BGE 76 IV 243
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Abs. 2 des Vorentwurfes von 1916 mit schärferer Strafe den Unzucht wahlweise Zuchthaus bis zu ffürl' Jahren und Täter, der eine unmündige Person «verkuppelt», womit Gefängnis nicht unter sechs Monaten, nebst Einstellung das gewinnsüchtige Vorschubleisten zu jeder Art von in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit (Art. 199 Abs. 1). Die . Unzucht - nicht bloss zu gewerbsmässiger - gemeint Gewerbsmässigkeit der Kuppelei hätte hier also bloss zur war. Es muss auf einem Versehen beruhen, dass der fran- Folge, dass die Mindeststrafe von drei auf sechs Monate zösische Text dieser Bestimmung dem Art. 177 nicht ange- erhöht würde und der Täter in der bürgerlichen Ehren- passt wurde, sondern entsprechend der überholten Auf- fähigkeit eingestellt werden müsste, während das Gesetz, fassung, dass Kuppelei gewinnsüchtiges Vorschubleisten wie der Vergleich der Strafrahmen von Art. 198 Abs. 1 und zu gewerbsmässiger Unzucht sei, die Fassung beibehielt, Art. 199 Abs. 1 zeigt, doch sonst der Gewerbsmässigkeit wonach die unmündige Person der « prostitution » ausge- der Kuppelei viel grösseres Gewicht beilegt. Es wäre nicht liefert worden sein müsse. Blosses Versehen ist es auch, zu verstehen, warum das gewerbsmässige Handeln des dass dieser Ausdruck in das Gesetz kam. Es fehlen Anhalts- Täters bei Verkupplung Mündiger so schwer wiegt, wenn punkte, dass man die gewerbsmässige Verkupplung Un- es die Verkupplung Unmündiger zu einfacher Unzucht mündiger nur dann von Art. 199 Abs. 2 StGB habe erfassen verhältnismässig so wenig erschweren würde und es erst lassen wollen, wenn die unmündige Person die vom Kupp- bei Verkupplung Unmündiger zu gewerbsmässiger Un- ler geförderte Unzucht gewerbsmässig betreibt. zucht voll in die Wagschale geworfen werden sollte. Der Auch ist nicht zu ersehen, welche Gründe den Gesetz- deutsche Text des Art. 199 Abs. 2 ist im System der Straf- geber hiezu bewogen haben könnten, sieht er doch im Falle der einfachen Kuppelei· na.ch der Fassung in allen drei J, rahmen der Art. 198 und 199 folgerichtig, die romanischen Fassungen dagegen sind es nicht. l ,j Amtssprachen einen Strafschärfungsgrund allein schon in der Unmündigkeit der verkuppelten Person, nicht erst Demnach erkennt der Kassationshof: darin, dass diese gewerbsmässiger Unzucht ausgeliefert wor- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
den ist. Da die Unmündigkeit der verkuppelten Person die teil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. Juni einfache Kuppelei auszeichnet (Art.198Abs. 2), ist es folge- 1950 gegenüber Rosa Wingeier aufgehoben und die Sache richtig, dass das Gesetz auch bei gewerbsmässiger Kuppelei zur Anwendung von Art. 199 Abs. 1 und 2 StGB an die schon die Unmündigkeit des Opfers als Strafschärfungsgrund Vorinstanz zurückgewiesen. genügen lässt (Art. 199 Abs. 2, deutscher Text), nicht aus- serdem Prostitution der Verkuppelten verlangt. Dass schon das Merkmal der Gewerbsmässigkeit der Kuppelei den 51. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Dezember Strafrahmen hinaufsetzt (Art. 199 Abs. 1}, ist kein Grund, 1950 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Mor- die weitere Schärfung bei Unmündigkeit des Opfers nur genthaler. eintreten zu lassen, wenn dieses gewerbsmässiger Unzucht Art. 303 StGB. Wer die Anschuldigung bloss für möglicherwei.se ausgeliefert wird. Sonst stünden auf einfacher Verkupp- fälsch hält, erhebt sie nicht wider be>seres Wissen. lung Unmündiger zu nicht gewerbsmässiger Unzucht wahl- Art. 303 CP. Celui qui admet que sa denonciation est peut-etre weise Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Gefängnis nicht fäusse ne sait pas innocente la personne denoncee. unter drei Monaten (Art. 198 Abs. 2) und auf gewerbsmäs- Art. 303 CP. Chi avverte ehe la sua accusa e forse falsa non sporge siger Verkupplung Unmündiger zu nicht gewerbsmässiger denuncia mendace.
