Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

76 II 110

14, Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Mai 1950 i, S. Charles Braendli A.-G. gegen Copex Expeditiensbedrijf G.A.

Internationales Privatrecht.

Zivilaneprüche aus unerlaubter Handlung unterstehen dem Recht des Tatortes. Bei Distanzhandlungen 1st Tatort sowohl der Ortder Ausführung als auch der Ort des Erfolgseintritts.

Droîit international privé.

Les prétentions civiles dérivant d’un acte illicite relèvent de la. loi du lieu de commission. Les actes dits de transit sont réputés commis tant au lieu où l’auteur a agi qu’au lieu où le résultat s’est produit.

Diritto internazionale privato.

Le pretese civili derivanti da un atto lecito soggiacciono alla legge del luogo in cui esso è etato commesso. I reati a distanza sono reputati commessi tanto nel luogo ove 1l delinquente ha. agito, quanto nel luogo ove l’effetto s’è prodotto.

Die klagende Charles Braendli A.-G., eine Basler Speditionsfirma, und die beklagte Copex Expeditiensbedrijf

Sachverhalt

G. A., eine Genossenschaft holländischer Blumenzwiebelexporteure, besorgten seit 1938 gemeinsam den Transport von Blumenzwiebeln aus Holland nach der Schweiz. Die Gewinne aus den einzelnen Frachten wurden unter den Parteien jeweils hälftig geteilt. Tm August 1947 kam es. auf Veranlassung der Beklagten zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen. Die gegenseitige Abrechnung ergab ein Guthaben der Beklagten, über dessen Höhe, nach anfänglichem Einverständnis, Differenzen entstanden. In zwei Zirkularen, von denen das eine an die holländischen Genosgenschafter, das andere an die schweizerischen Gärtnermeister gerichtet war, teilte die Beklagte mit, dass sie sich zu einer Umstellung ihrer Organisation gezwungen sehe. Als. Gründe für diese Massnahme nannte sie die Weigerung der Klägerin, die geit Jahren angelaufene Schuld zu begleichen, sowie den Umstand, dass die sachverständigen Angestellten der Klägerin in die nunmehr mit der Vertretung der Beklagten betraute Firma übergetreten -seien.

In der Folge betrieb die Beklagte die Klägerin für Fr. 39,379.35 nebst 5%, Zins seit 27. August 1947 und erwirkte die provisorische Rechtsöffnung. Daraufhin klagte die Braendli A.-G. auf Aberkennung. Sie gestand der Beklagten eine Forderung von Fr. 28,074. 81 zu, stellte aber eigene Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zur Verrechnung, da ihr durch die unwahre Angaben enthaltenden Zirkulare der Beklagten viele Kunden verloren gegangen seien.

Die Gerichte des Kantons Basel-Stadt, das Appellationsgericht mit Urteil vom 10. März 1950, schützten die Klage für den Fr. 29,364.17 nebst 5% Zins seit 27. August 1947 übersteigenden Betrag. Auf die hiegegen von der Klägerin eingelegte Berufung trat das Bundesgericht nicht ein aus nachstehenden

Erwägungen

Auf unerlaubte Handlungen findet das am Tatort geltende Recht Anwendung (BGE 51 II 328). Welches bei Distanzhandlungen der Tatort sei, ist in der Lehre umstritten. Die eine Auffassung stells ab auf den Ort der Ausführung (vgl. OSER-SCHÖNENBERGER, Kommentar zum OR, Allgemeine Einleitung N. 145), die andere berücksichtigt als dem Ort der Ausführung gleichwertig den Ort, wo der Erfolg eingetreten ist (vgl. NUSSBAUM, Deutsches internationales Privatrecht, 8. 288 ; LEWALD, Das deutsche internationale Privatrecht, Ss. 262 ; MELCHIOR, Die Grundlagen des deutschen internationalen Privatrechts, S. 168 ; RaaPre, Deutsches internationales Privatrecht, in den Neuen Rechtsbüchern Blomeyers, 2 S. 326 ; SCHNITZER, Handbuch des internationalen Privatrechts, 2. Auflage, 2 S. 543 ; NIBoYEr, Traité de droit international privé français 1948, 5 S. 151). Für das schweizerische Recht kann heute die Entscheidung nicht mehr zweifelhaft sein, nachdem das StGB in Art. 7 Abs. 1 als Begehungsort des Deliktes sowoh!l den Ort der Ausführung als denjenigen des Erfolgseintrittes festlegt. Es besteht kein Grund, diese Ordnung nicht auch im Bereiche des Zivilrechts gelten zu lassen, zumal ja die unerlaubte Handlung im D bs 112 Prozesesroecht, N° 14.

