76 I 382
61. Urteil vom 6. Oktober 1950 i. S. Bachmann gegen Schweiz. Eidgenossensehaft.
Haftung des Bundes für Unfälle infolge militärischer Uebungen :
Zwuständigkeit, Verfahren, Verjährung.
Responsabilité de ia Confédération pour des accidents causés par des exercices militaires : Compétence, procédure, prescription.
Responsabilità della Confederazione per infortuni causati da esercizi militari : Competenza, procedura, prescrizione, Mit Klageschrift vom 17. April 1950 belangt Bachmann die Eidgenossenschaft vor Bundesgericht für den Schaden der ihm aus einem am 29. März 1949 erlittenen Verkehrsunfall erwachsen ist. Er macht geltend, sein Unfall sei die Folge einer militärischen Übung. Die Eidgenossenschaft lehnt jegliche Verantwortung für den Unfall ab. Sie erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich dafür auf Art. 237, Abs. 2 des Verwaltungsreglements für die schweizerische Armee vom 27. März 1885/19. Dezember 1946 (VR). Die dort vorgesehene Frist von einem Jahr sei am 29. März 1950 abgelaufen gewesen. Die Klage sei erst später erhoben worden. Der Kläger wendet ein, er habe die Beklagte zum Sühneversguch vor den zuständigen Gerichtspräsidenten von Bern laden lassen. Die Verhandlung habe am 16. November 1949 stattgefunden. Dadurch sei die Verjährung unterbrochen worden.
Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen
Erwägungen
I. — Die Klage gegen die Eidgenossenschaft wird erhoben gestützt auf Art. 27 MO, wonach der Bund für den entstandenen Schaden haftet, wenn infolge militärischer Übungen eine Zivilperson verletzt oder getötet wird. Nach Art. 273, Abs. 2 VR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Bund in einem Jahre, vom Tage des Unfallereignisses an gerechnet.
Die Klage ist erst nach Ablauf eines Jahres, vom Tage des Unfallereignisses an gerechnet, erhoben worden. Durch die Verhandlung im Aussöhnungsversuch, die am
16. November 1949 vor dem Gerichtspräsidenten beim Richteramt II Bern stattgefunden hat, ist die Verjährung nicht unterbrochen worden.
2. Art. 273, Abs. 2 VR (in der für den vorliegenden Rechtsstreit geltenden Fassung gemäss Bundesbeschluss über die Genehmigung der Abänderung des Verwaltungsreglements für die schweiz. Armee, vom 19. Dezember 1946) setzt die Verjährungsfrist für Schadenersatzanspüche gemäss Art. 27 MO fest, ohne die Einzelheiten der Verjährung näher zu ordnen. Vor allem ist darin über eine Unterbrechung der Verjährung nichts bestimmt. Ob daraus abzuleiten ist, dass die Frist nicht unterbrochen werden kann, oder ob gegenteils — etwa nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen — eine Unterbrechung anzunehmen wäre, wenn der Anspruch in geeigneter Weise erhoben wird, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls war die Vorladung zum Sühneversuch vor das Richteramt Bern keine Massnahme, die hier die Verjährung hätte unterbrechen können.
Nach Art. 238 VR werden Schadenersatzansprüche infolge von Unfällen aus militärischen Übungen, Personenschäden und Sachschäden, von der Direktion der eidgenössischen Militärverwaltung behandelt. Kommt eine Einigung nicht zustande, s0 entscheidet, wenn es sich ausschliesslich um Sachschaden handelt, die Direktion der Militärverwaltung unter Vorbehalt der Beschwerde an die Rekurskommission (Art. 240 VR). Bei Personenschaden steht dem Geschädigten der direkte verwaltungsrechtliche Prozess vor Bundesgericht zur Verfügung (Art.
384 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
110. , Abs. 1, lit. b OG und Art. 239 VR). Das ganze Verfahren liegt somit in den Händen eidgenössischer Behörden. Eine Zuständigkeit kantonaler Behörden 1st damit unvereinbar. Zudem kennt das Bundesprozessrecht ein der Einreichung einer Klage vorausgehendes Verfahren vor einer richterlichen Behörde zum Versuche einer Aussöhnung, wie es in einzelnen kantonalen Zivilprozess0rdnungen vorgesehen ist, nicht. Die Vorladung zum Aussöhnungsversuch vor ein kantonales Gerichtsorgan war eine mit der massgebenden Verfahrensordnung unvereinbare Vorkebr. Mit ibr konnte der Anspruch, der erhoben werden sollte, schlechterdings nicht geltend gemacht werden. Die Vorkehr war rechtlich unerheblich. Sie ist es auch im Hinblick auf die Verjährung.
Übrigens hatte die Direktion der Militärverwaltung dem Kläger am 6. Juni 1949 bestimmt erklärt, dass sie jede Haftung aus dem Unfall ablehne, und ihren Standpunkt kurz begründet. Damit war dem Kläger der direkte Weg an das Bundesgericht geöffnet (Art. 239 VR ; vgl. auch Art. 114 OG). Eines Zwischenverfahrens vor kantonalen Behörden bedurfte es nicht.
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A. STAATSRECHT — DROIT PUBLIC
111. HANDELS- UND GEWERBEFRETHEIT LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L’INDUSTRIE