verfügung des Preussischen Justizministers vom 26. Juli 1933 betreffend Gnadenerweise aus Anlass der Beendigung der nationalsozialistischen Revolution niedergeschlagen worden ist ? Es sei hierbei darauf hingewiesen, dass nach geltendem . deutschen Recht durch die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom . 23. Mai 1947, Art. I § 2, die jetzige Strafverfolgung ungeachtet _ der damaligen Niederschlagung nicht gehindert wird. ?

C. — Am 21. Februar 1950 reichte Helmuth Hoter beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch ein mit den Anträgen : Es sei das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Mai 1949 aufzuheben und auf Grund des Auffindens neuer Beweismittel für im früheren Verfahren bereits vorgebrachte Tatsachen und der nachträglichen Entdeckung neuer Tatsachen ein neuer Entscheid zu fällen ; es sei die frühere

Einsprache des Gesuchstellers gegen die Auslieferung an Deutschland gutzuheissen, der Gesuchsteller des Asylschutzes würdig zu erklären, die bereits erfolgte Auslieferung an Deutschland rückgängig zu machen, der Gesuchsteller alsdann in der Schweiz auf freien Fuss zu setzen und ihm unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Ausreise aus der Schweiz zu gestatten ; für den Fall einer nur teilweisen Berücksichtigung der heute vorliegenden und neu vorgebrachten Tatsachen sei an eine eventuell bestätigte Auslieferung ein neuer, erweiterter Vorbehalt hinsichtlich der Nichtverfolgung und -bestrafung anzubringen. Zur Begründung dieser Anträge wird unter Berufung auf Art. 137 lit. b OG vorgebracht :

Der Gesuchsteller habe in seiner Eingabe an das Bundesgericht vom 9. April 1949 u.a. auch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Revolution in der Zeit vom 21. Mäürz - 16. Juli 1933 begangenen Straftaten von den “im Juli erfolgten und sich auf die Ermächtigung des Reichskanzlers vom 25. April 1933 stützenden Amnestieerlassen erfasst worden seien. Dagegen habe der Gesuchsteller den Beweis dafür, dass auch die ihm zur Last gelegte Tat von einer solchen Amnestie betroffen worden sei, damals nicht erbringen kônnen. Erst seit der Erôfinung des Gerichtsbeschlusses vom 8. Dezember 1949 habe er eine Abschrift der Bestätigung des Preussischen Justizministers vom 16. August 1933 beibringen kônnen, wonach damals das Ermittlungsverfahren über die am 16. Mai 1933 erfolgte Ermordung von Dr. Meyer niedergeschlagen wurde.

Die Anklagebehôrde habe am Schlusse der Hauptverhandlung nur noch die Bestrafung des Gesuchstellers wegen Beihilfe zum Totschlag beantragt. Diese Straftat sei aber nach schweiz. Rechtsauffassung längst verjährt. Wäre die Auslieferung seinerzeit wegen dieses Delikts verlangt worden, so hätte sie gestützt auf Art. 6 des Auslieferungsgesetzes wegen Verjährung verweigert werden müssen. Es dränge sich daher in materieller Beziehung eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. Mai 1949 auf Die erwähnte Amnestie mache nach schweiz. Rechtsauffassung eine Strafverfolgung unmüglich, obwohl die deutsche Verordnung vom 23. Mai 1947, ein Nachkriegsgesetz mit rückwirkender Kraft, die Verfolgung von bereits verjährten Straftaten anordne und ferner bestimme, dass auch bereits erfolgte Einstellungen und Niederschlagungen nicht zu beachten seien. Diese Verordnung sei aber nicht Gegenstand des Auslieferungsvertrages. Nach schweiz. Rechtsauffassung dürfe grundsätzlich eine Rückwirkung neuen Rechts auf früher begangene Delikte nicht angenommen werden, es sei denn in Anwendung des Grundsatzes des lex mitior gemäss Art. 2 StGB.

