Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

76 II 154

22. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Mai 1950

Sachverhalt

I. i. $. Speich gegen Milt.

Garagevertrag.

Hinterlegungsvertrag, nicht Stallwirtehaftung, bei Einstellung eines Motorfahrzeugs in ciner Sammelgarage.

Gastwirtehaftung, nicht Stallwirtehaftung, bei Einstellung eines Motorfahrzeugs in der Hotelgarage durch einen Gast (Aenderung der Rechtsprechung). Art. 472 ffŒ., 487, 490 OR.

Contrat de garage d’un véhicule automobile.

Le remisage d'un véhicule automobile dans un garage au milieu d’autre voitures (garage collectif) constitue un dépôt ; le garagiste ne répond pas comme un tenancier d’écuries.

Le remisage d’un véhicule automobile par un hôte dans un garage d’hôtel constitue un dépôt d’hôtellerie (Changement de jurisprudence). Art. 472 sv., 487, 490 CO.

Contraito concernente la consegna d’un veicolo ad un’autorimesa. La consegna d’un autoveicolo ad un’autorimessa collettiva è un deposito ; la responsabilità non è quella del padrone d’una stalla. - La LONSOgNA d’un autoveicolo fatia da un cliente ad un’autorimessa d'albergo è un deposito d’albergo (Cambiamento della giuriaprudenza). Árù. 472 e seg., 487, 490 CO.

i À. — Der Beklagte Milt betreibt in Glarus eine Autoreparaturwerkstätte mit Garage. In dieser hatte der mit dem Beklagten verwandte Kläger, Architekt Speich in Ennenda, sein Personenauto untergebracht. Aus Ersparnisgründen mietete er jedoch nicht eine Autoboxe, die Fr. 25.— im Monat gekostet hätte, sondern er begnügte sich mit irgendeinem gerade zur Verfügung stehenden Platz im Garageraum (sog. Sammelgarage). Dafür entrichtete er dem Beklagten eine Entschädigung von monatlich Fr. 15.— ; für Tage, an denen er die Garage nicht benützte, wurde ihm ein entsprechender Abzug gewährt.

In der Nacht des 30. November 1947 entwendete ein gewisser Schärrer, der weder mit dem Kläger noch mit dem Beklagten in irgendwelcher Beziehung stand, das Auto des Klägers aus der Garage des Beklagten, unternahm damit eine Strolchenfahrt und erlitt einen Unfall, bei dem das Auto erheblich beschädigt wurde.

B. — Mit der vorliegenden Klage belangte der Kläger den Beklagten auf Ersatz des am Auto entstandenen Schadens, der siíich nach seiner Darstellung auf Fr. 6142.50 beziffert. Er stützt seinen Anspruch auf. die Vorschrift über die Haftung des Stallwirtes, Art. 490 OR, die nach der Rechtsprechung auch auf den Inhaber eines Garagebetriebes anwendbar sei ; die Beschränkung der Haftung auf Fr. 1000.— gemäss. Art. 490 Abs. 2 OR greife nieht Platz, da den Beklagten ein Verschulden treffe, weil der Garageraum gemäss der Darstellung des Schärrer nicht abgeschlossen gewesen sei.

Der Beklagte lehnte jede Haftung ab. Er bestritt die Anwendbarkeit der Vorschrift von Art. 490 OR. Das Verhältnis der Parteien sei vielmehr als Mietvertrag zu betrachten ; die ihm aus diesem obliegenden Verpflichtungen habe er erfüllt. Für die Entwendung des Wagens sei er nicht verantwortlich. Bei grundsätzlicher Anwendbarkeit von Art. 490. OR aber würde er gemäss dessen Abs. 2 nur bis zum Betrage von Fr. 1000.— haften, da ihn kein Verschulden treffe ; insbesondere sei die Garage 156 Obligationenrecht, N° 22.

èntgegen der Behauptung des Klägers verschlossen geWEsECIL, C. — Das Zivilgericht und das Obergericht des Kantons Glarus nahmen ein Mietverhältnis an und wiesen die Klage ab. Die Frage, ob die Garage abgeschlossen gewesen gei oder nicht, liess das Obergericht als unerheblich dahingestellt.

D. — Gegen das Urteil des Obergerichts vom 14. Februar 1950 ergriff der Kläger die Berufung an das Bundesgericht mit dem erneuten Antrag auf Schutz seiner Klage. Eventuell beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Aktenergänzung und neuen Entscheidung.

Der Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides an.

