76 IV 1
1. Urteil des Kassationshoïes vom 6. März 1956
Sachverhalt
I. i, S. Heller gegen Stadelmann.
Art. 29, 27 Ziff. 3 StGB.
Wann iet der Täter dem Antragabbrochtigten « bekannt » ? (Erw. 2).
Wann liegt die Voraussetzung zur Verfolgung des Redaktors einer Zeitung oder Zeitschrift vor und wann beginnt die Frist zur Stellung des Strafantrages gegen diesen, wenn der Verfasser des Artikels dem Antragsberechtigten nicht bekannt ist ? (Erw. 3).
Art. 29 ct 27 ch. 3 OP.
Quand l’auteur est-il « connu » de l'ayant droit ? (consid. 2).
Á partir de quel moment le rédacteur d’un journal ou d’un pério-. dique peut-il être Ppoursuivi ? Point de départ du délai de plainte contre lui, lorsque Fauteur de l’article n’esb pas connu doe l’ayant droit (consid. 3).
Art. 29 e 27 cifra 3 CP.
Quando l’autore è conosciuto dal querelante ? (consid. 2), A partire da quale momento il redattore d’un giornale o d’un periodico può essere perseguito e quando incomincia 11 termine “Per sporgere querela contro di lu, se l’autore dell’articolo è sconosciuto al querelante ? (consid. 3). .
A. — Am 14. September 1948 erschien im, freisinnigen « Luzerner Tagblatt » ein Artikel, in welchem Redaktor Hermann Heller sich mit den Verhältnissen im Entlebuch befasste und u.a. ausführte, dass dort sehr viele Bürger nur im geheimen liberal stimmen und. wählen, weil sie sgonst rücksichtslosen wirtschaftlichen Druck seitens der konservativen Herrscher befürchten müssten. Der konservative « Entlebucher Anzeiger », der von Anton Stadelmann redigiert wird, brachte am 20. September 1948 eine mit S. gezeichnete Entgegnung, welche jene Behauptung als « eine glatte Lüge und ofensichtlich böswillige Verleum- dung » sowie als « böswillige Entstellung der Tatsachen » bezeichnete. Heller verwahrte sich im « Luzerner Tagblatt » vom 25. September 1948 gegen diese Vorwürfe, wobei er 1 AS 76 IV — 1950 2 Strafgeasatzbuch, N° 1.
von dem im « Entlebucher Anzeiger » erschienenen Artikel als « Artikel Stadelmann » sprach. Sodann wandte sich gein Anwalt am 27. September 1948 an die Redaktion des « Entlebucher Anzeigers » mit dem Ersuchen um die Bekanntgabe des Verfassers des Artikels bzw. um die Mitteilung, ob der Redaktor presserechtlich die Verantwortung dafür übernehme ; nachdem der Artikel mit S. gezeichnet sei, dürfe wohl angenommen werden, dass Verfasser und Redaktor identisch seien ; sofern Dr. Heller die Mitteilung nicht bis 2. Oktober erhalte, müsste er die Verfasserschafbt bzw. die presserechtliche Verantwortung durch das Statthalteramt Entlebuch eruieren lassen. Die Redaktion des « Entlebucher Anzeigers » antwortete hierauf zunächst, dass sie den presserechtlich Verantwortlichen erst Ende Oktober, nach Zusammentritt der zuständigen Instanzen, nennen werde, und erklärte dann am 268. Oktober, dass «die presserechtliche Verantwortung für den Artikel von Anton Stadelmann, Redaktor, Schüpfheim, getragen » werde. _ Durch Eingabe vom 14./17. Januar 1949 stellte Heller beim Statthalteramt Entlebuch gegen Stadelmann Strafantrag wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede und Besgchimpfung, und verlangte Genugtuung sowie Veröffentlichung des Urteils. Inbezug auf die Antragsfrist wurde in der Eingabe ausgeführt, dass der Anwalt des Klägers erstmals am 27. Oktober 1948 davon Kenntnis erhalten habe, dass die Bekanntgabe des Verfassers des Artikels verweigert und die strafrechtliche Verantwortung von Redaktor Stadelmann übernommen werde. Nachdem Stadelmann vom Statthalteramt einvernommen worden war, stellte sich der Kläger in einer weiteren Eingabe auf den Standpunkt, dass der Beklagte, der sich bei der Einvernahme als Verfasser zu erkennen gegeben habe, nunmehr als Verfasser zu bestrafen sei.