D. — Die Bundesanwaltschaft beantragt die Abweisung des Revisionsgesuches und führt u. a. aus : Der Amnestieerlass vom Juli 1933, der einzig als neue Tatsache i. $. von Art. 137 lit. b OG in Frage komme, sei dem Gesuchsteller bereits im früheren Verfahren bekannt gewesen und kônne daher nicht als neu bezeichnet werden. Dass er die Abschrift des Erlasses des preussischen Justizministers im früheren Verfahren nicht habe beibringen kônnen, werde bestritten. Das Revisionsgesuch solle nur dazu dienen, vom Bundesgericht entscheiden zu lassen, ob die rückwirkende Anwendung der Verordnung vom 23. Mai 1947 auf Ereignisse des Jahres 1933 dem schweizerischen «ordre public » widerspreche. Die Revision bezwecke aber nicht die Korrektur einer angeblich unrichtig (oder unvollständig) ausgedrückten Rechtsauffassung. Übrigens sei nicht einzusehen, welche günstigen Folgen die Revision für Hoter haben künnte, denn die erfolgte Auslieferung künne nicht mehr rückgängig gemacht werden, und anderseits bedürften die deutschen Strafbehôrden zur Freilassung Hoters nicht der Zustimmung des Bundesgerichts. Eine Einreise Hoters in die Schweiz komme auf keinen Fall in Frage, da er in der Schweiz als hôchst unerwünscht und des Asylschutzes unwürdig zu betrachten sei.

Die Polizeiabteilung des eidg. Justiz- und Polizeidepartements schliesst sich der Meinungsäusserung der Bundesanwaltschaft an und bemerkt . weiter : Zur rechtlichen Qualifikation der Tat Hoters kônne sie sich ohne genaue Kenntnis der Akten nicht äussern, was jedoch unerheblich sei, da das Bundesgericht wohl nicht Anlass haben werde, auf die Prüfung dieser Frage einzutreten. Sie begnüge sich mit der Feststellung, dass die Strafverfolgung nach deutschem Recht offenbar nicht verjährt sei, gleichgültig ob es sich um Mord oder Totschlag handle. Ob es sich nach schweiz. Recht um Mord, wie nach der Darstellung im Aualieferungsbegehren ohne weiteres habe geschlossen werden müssen, handle, oder ob allenfalls blosse Tôtung vorliege, sodass die Strafverfolgung nach schweiz. Recht verjährt sei, lasse sich, wie erwähnt, auf Grund der Aktenlage nicht eindeutig feststellen.

Das Bundesgericht zieht in Erwäügung :

1. — Ob auf Grund von Art. 136 und 137 OG auch die Revision bundesgerichtlicher ŒEntscheide über Auslieferungsbegehren verlangt werden kann, ist bis heute nicht entschieden worden. Dafür spricht, dass die Revision bundesgerichtlicher Entscheide vom OG ganz allgemein als zulässig erklärt wird und dass hiefür — von den Urteilen der Strafgerichtsbehôrden des Bundes im Strafpunkt abgesehen, vgl. Art. 139 OG — das OG massgebend ist. Der Umstand allein, dass die Befugnis des Bundesgerichts zur Beurteilung von Einsprachen gegen die Auslieferung und das dafür geltende Verfahren nicht im OG geregelt sind, bildet keinen Grund, die Revision in Auslieferungsangelegenheiten auszuschliessen. Dagegen kann man sich fragen, ob die Revision, nachdem die Auslieferung vollzogen ist, sich nicht der Natur der Sache nach verbietet, äbhnlich wie sich bei Entscheidungen mit familienrecht- lichen Wirkungen gewisse Einschränkungen der Revisionsmêglichkeit ergeben (vgl. BIRCHM&IER, Handbuch des OG, S. 499/500). So sieht z.B. das deutsche Auslieferungsgesetz vom 23. Dezember 1929 in § 29 unter gewissen Voraussetzungen eine Wiederhoïlung der gerichtlichen. Zulässigkeitsprüfung vor, allein nur bis zur tatsächlichen Durchführung der Auslieferung (METTGENBERG, Komm. S. 350 f.). Der Umstand, dass — wie im vorliegenden Fall — der ersuchte Staat sich weigert, dem Ausgelieferten erneut Asyl zu gewähren und die Rückkehr in sein Territorium zu gestatten, steht wohl der Revision nicht entgegen. Entscheidend dürfte vielmehr sein, ob der ersuchende Staat verpflichtet ist, dem KRevisionsentscheid des ersuchten Staates Folge zu geben. Die Revision dürfte daher jedenfalls dann ausgeschlossen sein, wenn der Ausgelieferte vom Gericht des ersuchenden Staates bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Anders verhält es sich dagegen, wenn das Strafverfahren:noch hängig ist und der ersuchende Staat einen die Auslieferung widerrufenden oder mit einem neuen Vorbehalt versehenden Revisionsentscheid beachtet. Wie aus dem unter lit. À wiedergegebenen Beschluss des Landsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 1949 hervorgeht, scheint dieses Gericht einen allfälligen Revisionsentscheid des Bundesgerichts beachten zu wollen, da die dort beschlossene, bis heute allerdings noch nicht erfolgte Anfrage an das Bundesgericht sonst keinen Sinn hätte. Ob die Revision bundesgerichtlicher Urteile über