Erwägungen

1. Bei der Prüfung, um welche Vertragsart es sich bei der Einstellung eines Motorfahrzeuges in eine gewerblich betriebene Garage gegen Entgelt handle, ist davon auszugehen, dass mit der Einstellung der Schutz des Motorfahrzeuges gegen die Unbilden der Witterung, aber auch gegen die Gefahr des Diebstahls, der Entwendung oder Beschädigung durch Dritte bezweckt wird. Ob die Unterbringung eine bloss vorübergehende sein s80Il (z. B. während einiger Stunden, für eine Nacht), oder ob sie auf einer für längere Dauer getroffenen Vereinbarung beruht, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ohne Belang für die rechtliche Qualifikation des Verhältnisses.

Die erwähnten Zwecke der Einstellung lassen sich einmal dadurch erreichen, dass der Garageinhaber dem Einsteller eine verschliessbare Autoboxe einräumt. Das in der abgeschlossgenen Boxe befindliche Fahrzeug ist nicht nur gegen Wind und Wetter, sondern auch gegen den Zugriff unbefugter Dritter gesichert, ohne dass es hiefür noch einer . besondern Obhut seitens des Garagisten bedürfte. Dessen Leistung erschöpft gich vielmehr in der entgeltlichen Überlassung der Boxe an den Einsteller zum ausschliesslichen Gebrauch. Kin so0 geartetes Verhältnis ist daher wohl als Miete gemäss Art. 253 ff. OR zu betrachten.

Anders verhält es sich dagegen bei der Einstellung eines Autos in einer Sammelgarage, sei es, dass der Einsteller ein- für allemal einen bestimmten Platz angewiesen erhält, sei es, dass der Wagen wie im vorliegenden Falle jeweils an irgendeiner gerade zur Verfügung stehenden Stelle des Garageraumes untergebracht wird. Bei dieser Art der Einstellung ist gegen Entwendung des Fahrzeuges und gegen Beschädigung desselben seitens Dritter nur Gewähr geboten, wenn der Garageinhaber dem bei ibm eingestellten Wagen eine besondere Obhut angedeihen läss6. Da dem Vermieter eine solche Obhutspflicht nicht obliegt, wird daher die Unterstellung eines 80 gestalteten Einstellungsvertrages unter die Vorschriften der Miete den Anforderungen des praktischen Lebens nicht gerecht. Das Verhältnis der Parteien kann deshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht als Miete angesehen werden. Dass in den Rechnungen, die der Beklagte dem Kläger stellte, der Ausdruck « Garagemiete (in Sammelgarage) » verwendet wurde, ist nicht von entscheidender Bedeutung, wie auch die Vorinstanz mit Recht annimmt ; denn gemäss Art. 18 OR ist für die rechtliche Beurteilung eines Vertrages nicht die von den Parteien irrtümlich gewählte Bezeichnung massgebend, sondern der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien, der in ibrem tatsächlichen Verhalten zum Ausdruck gelangt ist.

Die Vorinstanz nimmt an, der wirkliche Wille der Parteien sei gleichwohl auf den Abschluss eines Mietvertrages gerichtet gewesen. Sie erklärt, der Kläger habe es in erster Linie auf eine möglichst billige Unterbringung seines Wagens abgesehen gehabt ; an die Möglichkeit eines Diebstahls und die Frage, wen im Falle eines solchen die Verantwortung treffe, hätten weder er noch der Beklagte gedacht. Hätten sie sich diese Frage überlegt, 80 wäre zweifellos der Beklagte nicht gewillt gewesen, für das geringe Entgelt der Einstellung in der Sammelgarage eine 158 Obligationenrecht. N° 22.

grössere Verantwortung zu übernehmen, als sie ihm aus der besser bezahlten Vermietung einer Einzelboxe obgelegen hätte, und der Kläger hätte ihm dies nach Treu und Glauben auch nicht zuzumuten gewagt. Diese Überlegungen der Vorinstanz, die auf blossen Vermutungen beruhen, sind indessen nicht schlüssig. Das geringere Entgelt für die Einstellung in der Sammelgarage lässt sich auch damit erklären, dass bei einer solchen der Garagist die Möglichkeit einer besseren und mannigfaltigeren Ausnützung des Garageraumes hat, als dies bei der Vermietung von Einzelboxen zur ausschliesslichen Benützung durch den Mieter der Fall ist. Die geringere Höhe des Entgeltes bei der Einstellung in der Sammelgarage gestattet daher noch keinen Rückschluss auf die Rechtsnatur des Geschäftes. Auf Seiten des Einstellers aber darf selbstverständlich aus der Wahl der billigeren UnterbringungsmögHichkeit in der Sammelgarage noch nicht geschlossen werden, er begnüge gich mit dem Schutz des Wagens gegen die Unbilden der Witterung und verzichte im übrigen weitgehend auf die Sicherung gegen alle sonstigen Gefahren.