B. — Das Amtsgericht Entlebuch sprach den Beklagten frei, da der Strafantrag verspätet sei. Das Obergericht des Kantons Luzern, an das der Kläger appellierte, nahm Straîgesetzbuch. NÉ 1, 3 gleichfalls Verwirkung der Antragsfrist an und stellte das Verfahren durch Urteil vom 23. November 1949 ein mit folgender Begründung : Gegen den Beklagten sei weder als Verfasser noch als Redaktor rechtzeitig Strafantrag gestellt worden. Wenn der Verfasser dem Kläger unbekannt gewesen sei, 80 hätte er innert drei Monaten nach Kenntnisnahme des Artikels gegen Unbekannt Strafantrag stellen bzw. das Ermittlungsverfahren nach § 5 des luzern. Gesetzes vom 9. März 1938 über das Strafverfahren in Ehrund Kreditstreitsachen einleiten müssen, worauf dann, wenn der Verfasser in diesem Verfahren nicht ermittelt worden wäre, die Frist zum Strafantrag gegen den Beklagten als Redaktor zu laufen begonnen hätte. Das amtliche Ermittlungsverfahren allein biete Gewähr für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der subsidiären Verantwortlichkeit des Redaktors ; der Verletzte könne nicht darauf verzichten und anstatt dessen die Redaktion um Bekanntgabe des. Verfassgers ersuchen. — Wenn der Kläger gewusst habe, dass der Beklagte der Verfasser war, s0 sei die Verwirkung offenkundig. Der Kläger habe in seinem Artikel vom 25. September 1948 vom « Artikel Stadelmann » gesprochen, und sein Anwalt habe im Schreiben vom 27. September erklärt, Verfasser und Redaktor seien wohl identisch. Daraus ergebe sich, dass der Kläger von Anfang an die Überzeugung gehabt habe, dass der eingeklagte Artikel vom Beklagten verfasst worden sei, ja es habe für ibn «eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit inbezug auf die Person des Verfasgers » bestanden. Das habe aber nach dem Sinn des Gesetzes genügt, um die Antragsfrist in Gang zu bringen, und zwar auch in diesgem Falle von der Kenntnisnahme des Artikels an.
C. — Heller führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die. Vorinstanz zurückzuweisen. Erst als die Redaktion am 26. Oktober 1948 die Bekanntgabe des Verfassers abgelehnt und selber die Ver- 4 Strafgesetzbuoh. N°1. antwortung übernommen habe, habe die Antragsfrisf gegen den Beklägten als Redaktor zu laufen begonnen. Ein Ermittlungsverfahren gegen « Unbekannt » sei in diesem Falle nicht obligatorische Voraussebzung für die Belangung des Redaktors, sondern sei nur dann erforderlich, wenn die Redaktion die Anfrage nach dem Verfasser ignoriere. Unrichtig sei auch die zusätzliche Begründung des Obergerichts, dass dem Beschwerdeführer der Verfasser bekannt gewesen sei und die Frist daher schon von der Kenntnisnahme des Artikels an zu laufen begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe nicht mit Sicherheit gewusst oder wissen können, ob Stadelmann tatsächlich Verfasser gewesen sei und mit Erfolg als solcher belangt werden könne ; eine « an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit inbezug auf die Person des Verfassers » genüge nicht. Der Umstand, dass der Beklagte die Verfasserschaft im Strafprozess mehr oder weniger zugestanden habe, könne nicht etwa dazu führen, dass mangels eines Antrages gegen ihn als Verfasser der Beschwerdeführer um. seine Rechte gebracht werde ; wesentlich sei, dass nunmehr auf alle Fälle der passiv legitimierte Mann ins Recht gefasst worden sei, nämlich der Verfasser und Redaktor in einer Person.