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dass die Täterin sich der Unwahrheit der Äusserung be- Aus den Erwägungen : wusst gewesen war, und fragte sich bloss, ob sie sie in der Nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist strafbar, «wer einen Absicht getan habe, eine Strafverfolgung gegen die Be- Nichtschulcligen wider besseres Wissen bei der Behörde schuldigte herbeizuführen. Nur in dieser Richtung er- eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in klärte der Kassationshof den Eventualvorsatz (die Even- der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizufüh- tualabsicht) als genügend. ren ll. Mit den Worten cc wider besseres Wissen», die auch zur Umschreibung des Tatbestandes der Verleumdung (Art. 174 StGB) verwendet werden, verlangt das Gesetz, r 1 Auch kriminalpolitische Gesichtspunkte lassen sich nicht zugunsten einer andern Auslegung anführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine nicht von dass der Täter sich der Unwahrheit der Beschuldigung Art. 303 erfasste falsche Anschuldigung bei einer Behörde bewusst gewesen sei. Damit wird die Bestrafung ausge- als üble Nachrede im Sinne des Art. 173 StGB strafbar sein schlossen, wenn er bloss für möglich gehalten hat, dass die (BGE 69 IV 115). Diese Bestimmung wird regelmässig zu- Beschuldigung falsch sei. Gewiss erfordert auch der Vor- treffen, wenn der Täter zwar nicht wider besseres Wissen satz nach Art. 18 Abs. 2 StGB Wissen und Willen des aber mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Desgleichen' Täters, und dennoch nimmt die mit BGE 69 IV 78 einge- können andere unwahre ehrenrührige Äusserungen, die leitete ständige Rechtsprechung an, vorsätzlich handle bloss mit Eventualvorsatz getan werden und deshalb nicht schon, wer mit dem bloss als möglich vorausgesehenen unter Art. 174 fallen, nach Art. 173 gesühnt werden. Erfolge einverstanden ist. Trotz dieser ausdehnenden Aus- 1
legung des Vorsatzbegriffes rechtfertigt es sich aber nicht, ~ auch den Worten «wider besseres Wissen >l den weiten Sinn zu entnehmen, den die Beschwerdeführerin befür- 52. Auszng ans dem Urteil des Kassationshofes vom 3. November 1950 i. S. Ammann gegen Staatsanwaltsehaft des. Kantons wortet. Wer bloss weiss, dass eine Behauptung möglicher- Luzern. weise falsch ist, stellt sie nicht wider besseres Wissen auf. Die erwähnten Worte wären in Art. 303 überflüssig, wenn Art. 237 Ziff. 2 StGB. Subjektive Merkmale der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs. sie nicht etwas mehr verlangen würden, als was schon Art. 237 eh. 2 OP. Elements subjectifs de l'infraction. zum Vorsatz gehört, denn dass dieser auf die Beschuldi- gung eines « Nichtschuldigen >l gerichtet sein muss, ergibt Art. 2~7 cifra 2 GP .. Elem~ti soggettivi del perturbamento per negligenza della circolaz10ne pubblica. sich - im Gegensatz zu Art. 174 - schon aus der Um- schreibung des objektiven Tatbestandes in Verbindung mit Ammann, der mit einem Personenautomobil einen Rad- Art. 18 Abs. 2. Auch der Tatbestand des Art. 174 hätte fahrer überholen wollte, schloss an einer Stelle, wo dieser einfacher umschrieben werden können, wenn man das even- tuelle Wissen um die Unwahrheit der Behauptung hätte genügen lassen wollen, z.B. mit den Worten: <<Wer t wegen am Strassenrande stehender Fahrzeuge nicht Platz machen konnte, ganz nahe auf und drängte durch heftiges Hupen ungeduldig nach. Nachdem der Engpass durch- jemanden wahrheitswidrig ... beschuldigt oder verdäch- fahren war, fuhr er neben den Radfahrer und drängte ihn tigt.)) bewusst und gewollt an den rechten Strassenrand und Dieser Auslegung widerspricht das von der Beschwerde- zwang ihn zum Absteigen indem er das Automobil all- führerin angerufene Urteil des Kassationshofes vom mählich nach rechts lenkte und schliesslich kurz anhielt. 15. September 1950 i. S. Füchter nicht. Dort stand fest, Er wollte den Radfahrer « erziehen )). Das Amtsgericht