2. Der Vertrag über die Einstellung eines Autos in einer Sammelgarage ist bisher in Rechtsprechung und Schrifttum der Sondervorsehrift über die Haftung des Stallwirtes, Art. 490 OR, unterstellt worden. Massgebend war dabei die Überlegung, dass die Motorfahrzeuge nach ihrer Beschaffenheit und ihrer Bestimmung den gewöhnlichen, durch Zugtiere beförderten Wagen rechtlich gleichgestellt werden müssten (BGE 36 II 58 Erw. 2 am Ende, 62 IT 153; Appellationsgericht Basel-Stadt in SJZ 46 S. 127; OSER-SCHÖNENBERGER N, 4, BECEER N. 83 zu Art. 490 OR). An dieser Auffassung kann indessen bei näherer Prüfung nicht festgehalten werden.

Eine direkte Anwendung von Art. 490 OR scheidet zum vorneherein aus, weil dieser sich ausdrücklich auf den Stall- . wirt bezieht, dem Pferde oder andere Zugtiere zur Wartung und Pflege übergeben werden. Stallwirt in diesem Sinne ist der Garagist aber unzweifelhaft nicht. Es fehlt das für Obligationenrecht, N® 22, 159 ein derartiges Verhältnis charakteristizche Merkmal der Pflege und Wartung von Zug- oder Reittieren. Dass Árt. 490 OR die Haftung des Stallwirtes auch auf die mit den Zugtieren eingebrachten Wagen und deren Zubehör erstreckt, vermag die Anwendung dieser Bestimmung auf den Garagisten noch nicht zu rechtfertigen. Denn die FEinbeziehung des Wagens samt Zubehör in die Stallwirtehaftung erfolgte nur deshalb, weil der Wagen im Verhältnis zum Gespann als Nebensache betrachtet wurde, deren rechtliche Gleichstellung mit jenem sich ohne weiteres aufdrängte. Ein solches Verhältnis von Haupt- und Nebensache liegt aber beim Motorfahrzeug gerade nicht vor. Aber auch eine analoge Anwendung von Art. 490 OR ist abzulehnen, weil sie angesichts der Verschiedenheit der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Unterschiede in der Betriebsart der in Frage stehenden Unternehmungen zu keinem befriedigenden Ergebnis führt. Denn beim Garagebetrieb, vorab demjenigen der Grossgarage, welche für die Sammelgaragierung von Motorfahrzeugen vorwiegend in Betracht kommt, hat man es im Gegensatz zum blossen Stallwirtebetrieb mit ausgesprochen spezialisierten industriellen Unternehmungen zu tun, auf welche die Sondervorschrift von Art. 490 OR nicht passt. Nach Absatz I der genannten Bestimmung haftet nämlich der Stallwirt für den Schaden an den bei ihm eingestellten Tieren und Wagen grundsätzlich kausal ; seine Haftung ist aber durch Absatz 2 im einzelnen Fall auf maximal Fr. 1000,— beschränkt, sofern ihm oder seinen Dienstleuten kein Verschulden zur Last fällt. Diese Haftungsbeschränkung wurde anlässlich der Gesetzesrevision von 1911 zu Gunsten der Gastwirte, wie auch der Stallwirte eingeführt, weil die für beide geltende grundsätzliche Kausalhaftung als zu schwere Belastung empfunden wurde. Die Beschränkung auf Fr. 1000.— stellte somit eine Vergünstigung dar, welche die Belastung des Gast- und Stallwirtes in einem tragbaren Rahmen halten und überdies einen gewissen Ausgleich für die ausserordentlich strenge Kausalhaftung 160 Obligationenrecht. N° 22.