D. — Der Beklagte beantragt die Abweisung der Beschwerde. Er bestreitet, dass die Redaktion die Bekanntgabe des Verfassers verweigert habe, und wendet ein, der Kläger könne, nachdem er den Beklagten im « Luzerner Tagblatt » öffentlich als Artikelverfasser angegriffen habe, nicht im Prozess den Standpunkt einnehmen, er habe den Verfasser nicht gekannt.
Erwägungen
1. Das Recht, Strafantrag zu stellen, erlischt nach Ablauf von drei Monaten, gerechnet vom Tage, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird (Art. 29 StGB). Wird die strafbare Handlung durch einen Zeitungsartikel begangen, s0 sind der Verfasser des Artikels und der Redaktor der Zeitung nicht solidarisch haftbar ; der Strafgesetzbuch. N° 1, 5 Verfasser ist vielmehr allein dafür verantwortlich (Art. 27 Ziff. 1 StGB), und der Redaktor ist nur dann strafbar, wenn der Verfasser nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden kann, oder wenn die Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen stattgefunden habt (Art. 27 Ziff. 3 StGB). Im vorliegenden Falle fragt sich daher zunächst, wann der Kläger davon Kenntnis erhielt, dags der mit S. gezeichnete Artikel im « Entlebucher Anzeiger » vom 20. September 1948 vom Beklagten verfasst war. War ihm dies, als er am 17. Januar 1949 Strafantrag stellte, schon seit mehr als drei Monaten bekannt, so0 war das Antragsrecht gegen den Beklagten als Verfasser verwirkt und es konnte dieser, wegen Fehlens der Voraussetzungen von Art. 27 Ziff. 3 StGB, auch als Redaktor nicht mehr verfolgt werden. Hatte der Kläger dagegen am 17. Oktober 1948 noch keine Kenntnis von der Verfasserschaft des Beklagten, so fragt sich weiter, unter welchen Voraussetzungen und bis wann er gegen den Beklagten als Redaktor Strafantrag stellen konnte.
2. Der Kläger hat den eingeklagten Artikel in einer im « Luzerner Tagblatt » vom 25. September 1948 erschienenen Entgegnung als « Artikel Stadelmann » bezeichnet, und sein Anwalt hat zwei Tage darauf in einem Schreiben an die Redaktion des « Entlebucher Anzeigers » die Vermutung geäussert, dass Verfasser und Redaktor wohl identisch seien. Die Vorinstanz hat hieraus geschlòssen, der Kläger habe von Anfang, d. h. von der Kenntnisnahme des eingeklagten Artikels an die Überzeugung gehabt, dass dieser vom Beklagten verfasst worden sei, ja es habe für ihn in dieser Beziehung eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit bestanden. Der Auffassung, dass dies nach dem Sinne des Gesetzes genügt habe, um die Antragsfrist in Gang zu setzen, kann indessen nicht beigepflichtet werden. Nach Art. 29 StGB beginnt diese Frist, wenn der Täter dem Antragsberechtigten « bekannt » wird. Dieser BegrifÆ hat die gleiche Bedeutung wie in Art. 60 OR, wo der Begion der Verjährung der Ansprüche aus unerlaubter 6 Strafgesetzbuch. N° I.