Sinne von Ari. 41 OR häufig zugleich strafbare Handlung im Sinne des StGB sein wird. Es würde zu unerträglichen Widersprüchen führen, wenn man die nämliche Tat bezüglich der Strafbarkeit als an beiden Orten, bezüglich der Verpflichtung zu Schadenersatz als nur am einen Ort begangen betrachten und dementsprechend international verschiedenem Recht unterstellen müsste. So hat denn schon BGE 43 II 316 unter Verweisung auf BGE 40 I 20 in dieser Frage die Regelung des Strafrechtes angezogen, wie sie nunmehr vom Bundesgesetzgeber selbst übernommen worden ist. .

_ Hievon ausgegangen untersteht die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung wegen des an die Gesellschafter der Beklagten versandten Zirkulars dem holländischen Recht. Wenn die Vorinstanz schweizerisches Recht herangezogen hat, so als Ersatz für das ihr nicht bekannte holländische Recht. Alsdann gilt es nicht als Bundesrecht im Sinne von Árt. 43 OG, weshalb seine Auslegung vom Bundesgericht nicht überprüft werden kann (BGE 67 IT 181). Dagegen ist auf die Schadenersatz- und Genugtuunggsforderung wegen des an die schweizerischen Gärtnermeister versandten Zirkulars (auch) schweizerisches Recht als golches anwendbar. Es lässt sich aber den Akten kein Anhalt dafür entnehmen, dass die Klägerin für diesge Handlungen allein Ansprüche in der Höhe des Berufungsstreitwertes geltend zu machen gedachte. Jedenfalls fehlen hierüber entgegen der Vorschrift in Art. 55 Abs. I lit. a OG irgendwelche Angaben in der Berufungsschrift, was gemäss BGE 71 II 254 die Vorkehr unwirksam macht.

Vgl. auch Nr. 3, 6, 8, 10. — Voir aussì n°8 3, 6, 8, 10.

IMPRIMERIES RÉUNIES $. A., LAUSANNE ul

TL. FAMILTENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

15. Auszug aus dem Urtell der IL. Zivilabteilung vom 23. Februar 1950 i. S, Hirt gegen Bürgergemeinde Solothurn.

Verwandtenunterstützung, Art. 328 /329 ZGB. Anspruch des Gemeinwesens gegen die Verwandten des Untersbützungsbereechtigten auf Ersatz geleisteter Unterstützungen. Natur, Vorausgetzungen und Umfang dieses Anspruchs (Erw. 1, 2, 4, 6). Einrede der abgeurteilten Sache gestützt auf Entscheide, die im Rechtsstreit zwischen dem auf Ersatz belangten Verwandten und dem Unterstützungesberechtigten ergangen sind ? (Erw. 3). Einrede der Verjährung gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR ; Replik des Rechtsmissgbrauchs (Erw. 53), Deite alimentaire, art. 328, 329 CC. Action de la collectivité publique contre les parents de l’ayant droit en remboursement des Secours fournis. Nature, conditions et étendue de cette action (consid. 1,

2. , 4, 6). Exception de chose jugée fondée sur des jugements rendus entre le parent actionné en remboursement et L’ayant droit ? (consid. 3). Exception de prescription selon l’art, 128 ch. 1 CO ; contre-exception d’abus de droit (consid. 5).

Assistenza tra i parenti, art. 328, 329 CC. Azione della collettività pubblica contro i parenti dell’avente diritto per ottenere il rimborso dell’assistenza fornita (consid. 1, 2, 4, 6). Eccezione della cosa giudicata che s1 basa su sentenze pronunciate tra il parente convenuto per ottenere il rimborso e l’avente diritto ? (consid. 3). Eccezione della prescrizione a norme dell’art. 128, cifra 1, CO ; controeccezione dell’abuso di diritto (consìid. 5).

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wird nicht nur das Verhältnis zwischen dem Unterstützungsbedürftigen und seinen Verwandten, sgondern auch das Verhältnis zwischen dem unterstützenden Gemeinwesen und den Verwandten des Unterstützten in materiellrechtlicher Beziehung ausschliesslich vom Bundegsgprivatrecht (Art. 328/329 ZGB) geregelt (BGE 41 III 411, 42 I 349 Erw. 3, 42 II 539, 49 I 509, 58 II 330, 61 II 298, 74 TI 21 Erw. 2). An dieser Rechtsprechung ist unter Hinweis auf die einlässliche Begründung in BGE 41 III 411 ffÆ.

und 42 I 349 ff. festzuhalten. Die Vorinstanz, die ihr in 8 AS 76 IL — 50

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