für Schäden bis zu Fr. 1000.— schafen sollte. Sinn und Zweck der Vorschrift legen daher den Schluss nahe, dass es Sache des Gastes ist, ein Verschulden des Gast- bzw. Stallwirtes nachzuweisen, wenn er auf einen höheren Schadenersatzbetrag ales Fr. 1000.— Anspruch erheben will. Für eine solche Haftungsbeschränkung und die damit verbundene Umkehrung der Beweislast besteht aber im Verhältnis des Garageinhabers zum Autoeinsteller nicht der geringste Anlass. Der Garagist ist ein Fachmann, dem zugemutet werden darf, dass er die volle Verantwortung für sachgemässe Behandlung und Verwahrung der bei ihm eingestellten Motorfahrzeuge übernehme, wie dies der allgemeinen Regel von Art. 97 OR entspricht, wonach der Schuldner unter Vorbehalt des von ihm zu erbringenden Beweises der Schuldlosigkeit für den vollen Schaden aus der nicht richtigen Erfüllung des Vertragsverhältnisses haftet. Anderseits isb mit Rücksicht auf die bei Garageunternehmungen heute allgemein übliche Betriebsgestaltung kein Grund ersichtlich, den Garageinhaber für Schäden unter Fr. 1000.— kausal haften zu lassen. Vor allem aber wäre angesichts des Umstandes, dass der Wert eines Motorfahrzeuges in der Regel weit über Fr. 1000.— beträgt, der Einsteller in untragbarer Weise belastet, wenn ‘ibm für alle Ersatzansprüche über Fr. 1000.— der Nachweis eines Verschuldens des Garagisten oder seines Personals und damit das erhebliche Risiko des Misslingens dieses Verschuldensbeweises aufgebürdet würde. Der Automobilist, der seinen Wagen bei einem Garagisten einstellt, darf vielmehr erwarten, dass ihm dieser in gleicher Weise und im selben Masse hafte, wie es der Fall wäre, wenn er ihm sein Fahrzeug nicht nur zur Einstellung, sondern zur Vornahme einer Reparatur, zur Reinigung, zur Kontrolle des Motors usw. übergibt, in welch letzteren Fällen an der Anwendbarkeit der allgemeinen Regel des Art. 97 OR kein Zweifel obwalten kann. Da übrigens mit der Einstellung eines Wagens sehr oft der Auftrag zur Vornabme von Reinigungs- und Kontrollarbeiten sowie Reparaturen verObligationenrecht. N® 22. 161 bunden ‘zu werden pflegt, würde die Abgrenzung des Anwendungsgebietes von Art. 490 OR in der Praxis zu fast unlösbaren Schwierigkeiten führen. Denn bei einem Motorfahrzeug ist die Vornahme von Reinigungs- und Instandstellungsarbeiten nicht notwendigerweise mit der Einstellung verbunden, wie dies für die Pflege und Wartung von

Zugtieren zutrifft. Es könnte daher für die Umschreibung des Anwendungsbereiches von Art. 490 OR nicht darauf abgestellt werden, ob eine bestimmte Arbeit des Garagisten zur richtigen Erfüllung des Einstellungsvertrages erfordorlich sei oder nicht.

3. Fällt aus den im vorstehenden dargelegten Gründen die Sondervorsechrift des Art. 499 OR ausser Betracht, 80 stellt sich der Garagevertrag im Hinblick auf die dem Garagisten zur Erreichung des Vertragszweckes obliegende Obhuts- und Verwahrungspflicht als gewöhnlicher Hinterlegungsvertrag im Sinne von Art. 472 ff. OR dar. Danach ist der Garagist verantwortlich für die sichere Aufbewahrung des ihm vom Einsteller anvertrauten Fahrzeuges. Entsteht an diesem ein Schaden, s0 haftet er mangels einer dem Art. 490 Abs. 2 OR entsprechenden Bestimmung dafür in vollem Umfang, sofern er nicht nachzuweisen vermag, dass ihm und seinen Hilfspersonen keinerlei Verschulden zur Last fällt (Art. 97/101 OR).

4. Die Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf die Rechtsnatur des Garagevertrages lässt es als geboten erscheinen, auch zu der Frage Stellung zu nehmen, wie es sich mit der Haftung verhält, wenn ein Motorfahrzeug nicht bei einem selbständigen Garagisten, sondern in dem zu einem Hotelbetrieb gehörenden Garageraum eingestellt wird. Diese Frage steht zwar im vorliegenden Falle nicht unmittelbar zur Diskugssion, aber sie weist doch mit dem Problem der Haftung des Garagisten einen s0 engen Zusammenhang auf, dass es sich rechtfertigt, näher darauf einzutreten.

. Die bisherige Rechtsprechung stand auf dem Boden, dass der Hotelier für das in der Hotelgarage eingestellte il AS 76 IE — 50 162 Obligationenrecht. N° 22.