Handlung geregelt ist. Da Art. 29 StGB den Antragsberechtigten nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen (BGE 70 IV 150 unten), genügt das Kennenmüssen oder ein blosser Verdacht nicht : erforderlich ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und den Antragsberechtigten gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden, d. h. eine Kenntnis, wie sie insbesondere der Besitz von Beweismitteln vermittelt (BGE 22, 494 ; 33 II 257; 74 II 195; BGE 74 IV 75). Dass der Kläger in diesem Sinne Kenntnis von der Verfasserschaft des Beklagten hatte, ist im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt und trifft augenscheinlich auch nicht zu. Da der Beklagte seine Artikel mit S. zu zeichnen pflegte, bestand freilich eine starke Vermutung dafür, dass er den eingeklagten Artikel verfasst habe. Der Kläger hat diesgem Verdacht in seinem Artikel im « Luzerner Tagblatt » Ausdruck gegeben, offenbar um den Beklagten zum Bekenntnis seiner Verfasserschaft zu veranlassgen. Wenn der Kläger auf diese Weise sowie durch Anfrage bei der Redaktion sich, bevor er Strafantrag stellte, darüber zu vergewissern suchte, dass der Beklagte der Verfasser sei, s0 Kann ibm dies nicht zum Nachteil gereichen. Wäre wirklich auf Grund des Zeichens S. (andere Anhaltspunkte bestanden nicht) die Verfasserschaft des Beklagten allgemein und daher auch für den Kläger « bekannt » gewesen, 80 wäre unverständlich, wieso der Beklagte auf die bestimmte Anfrage nach dem Verfasser sich nicht als diesen bekannte, sondern dessen Bekanntgabe vom Entscheid der « zuständigen Instanzen » des Zeitungsunternehmens abhängig machte und dann erklärte, dass der Redaktor die presserechtliche Verantwortung übernehme, womit, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen ' hakt, auch gesagt war, , dass der Verfassér nicht bekannt gegeben werde.
3. Da der Verfasser des eingeklagten Artikels dem Kläger nicht bekannt war, stand er vor der Frage, ob und Strafgesetzbuch. N® 1. 7 unter welchen Voraussetzungen er den Redaktor belangen konnte. Der Kassationshof bat in BGE 70 IV 149 Erw. 1 entschieden, dass die Frist zum Strafantrag gegen den Redaktor jedenfalls dann gewahrt sei, wenn der Antragsberechtigte binnen drei Monaten von dem Tage, an welchem er den Artikel und den Redaktor kennt, Schritte zur Ermittlung des Verfassers unternimmt. Das war damals der Fall, da der Antragsberechtigte innert dieser Frist gestützt auf § 5 des luzern. Gesetzes über das Strafverfahren in Bhr- und Kreditstreitsachen die Hilfe des zuständigen Statthalteramts zur Ermittlung des Verfassers nachgesucht hatte. Der Kassationshof konnte daher die Frage ofen lassen, ob das Antragsrecht gegen den Redaktor verwirkt werde, wenn innert dieser Frist keine Schritte zur Ermittlung des Verfassers unternommen werden. Im angefochtenen Entscheid ist diese Frage bejaht, und zwar in dem Sinne, dass es zur Wahrung der Frist nicht genüge, dass der Antragsberechtigte den Redaktor nach dem Verfasser frage, sondern dass er gehalten sei, innert der Frist gegen den unbekannten Verfasser Strafantrag zu stellen bzw. nach § 5 des erwähnten Gesetzes vorzugehen, d. h. beim Untersuchungsrichter die Ermittlung des Verfassers zu verlangen. Auch hierin kann der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden. Ob der Verfasser nicht ermittelt werden kann und damit die Voraussetzung für die Strafbarkeit des Redaktors geschafen ist (Art. 27 Ziff. 3 StGB), ist eine Frage des Bundesrechts, deren Beantwortung von den Kantonen nicht dadurch präjudiziert werden kann, dass sie ein amtliches Ermittlungsverfahren einrichten und dieses obligatorisch erklären. Sofern das kantonale Recht ein golches