Eïinsprachen gegen Auslieferungen zulässig ist, braucht indessen nicht entschieden zu werden, da, wie die nachfolgenden Ausführungen ergeben, das vorliegende Revisionsgesuch sich materiell als unbegründet erweist und abgewiesen werden muss.

2, — Das am 21. Februar 1950 eingereichte Revisionsgesuch ist rechtzeitig, wenn der Gesuchsteller die geltend gemachte neue Tatsache, den Gnadenerlass des preussischen Justizministers vom 12. August 1933, nicht früher als 90 Tage vor der Einreichung, d.h. nicht vor dem 24. November 1949 erfahren hat (Art. 141 lit. b in Verbindung mit Art. 137 lit. b OG). Der Oberstaatsanwalt von Düsseldorf hat dem Bundesgericht auf Anfrage hin

durch Schreïben vom 6. Mai 1950 mitgeteilt, der erwähnte Gnadenerlass sei mit dem Angeklagten in der Verhandlung vom 30. November 1949 erôrtert worden ; ob Hoter persünlich schon früher davon Kenntnis gehabt habe, lasse sich nicht feststellen, dagegen hätten seine Verteidiger zweifellos bei ihrer Akteneinsicht anfangs November 1949 davon Kenntnis erhalten. Diese Kenntnis seiner Strafverteidiger in Düsseldorf kann indessen dem Gesuchsteller nicht als eigene angerechnet werden, da sie an dem in der Schweiz durchgeführten Auslieferungsverfahren in keiner Weise beteiligt waren. Steht demnach nur fest, dass Hoter am 30. November 1949 von der geltend gemachten neuen Tatsache Kenntnis erhalten hat, so ist auf das Revisionsgesuch einzutreten, und es fragt sich weiter, ob es dem Gesuchsteller nicht schon im früberen Verfahren môglich war, diese Tatsache in Erfahrung zu bringen und sich die Beweismittel dafür zu verschaffen (Art. 137 lit. b OG).

3. — Eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel kann im Revisionsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn der Revisionskläger im früheren Verfahren für die Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln die der prozessualen Lage angemessene Tüätigkeit entfaltet hat, wenn es ihm trotz aller Umsicht unmôpglich war, die Tatsache in Erfahrung zu bringen oder das Beweismittel zu finden (BIRCHMEIER, 2.4.0. S. 507). Dass es Hoter im Auslieferungsverfahren an dieser ihm zumutbaren Sorgfalt habe fehlen lassen, ist entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft nicht anzunehmen. Dem Gesuchsteller und seinem Anwalt war damals zwar bekannt, dass der preussische Ministerpräsident das preussische Justizministerium am 22. Juli 1933 ermächtigt hatte, das Gnadenrecht auszuüben hinsichtlich hängiger Strafverfahren, welche Strafhandlungen betrafen, die in der Zeit vom 21. März bis 15. Juli 1933 «im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Revolution zur Durchsetzung des nationalsozialistischen Staates » begangen worden waren (vgl. BGE 59 I 154). Dagegen hatten sie keine Kenntnis davon noch lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass seinerzeit ein Strafverfahren wegen der Ermordung von Dr. Meyer eingeleitet und dann gestützt auf jene Ermächtigung niedergeschlagen worden war. Durch eine Anfrage bei den Strafverfolgungsbehôrden von Düsseldorf hätte dies freilich in Erfahrung gebracht werden kônnen, doch kann dem . Gesuchsteller die Unterlassung einer solchen Anfrage nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal weder im Auslieferungsbegehren noch in den Akten, auf die es sich stützte, noch in der dem Anwalt des Gesuchstellers zur Verfügung gestandenen Anklageschrift vom 26. August 1948 auf das frühere Strafverfahren, dessen Niederschlagung durch den preussischen Justizminister oder die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Kingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 Bezug genommen worden war.

