BGE 76 IV 74
74 Strafgesetzbuch, N° 17. Strafgesetzbuch. N° 17. 75
Ziff. 2 StGB bestimmt er diese so, dass der Täter nicht 17. Auszug ·aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Mai schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren straf- 1950 i. S. Dietbelm gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. baren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Im übrigen ist sie selbständig und von der früheren Strafe Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 68 Ziff. 2 StGB. Der Vollzug einer (Grundstrafe) rechtlich unabhängig. Der Richter, der die Zusatzstrafe kann nicht bedingt aufgeschoben werden, wenn diese Strafe und die Grundstrafe zusammen ein .Jahr über- Zusatzstrafe ausspricht, ist deshalb an die im früheren steigen. Urteil vertretenen Rechtsauffassungen nicht gebunden. Art. 41eh.1al.1 et 68 eh. 2 GP. L'execution d'une peine comple- Er kann z. B. die Verantwortlichkeit des Täters anders mentaire ne saurait etre suspendue, alors que cette peine et la peine principale represen~nt ensemble une detention de plus beurteilen, als es dort geschehen war, den bedingten Straf- d'une annee. -vollzug für die Zusatzstrafe verweigern, auch wenn er Art. 41 eifra 1cp.1 e art. 68 cifra 2 GP. L'esecuzione di una pena für die Grundstrafe gewährt worden war, und umgekehrt addizionale. non puo essere sospesa se questa pena e quella (BGE 73 IV 88). principale superano insieme un anno di detenzione. Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass der A. - Diethelm wurde am 23. Februar 1949 vom Ein- Richter bei Anwendung desArt. 41 Ziff. l Abs. l StGB nur zelrichter des Bezirksgerichtes Zürich wegen wiederholten die Dauer der Zusatzstrafe in Betracht zu ziehen und über Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe die Grundstrafe hinwegzusehen habe. Zu einer << Gefäng- von einem Monat verurteilt. Später stellte sich heraus, nisstrafe von nicht mehr als einem Jahr>> ist der Täter dass er vom September 1948 bis Ende 1948 weitere Dieb- nur dann verurteilt, wenn Grundstrafe und Zusatzstrafe stähle begangen hatte. Das Schwurgericht des Kantons :zusammen ein Jahr nicht übersteigen ; nur dann darf der Zürich verurteilte ihn daher am 21. Dezember 1949 zu Vollzug der Zusatzstrafe bedingt aufgeschoben werden. einer Zusatzstrafe von einem Jahr Gefängnis. Den bedingten Wäre diese Massnahme auch zulässig, wenn zwar die bei- Aufschub des Vollzuges dieser Strafe lehnte es mit der Be- den Strafen zusammen ein Jahr übersteigen, die Zusatz-
gründung ab, dass sie zusammen mit der Grundstrafe vom strafe allein aber nicht, so würde der Täter daraus Nutzen 23. Februar 1949 ein Jahr übersteige. ziehen, dass nicht alle strafbaren Handlungen gleichzeitig B. - Diethelm führt gegen das Urteil des Schwurge- beurteilt werden konnten. Das wäre dann stossend, wenn richts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage auf Ge- die Aufteilung der Strafverfolgung in zwei Verfahren dar- währung des bedingten Strafvollzuges. auf zurückzuführen ist, dass der Täter im ersten Verfahren einen Teil seiner strafbaren Handlungen leugnete oder
Erwägungen
verschwieg. Er könnte so besser wegkommen, als wenn Die Strafe, die der Richter für eine mit Freiheitsstrafe er reuig alles gestanden und die Ausfüllung einer Gesamt- bedrohte Tat ausspricht, die der Täter begangen hat, strafe für alle Handlungen ermöglicht hätte. Das ist nicht bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe ver- der Sinn des Art. 68 Ziff. 2 StGB. Die Bestimmung will urteilt worden ist (Art. 68 Ziff. 2 StGB), tritt neben das verhüten, dass der Täter schwerer bestraft werde, als wenn frühere Urteil. Der Richter hebt die früher ausgefällte die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt Strafe nicht auf, um sie durch eine Gesamtstrafe zu er- worden wären ; dann muss aber umgekehrt nach dem wohl- setzen, sondern spricht lediglich eine Zusatzstrafe aus verstandenen Sinne des Gesetzes der Richter bei Ausfül- (BGE 68 IV 11; 69 IV 58; 75 IV 101, 161). Nach Art. 68 lung der Zusatzstrafe, soweit das überhaupt möglich ist,