Verfahren vorsieht, kann es allerdings der Ántragsberechtigte einschlagen, ohne seiner Rechte verlustig zu gehen (BGE 70 IV 140 Erw. 1). Er kann aber auch den allgemein üblichen Weg der Anfrage bei der Redaktion beschreiten. Verweigert diese die Angabe des Verfassers, 80 kann dem Verletzten nicht zugemutet werden, noch ein amtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten und dessen 8 Strasfgesetzbuch. N° 1, Ergebnis abzuwarten. Wenn auch ein solches Verfahren gelegentlich zur Feststellung des Verfassers führen mag, s0 sind die Áussichten doch gering, da der Redaktor, der
den Verfasser gewöhnlich allein kennt, nicht verpflichtet ist, ihn zu nennen, und gegen ihn wie auch gegen den Herausgeber sowie gegen den Drucker und sein Personal keine prozessualen Zwangsmittel angewendet werden dürfen (Art. 27 Ziff, 3 Abs. 2 StGB). Die obligatorische Durchführung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens würde die Verfolgung von Pressedelikten, zumal angesichts der kurzen Verjährung (Art. 27 Ziff. 6 StGB), in einer Weise erschwerén, die dem Sinn und Geist des Pressestrafrechts zuwiderliefe. Bei der Ordnung der Verantwortlichkeit der Presse galt es, einen Kompromiss zu finden zwischen den Interessen des Verletzten einerseits und dem Grundsatz der Pressefreiheit und dem Anspruch der Presse auf Anonymität anderseits. Die Presse, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe unter Umständen auch auf Mitarbeiter angewiesen ist, deren Namen sie nicht preisgeben will, hat sich dieses Recht auf Anonymität dadurch erworben, dass sie sich gelbst bereit. erklärte, einen verantwortlichen Redaktor zu stellen. Dieser Ordnung, nach der es vom freien Willen des Redaktors abhängt, den Verfasser zu nennen oder an dessen Stelle die Verantwortung zu übernehmen, würde es nicht entsprechen, wenn der Antragsberechtigte nicht bloss durch Anfrage beim Redaktor nach dem Verfassger forschen,. sondern ausserdem ein allfälliges, vom kantonalen Recht vorgesehenes amtliches Ermittlungsverfahren einleiten und dessen Ergebnis abwarten müsste, Die . Redaktion des « Entlebucher Anzeigers » hat dem Kläger am 27. Oktober 1948 mitgeteilt, dass der Redaktor die Verantwortung für den eingeklagten Artikel übernehme. Da damit die Voraussetzung geschaffen war, anstelle des nicht genannten Verfassers den Redaktor ins Rechts zu fassen, begann auch die Frist zum Strafantrag gegen diesen zu laufen. Sie ist eingehalten worden, denn der: Kläger hat am 17. Januar 1949. Strafantrag gestellt.
Strafgesetzbuch. N° 2, 9
4. Der Umstand, dass der Kläger gegen den Beklagten als Redaktor Strafantrag gestells und dieser sich nachträglich als Verfasser bekannt hat, ist für die Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrags bedeutungslos. Da der Redaktor gemäss Art. 27 Ziff. 3 StG «als Täter » strafbar ist, also den gleichen Strafbestimmungen unterliegt, wie der wirkliche Täter, den er deckt, kann keine Rede davon sein, dass der Ántragsberechtigte den gegen den Redaktor gestellten Strafantrag zurückziehen und gegen die gleiche Person als Verfasser stellen müsste, wenn der Redaktor sich nachträglich als Verfasser und damit als wirklichen Täter bekennt. Die Vorinstanz hat zu dieser Frage nicht deutlich Stellung genommen, aber immerhin bemerkt : « Der Beklagte könnte nach Art. 27 StGB heute offenbar nur als Verfassger und nicht als Redaktor verantwortlich erklärt werden ». Diese Unterscheidung hat jedoch, wenn Redaktor und Verfasser personengleich sind, keinen vernünftigen Sinn mehr.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. November 1949 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur materiellen Behandlung und Beurteilung.