4. — Die Auslieferung an Deutschland ist nach Art. I des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages und Art. 3 des eidg. Auslieferungsgesetzes zu bewilligen, wenn die den Gegenstand des deutschen Strafverfahrens bildenden Handlungen den Tatbestand eines im Auslieferungsvertrag vorgesehenen Vergehens erfüllen und sowohl nach deutschem als nach schweizerischem Rechte strafbar sind. Die Auslieferung Hoters ist wegen Mordes, also wegen eines im Auslieferungsvertrag vorgesehenen Vergehens, bewilligt worden. Und zwar war die Tat auch nach deutschem Rechte strafbar, denn die am 12. August 1933 angeordnete Niederschlagung des Strafverfahrens gegen Hoter ist durch die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 aufgehoben worden. Der Gesuchsteller behauptet nun, diese Verordnung widerspreche dem schweizerischen «ordre public ». Damit kônnte jedoch das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 6. Mai 1949 nur begründet werden, wenn dieser Einwand, sofern er im früheren Verfahren erhoben worden wäre, vom Bundesgericht hätte geprüft werden und zur Verweigerung der

Auslieferung hätte führen kônnen. Das ist aber zu verneinen. Um gegenüber einem Auslieferungsbegebhren geltendgemacht, einem andern Staate entgegengehalten werden zu kôünnen. müsste ein solcher Vorbehalt des schweizerischen «ordre public », wie ihn der Gesuchsteller im Auge hat, im Auslieferungsvertrag oder zum mindesten im schweizerischen Auslieferungsgesetz vorgesehen sein. Da dies nicht der Fall ist, hätte das Bundesgericht die Auslieferung Hoters an Deutschland auch dann bewilligen müssen, wenn ihm im Zeitpunkt seines ersten Entscheides die Niederschlagung des früheren Strafverfahrens und die sie aufhebende deutsche Verordnung vom 23. Mai 1947 bekannt gewesen wären. Diesen neuen Tatsachen geht somit die Erheblichkeit ab, weshalb das darauf gestützte Revisionsgesuch sich als unbegründet erweist.

5. — Erblickt man im Begehren, an der dergestalt grundsätzlich zu bestätigenden Auslieferung einen neuen, erweiterten Vorbehalt hinsichtlich der Nichtverfolgung und -bestrafung anzubringen, ein Revisionsgesuch, so ist darauf nicht einzutreten, da es sich auf keinen der in Art. 136 und 137 OG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe stützen kann. Wird das Begehren hingegen als Erläuterungsbegehren im Sinne von Art. 145 OG aufgefasst, so ist es abzuweisen, da der BGE vom 5. Mai 1949 klar, vollständig und unzweideutig ist. Die Auslieferung Hoters an Deutschland erfolgte ausschliesslich wegen Mordes. Am Schlusse der Hauptverhandlung scheint nun die Anklagebehôürde die Anklage wegen Mordes fallen gelassen und auf Beihilfe wegen Totschlags beschränkt zu haben. Was diese nachträgliche Ânderung der rechtlichen Qualifikation der Tat für eine Wirkung hat auf die auslieferungsrechtliche Stellung Hoters, hat das Bundesgericht nicht zu entscheiden. Zwar dürfte es unzweifelhaft sein, dass die Verurteilung Hoters wegen eines andern Delikts als Mord jedenfalls dann gegen den Grundsatz der Spezialität verstôsst und unzulässig ist, wenn dieses andere Delikt im Zeitpunkt, als die Auslieferung bewilligt wurde, nach schweizerischem Recht bereits verjäbrt war (vgl. Hess, Der Grundsatz der Spezialität im Auslieferungsrecht S. 50 ff., insbes. $. 53 bei Anm. 65). Das Recht und die Pflicht, über die Einhaltung der Bestimmungen der Auslieferungsverträge und damit auch des Grundsatzes der Spezialität zu wachen, stehen indessen ausschliesslich den politischen Behôrden, d.h. dem Bundesrate zu. Sofern Hoter der Ansicht ist, dass die deutschen Strafbehôrden den Grundsatz der Spezialität verletzen, steht es ihm frei, sich deswegen an den Bundesrat zu wenden (vgl. Hess a.a.0. S. 90 f.). Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage nicht zu befassen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 2 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 136, Art. 137, Art. 139, Art. 141 und Art. 145 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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