Motorfahrzeug des Gastes nicht als Gastwirt nach Art. 487 OR, sondern als Stallwirt nach Art. 490 hafte ; denn es liege nicht die Einbringung einer beweglichen Sache beim Gastwirt, sondern die Einstellung eines Wagens vor (BGE 36 II 58 Erw. 2). Da im übrigen die Haftung des Gast- wie des Stallwirtes gleich geordnet, nämlich in beiden Fällen kausal, aber unter Vorbehalt des Verschuldensnachweises durch den Gast auf Fr. 1000,.— beschränkt ist, war die Unterscheidung mehr nur von theoretischem Interesse. Wird dagegen die Einstellung eines Motorfahrzeuges nicht mehr als Fall der Stallwirtehaftung, sondern als Hinterlegungsvertrag betrachtet, so erlangt die genannte Unterscheidung grosse praktische Bedeutung. Denn hält man daran fest, dass die Einstellung eines Autos in die Hotelgarage nicht unter Art. 487 OR (Haftung des Gastwirtes) falle, s0 hat dies zur Folge, dass der Hotelier zum Gast hinsichtlich des von diesem eingestellten Autos im Verhältnis des Hinterlegungsvertrages steht und infolgedessen nach Art. 97 ff. OR für den vollen Schaden haftet. Nun ist aber sowohl vom Standpunkt des Hoteliers wie des Gastes aus nicht einzugehen, weshalb der Hotelier für - das vom Gast in der zum Hotel gehörenden Garage eingestellte Auto anders haften sollte, als für irgendwelche andere bewegliche Sachen, die der Gast mit sich führt. Auch das Motorfahrzeug, das der Gast, der im Hotel absteigt, in dessen Garage einstellt, wird von ihm gleich wie seine übrigen Effekten im Sinne des Gesetzes eingebracht. Er begibt sich damit gleich wie mit seiner übrigen Habe in die Obhut des Hoteliers. Es drängt sich daher auf, die Vorschrift von Art. 487 OR auch auf Motorfahrzeuge zur Anwendung zu bringen. Auf diesem Boden stehen denn auch Reehtsprechung und Literatur zum deutschen Recht, das allerdings eine besondere Stallwirtehaftung nicht mehr kennt (STAUDINGER, 10. Aufl. Anm. 6 zu § 701 BGB ; SERLIN, Wesen und Inhalt des Garagevertrages nach deutschem Recht, Diss. Bern 1939 S. 52 f.). Die grundsätzliche Beschränkung der Haftung auf Fr. 1000.— erécheint in diesem Falle keineswegs als stossend. Denn im Gegensatz zum selbständigen Garagisten ist der Hotelier nicht der Fachmann, der die Verwahrung von Motorfahrzeugen als Gewerbe betreibt, sondern sie erfolgt lediglich als Nebenleistung im Rahmen des Gastaufnahmevertrages Zur grösseren Bequemlichleit des Gastes. Dieser

kann deshalb auch nicht voraussetzen, dass ibm der Hotelier in gleicher . Weise hafte wie ein selbständiger Garagist. Er hat vielmehr billigerweise für die Bequemtichkeit, sein Auto im Hotel selber unterbringen zu können, seinerseits ebenfalls einen Teil des damit verbundenen Risikos zu übernehmen. Vom Standpunkt des Hoteliers aus betrachtet erscheint aber die Haftungsbeschränkung gemäss Art. 487 OR gerade wegen des hohen Wertes des Motorfahrzeuges und der ihm wegen seiner Feuergefährlichkeit innewohnenden besonderen Gefahren als unumgänglich notwendig, wenn eine für ihn nicht tragbare Belastung verhütet werden soll.

5. Haftet der Beklagte im vorliegenden Falle somit dem Kläger aus Hinterlegungsvertrag für die Rückgabe des eingestellten Fahrzeuges in unbeschädigtem Zustandsso ist er für den daran infolge der Entwendung durch Schärrer entstandenen Schaden ersatzpflichtig, sofern er nicht nachweisen kann, dass ihn keinerlei Verschulden trifft. Dieser Beweis müsste aber zum vorneherein als gescheitert erachtet werden, wenn die Garagetüre nicht s0 äbgeschlossen war, dass sie ohne Gewaltanwendung nicht geöffnet werden konnte. Denn ein Offenlassen der Garage, s0 dass irgendwelche Dritte ohne weiteres in sie eindringen konnten, würde selbstverständlich ein Verschulden des Beklagten darstellen, da dann keine richtige Erfüllung der übernommenen Verwahrungspflicht vorläge. Die Frage, ob die Garagetüre verschlossen war, ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz von entscheidender Bedeutung. Die Sache ist deshalb zu deren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, dass die Garagetür abgesechlossen war, nicht 164 Obligationenrecht. N° 23.

erbringen können, s0 hat die Vorinstanz weiter auch die Frage der Schadenshöhe abzuklären.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgeracht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 14. Februar 1950 wird aufgehoben und die Sache zur Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vor- instanz zurückgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 18, Art. 97, Art. 253, Art. 472, Art. 487, Art. 490 und Art. 499 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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