L
76 Strafgesetzbuch. N° 18. Strafgesetzbuch. No 18. 77
auch darauf bedacht sein, dass der Täter infolge der ge- stimmte 25-Ampere-Dose angeschlossen werden konnte, trennten Verfolgung seiner strafbaren Handlungen nicht feilte Wetter in den Stecker eine zweite Nute. Die 25- besser gestellt werde, als wenn sie gleichzeitig beurteilt Ampere-Dose wies zwei sich gegenüber liegende Rasten und durch eine Gesamtstrafe gesühnt worden wären. . ~uf, die das Einstecken des bloss mit einer Nute ver- Nicht vermeiden lässt sich die Besserstellung insofern~ sehenen 15-Ampere-Steckers verhindern sollten, weil sonst Gefahr bestanden hätte, dass dessen 6 mm dicker Erd- als das frühere Urteil bestehen bleibt und mit ihm auch der bedingte Aufschub der Grundstrafe. Die Zusatzstrafe i 1 stift statt in die Erdleiterbüchse in eine der drei 7,5 mm aber darf nicht bedingt aufgeschoben werden, wenn beide weiten Polleiterbüchsen gerate und damit die Maschine zusammen ein Jahr übersteigen (s. im gleichen Sinne das unter eine Spannung von 290 Volt gegen Erde gesetzt Urteil des Militärkassationsgerichtes in RStrS 1950 5 werde. Bei der Verwendung des 15-Ampere-Steckers auf Nr. 19). der 15-Ampere-Dose bestand diese Gefahr nicht, weil die Polleiterbüchsen dieser Dose nur 5 mm Durchmesser
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : hatten, wie anderseits auch der 25-Ampere-Stecker des Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Schweisstransformators nicht falsch in die 25-Ampere- Dose gesteckt werden konnte, weil sein Erdstift 10 mm dick war, also nicht in die 7,5 mm weiten Polleiterbüchsen passte.
18. Urteil des Kassationshofes vom 5. April 1950 i. S. Wetter Um eine Schleifmaschine zu betreiben, steckte der Ar- gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. beiter Casoni am 17. August 1948 den von Wetter ab- Art. 18 Abs. 3, Art. 117, Art. 230 StGB. Fahrlässige Tötung geänderten !~-Ampere-Stecker in die 25-Ampere-Dose, wo- durch Unwirksammachen einer Sicherheitsvorrichtung. bei er ihn versehentlich um 180° verdrehte, sodass der a) Fahrlässigkeit (Erw. 1). b) Konkurrenz zwischen Art. 117 und Art. 230 (Erw. 2). Erdstift in eine Polleiterbüchse gelangte. Als er die unter Art.18 al. 3, 117 et 230 OP. Homicide par negligence du a la sup- Spannung stehende Maschine berührte, um zu arbeiten, pression d'un dispositif de sftrete. wurde er vom Strom getötet. a) negligence (consid. 1). B. - Am 25. Oktober 1949 verurteilte das Obergericht b) concours entre les art. 117 et 230 (consid. 2). des Kantons Zürich Wetter wegen fahrlässiger Tötung zu Art. 18 ep. 3, art. 117 e 230 OP. Omicidio colposo dovuto alla rimozione di un apparecchio protettivo (consid. 1). Fr. 100.- Busse. Es führte aus, es möge zutreffen, dass a) Negligenza (consid. 1). der Angeklagte bei der Abänderung des Steckers nicht b) Concorso tra gli art. 117 e 230 (consid. 2). ) bedacht habe, dass er dadurch einen Menschen in Lebens- .A. -Im Frühjahr 1948 wurde in der MetaUwarenfa- gefahr bringen könnte. Nach seinen persönlichen Verhält- brik P. & W. Blattmann in Wädenswil eine dritte von nissen sei er aber durchaus imstande gewesen, die Möglich- einem Drehstrom-Motor getriebene Schleifmaschine ange- keit eines schweren Unfalles vorauszusehen. Ohne Elek- schafft. Damit ein Verlängerungskabel, das Werkmeister triker zu sein, habe er sich sagen müssen, der Stecker sei Wetter zum Betrieb dieser Maschine zur Verfügung stellte nicht zufällig, sondern , gewollt so angefertigt, dass er und das mit einem auf die 15-Ampere-Dose passenden nicht in die für die grössere Stromstärke bestimmte Dose Stecker versehen war, .an die etwa 15 cm unter dieser passte. Er habe überdies zugegeben, gewusst zu haben, Dose angebrachte, für den Schweisstransformator be- dass Stecker und Dose aus Sicherheitsgründen auf einander