Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

76 IV 107

21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Mai 1950

Sachverhalt

I. i. S. F. gegen Staatsanwatltsehaît des Kantons Luzern.

Art. 191 Ziff. 1 StGB. Wer sein Geschlechtsglied in den After oder in den Mund des Kindes einführt, begeht eine dem Beischlaf ähnliche Handlung.

108 Strafgesetzbuch. N° 21, Art. 191 ch. 1 CP. Celui qui introduit sa verge dans l’anus ou lea bouche d’un enfant commet un acte analogue à l’acte sgexuel.

Art. 191 cifra 1 CP. Chi introduce il pene nell’ano o nella bocca di un fanciullo commette un atto analogo all’atto sessuale.

Nach der Rechtsprechung des Kassationshbofes kann der Mann dem Beischlaf ähnliche Handlungen, die Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wie den Beischlaf mit Zuchthaus bedroht, nicht nur mit Mädchen, sondern auch mit Knaben begehen (BGE 71 IV 191).

Solche Handlungen liegen z. B. in der Einführung des Geschlechtsgliedes zwischen die Oberschenkel des Kindes, gleichgültig ob sie von vorne oder von hinten erfolge (BGE 71 IV 191 ; 75 IV 164). Offen gelassen wurde dagegen, ob auch die Einführung des Gliedes des Täters in den After oder den Mund des Opfers beischlafsähnlich sei, wie in der zweiten Expertenkommission gesagt wurde (Protokoll 4 41) und z.B. auch das Militärkassationsgericht annimmt (MKGE 3 Nr. 70). Die Frage ist zu bejahen. Hierüber kann kein Zweifel bestehen, soweit die Einführung des Gliedes in den After des Kindes in Frage steht, denn sie gleicht dem natürlichen Beischlaf ebensosebr wie das von hinten erfolgende Einstossen des Gliedes zwischen die Oberschenkel, ja übertrifft dieses noch an Innigkeit der Berührung zwischen Täter und Opfer, und erweckt beim Kinde die gleiche Vorstellung : dass der Täter nach Art eines Beischläfers sich an ihm geil machen oder befriedigen wolle. Dann aber ist trotz der Zurückhaltung, mit welcher Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 wegen der hohen Mindeststrafe ausgelegt werden muss (BGE 70 IV 158), auch die Einführung des Gliedes in den Mund des Kindes als beischlafsähnlich zu würdigen. Auch diese Handlung ist dem Täter Ersatz für den Beischlaf und gleicht diesem durch die Innigkeit der Vereinigung und die Vorstellung, die beim Kinde geweckt wird. Anders wäre das Gesetz nur dann auszulegen, wenn die Einführung des Gliedes in den Mund des Kindes als wesentlich leichterer Angriff auf dessen sittliche Unverdorbenheit anzusprechen wäre als der Beischlaf.

Eher das Gegenteil ist der Fall, denn auf diese Weise lenkt der Täter das geschlechtliche Empfinden des Kindes auf Irrwege. Auch unter dem Gesichtspunkt der Hemmungsund Schamlosigkeit, die es braucht, um dieses Verbrechen zu begehen, kommt die Einführung des Gliedes in den Mund des Kindes dem Beischlaf näher als den mit milderer Strafe bedrohten « anderen unzüchtigen Handlungen » im Sinne von Art. 191 Ziff. 2 (unzüchtige Berührungen und dg].). Ob der Täter die Geschlechtslust bloss wecken oder sie im Munde des Kindes auch befriedigen will, ist unerheblich ; zum Beischlaf gehört ebenfalls nicht notwendigerweise Befriedigung. Ebensowenig kommt etwas darauf an, ob der Täter das Glied im Munde des Kindes bewege ; die blosse Einführung kennzeichnet die Handlung als beischlafsähnlich.

Damit ist zugleich gesagt, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen des Árt. 191 Ziff. 1 Ábs. 1 vollendet, nicht Þbloss versucht hat.

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