Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

76 IV 59

14. Urteil des Kassationshofes vom 10. März 1950

Faits

I. i. S. Fuchs gegen Staatsanwaltschaît des Kantons St. Gallen.

Art. 26 Abs. 1 MFG. Vorschrift des Rechtsfahrens. Darf unter Umständen auch auf breiten Strassen wenigstens die Strassenmitte benützt werden ?

66 Strassenverkehr. N° 14.

Art. 26 al. 1 LA. Obligation de tenir sa droite. Selon les circonstan- .ces, est-il permis, même sur des routes larges, de circuler au “milieu de la chaussée ?

Art. 26, cp. 1 LA. Obbligo di tenere. la destra. E” permesso, secondo le circostanze, di circolare nel rnezzo della carreggiata anche su -Strade larghe ?

A. — Fuchs fabr am 80. Juni 1949 : in der Abenddämmerung, kurz vor 21 Uhr, mit einem 1,6 m breiten Personenautomobil mit einer Geschwindigkeit von rund 60 km/h auf der 7 m breiten, gut ausgebauten Staatsstrasse von Sennwald Richtung Rorschach. Auf der Strecke Lienz/ Rüthi stiess sein Fahrzeug in' einer leichten Linkskurve mit einer Kuh zusammen, welche, von zwei andern Kühen verfolgt, aus der Wiese von links her in einem Feldweg plôtzlich in die Strasse lief. Das Automobil wurde beschädigt und die Kuh verletzt. Die Sicht auf den Feldweg ist für den von Lienz kommenden Strassenbenützer durch einen den linken Strassenrand säumenden und sich längs des Feldweges fortsetzenden 1,9 m hohen Lebhag verdeckt. Im Zeitpunkt des Zusammenstosses fuhr Fuchs ungefähr in der Mitte der Strasse ; sein Fahrzeug war vom rechten Strassenrand 2,6 m, vom linken 2,8 m entfernt. B. — Das Bezirksamt Oberrheintal belegte Fuchs wegen. Übertretung der Vorschrift des Rechtsfahrens (Art. 26 Abs. 1 MFG) mit einer Busse von Fr. 15.—. Die Gerichtskommission Oberrheintal als Berufungsinstanz bestätigte dieses Urteil am 11. November 1949. Sie nahm an, dass Fuchs wegen der Behinderung des Ausblicks nach links durch den Lebhag und wegen der fortgeschrittenen Dämmerung verpflichtet gewesen wäre, sich auf der rechten Strassenhälfte zu halten.

C. — Fuchs führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, das Urteil der Gerichtskommission sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn freizusprechen. Er macht geltend, im Zeitpunkt des Zusammenstosses sei die vor ihm liegende Strecke der Staatsstrasse vôllig übersichtlich und von andern Strassenbenützern, denen .er hätte nach rechts ausweichen müssen, frei gewesen, so dass er über die rechte Strassenhälfte habe hinausfahren dürfen. Weil Dâämmerung geherrscht habe und auf der betreffenden Strecke keine Trottoirs und Fahrradwege beständen, sei es korrekt gewesen, rechts für Fussgänger und Radfahrer genügend Platz zu lassen. Dass die Sicht nach links an der Unfallstelle beeinträchtigt war, habe eine andere Fahrweïse nicht erfordert ; denn dort münde nicht eine Strasse, sondern ein blosser Feldweg in die Staatsstrasse ein. Die Vorinstanz habe übérsehen, dass der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht gehabt habe, auch gegenüber Hütern von Viehherden (Art. 27 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2 MFG). Als Vortrittsberechtigter sei er so vorsichtig gefahren, als die Umstände es erfordert hätten. Er habe die «Startlichter » eingeschaltet gehabt, und seine Geschwindigkeit sei nicht übersetzt gewesen. Er habe nicht damit rechnen müssen; dass eine Kuh in seine Fahrbähn rennen werde. Die Fest: stellung der Vorinstanz, die Kuh sei in die Strasse« geJlaufen », widerspreche offensichtlich den Akten und sei daher zu berichtigen. Der Beschwerdeführer wäre auch dann mit dem Tier zusammengestossen, wenn er ganz rechts gefahren wäre. Bei dieser Sachlage kônne ïhm kein . Verschulden zur Last gelegt werden.

D. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt Abyreisung der Nichtigkoitsbeschworde.

Der Kassationshoÿ aieht in Erwägung :

1. — N ach Art. 26 Abs. 1 MFG hat: der Motorfahrzeugführer rechts zu fahren, d. h. auf der rechten Strassenhälfte, wo die Strassenbreite es gestattet, sonst soweit rechts als müglich, in beiden Fällen unter Einhaltung eines den ôrtlichen Verhältnissen angemessenen Abstandes vom rechten Strassenrande. Zweck der Bestimmung ist, jedes Motorfahrzeug im Interesse der Verkehrssicherheit auf eine bestimmte Zone der Strasse zu verweisen. Ob'es ibr Sinn ist, dass: allgemein rechts. gefahren werden muss, 82 Strassenverkehr. N° 14.

sofern die Strassenbreite es erlaubt, oder ob unter Umständen auch auf breiten Strassen wenigstens die Strassenmitte benützt werden darf, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die Vorschrift streng zu beachten auf Stras- ‘ sen, die unübersichtlich sind oder in welche unübersichtliche andere Strassen oder Wege einmünden, ebenso in der Dunkelheit oder Dämmerung, überhaupt immer dann, wenn wegen besonderer Verhältnisse jede Abweichung von der Regel den Verkehr unmittelbar gefährden müsste (vel. SrRkBEL, Kommentar zu Art. 26 MFG, N. 11).

2. — Mit einem solchen Falle hat man es hier zu tun. Die Verhältnisse an der Unfallstelle sind für den von Lienz kommenden Strassenbenützer deswegen unübersichtlich, weil der Ausblick auf den einmündenden Feldweg durch eine hohe Hecke behindert ist und ausserdem die Strasse eine leichte Linkskurve beschreibt. Dazu kommt, dass zur Zeit des Zusammenstosses bereits die Abenddämmerung eingetreten war. Unter diesen Umständen hätte sich der Beschwerdeführer auf der rechten Hälfte der 7 m breiten Strasse halten sollen. Indem er nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz fast genau in der Mitte . der Strasse fuhr, verstiess er gegen Art. 26 Abs. 1 MFG.

Die Rücksicht auf allfällig auf der rechten Strassenseite vorhandene Fussgänger oder Radfahrer rechtfertigt seine Fahrweise nicht. Wenn er vollständig auf der rechten Strassenhälfte geblieben wäre, hätte er immer noch einen Abstand von 1,9 m vom rechten Strassenrand einhalten kônnen, was bei weitem genügt hätte. Auch bei geringerer Geschwindigkeit hätte er vorschriftsgemäss rechts fahren müssen. Wenn er vom Beginn der Dämmerung an mit eingeschalteten Lichtern fuhr, wie es Art. 19 MFG verJangte, so enthob ihn dies nicht von der Pflicht, auch die Vorschrift des Rechtsfahrens zu beachten. Ebensowenig berechtigte ïihn das Vortrittsrecht, die rechte Strassenhälfte zu verlassen. Auch darauf kann nichts ankommen, ob sich der Zusammenstoss mit der Kuh durch korrektes Rechtsfahren hätte vermeiden lassen oder nicht. Der + ?

Beschwerdeführer wäre auch dann wegen Übertretung von Art. 26 Abs. 1 MFG strafbar, wenn sich gar kein Unfall ereignet hätte. Ob die Kuh die Strasse rennend oder im Schrittempo — welches der Beschwerdeführer mit dem Ausdruck «laufen » zu meinen scheint -— betreten hat, ist daher gleichgültig. Übrigens kônnte der Beschwerdeführer mit dem Einwand, die Darstellung des Sachverhaltes im angefochtenen Entscheïde sei in dieser Beziehung offensichtlich aktenwidrig, auf keinen Fall gehôrt werden. Zu den nach Art. 273 lit. b BStP unzulässigen Ausführungen gegen tatsächliche Feststellungen gehürt auch die Rüge, eine solche Feststellung sei aktenwidrig. Sie ist dureh diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 277bis Abs. 1 BStP bewusst ausgeschlossen worden und kann _ nicht auf dem Umwege der Behauptung eines offensichtlichen Versehens doch in die Beschwerdebegründung eingeführt werden. Es ist ausschliesslich dem Kassationshof anheïimgegeben, ein solches offensichtliches Versehen von Amtes wegen zu berichtigen, wenn er darauf stôsst (Botschaft des Bundesrates zum Bundesbeschluss betr. vorläufige Ânderungen in der Bundesrechtspflege vom 11. Dezember 1941, der sich in der grundsätzlichen Ordnung mit dem geltenden Gesetzestext deckt, BBI 1941 $S. 780).

3. — Dem Beschwerdeführer als Motorfahrzeugführer war die Vorschrift des Rechtsfahrens zweifellos bekannt. Wenn er sie im vorliegenden Falle nicht eingehalten hat, so hat er sich zum mindesten fahrlässig verhalten, indem er die Vorsicht, zu der er nach den Umständen und seinen persôünlichen Verhältnissen verpflichtet war, nicht beobachtet hat. Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung (Art. 65 Abs. 1 MFG).

Dispositif

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Cità en