Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

77 I 207

34. Auszug aus dem Urteil vom 20. Juni 1951 i, S. Stitdli gegen Kanton St. Gallen.

Art. 46 Abs. 2 BV. Soweit die Emkünfte eines Gesellachafters aus einer Kollektivgesellschaft, deren Sitz sich ausserhalb seines Wohnsitzkantons befindet, Entgelt für seine persönliche Arbeit darstellen, sind sie an seinem Wohnsitz zu versteuern. Bei der Ermitthmg des nach dem Steuergesetz des Wohnsitzkantons 208 - Stautsrecht.

: massgebenden durchschnittlichen Einkommens einer zwet- _ Jährigen Periode darf für ein Jahr, in welchem der Gesellschafter aus der Firma nichts bezogen hat, ein Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht in Rechnung gestellt werden. E l Art. 46 al. 2 Cst. Lorsgque l’associé d’une société en nom collectif a gon domicile hors du canton où se trouve le siège social, les prélèvements de cet associé doivent être imposés par le canton de son domicile dans la mesure où ils constituent la rétribution du travail personnel fourni. Pour la fixation du revenu moyen d’une période de deux ans — selon le système fiscal du canton où l’associé à son domicile — aucune rétribution du travail fourni ne peut ôtre portée en compte pour une année où L’as80c1ó n’a pas fait de prélèvements.

Art. 46 cp. 2 CF. Tl socio, che tiene domicilio fuori del Cantone ove la società in nome collettivo ha la sede, è imponibile nel guo “ Cantone di domicilio per i redditi che gli provengono dalla società, nella misura in cui essi costituiscono un compenso pel lavoro da lui fornito. Nel computo del reddito medio di un periodo biennale (secondo il sistema fiscale del Cantone di . domicilio), non sì Può tener conto, per l’anno in cui 11 s0cio nion ha percepito alcun reddito dalla società, di un compenso pel suo lavoro.

Der in Flawil wohnende Beschwerdeführer ist Teilhaber der Kollektivgesellschaft Gebr. Stüdli, Kunststoff-Fabrik in Bülach. Im Geschäftsjahr 1947/48 bezog er aus der Firma ein Einkommen von Fr. 33,417.— ; im Geschäfbsjahr 1948/49 wurde er mit. einem Verlustanteil von Fr. 17,176.— belastet. Bei seiner Veranlagung im Kanton St. Gallen für das Steuerjahr 1950, welcher das durchschnittliche Einkommen der beiden Vorjahre (bzw. jener beiden Geschäftsjahre) zugrunde zu legen war, wurde für jedes Geschäftsjahr ein Entgelt für persönliche Arbeit in der Kollektivgesellschaft im Betrage von Fr. 8000.—, welcher in den vorangegangenen Jahren als angemessen betrachtet worden war, in Rechnung gestellt.

Der Steuerpflichtige erhebt unter Berufung auf Art. 46 Abs. 2 BV staatsrechtliche Beschwerde, mit welcher er u.a. geltend macht, der Kanton St. Gallen dürfe nur für das Geschäftsjahr 1947/48 ein Salär von Fr. 8000.— für persöónliche Arbeit in der Kollektivgesellschaft berechnen. Das Bundesgericht schützt die Beschwerde in dieéem Punkte

Erwägungen

4. . Die Einkünfte eines Gesellschafters aus der Kollektivgesellschaft enthalten normalerweise — obwohl oft nicht ausgeschieden — den Entgelt für seine persönliche Arbeit, den Zins für seine Kapitaleinlage und seinen Gewinnanteil. Um den Grundsatz, wonach der Arbeitslohn am Wohnsitz zu versteuern ist, gleich wie bei den Angestellten auch bei dem für die Firma arbeitenden Gegsellschafter durchzuführen, hav die Praxis das Recht zur Besteuerung desjenigen Teils seiner Einkünfte aus der Gesgellschafb, der als Entgelt für seine persönliche Arbeit zu betrachten ist, seinem Wohnsitzkanton zuerkannt, während der Rest am Sitze der Gesellschafb zu versteuern ist. Die Aufteilung ist auf Grund der geleisteten Arbeit und der Grösse und Bedeutung des Geschäfts vorzunehmen ; insbesondere soll das Salär in einem AIOMCSSGNGN Verhältnis zum Gesamtgeschäftsgewinn stehen.

Es ist unbestritten, dass sich aus der Beteiligung an der Kollektivgesellschaft in Bülach für den Beschwerdeführer im Geschäftsjahr 1948/49 ein Verlust von Fr. 17,176.— ergeben hakt, dass er also in diesem Jahre von dort ausser der Vergütung für seine Spesen nichts bezogen hakt, vielmehr mit jenem Verlust belastet wurde. Eine Aufteilung von Einkünften aus der Gesellschaft im Sinne der erwähnten Praxis kommt deshalb nicht in Frage ; da er überhaupt nichts erhalten hat, liegt auch Tein Saläranteil vor, der von St. Gallen besteuert werden könnte.

Der Kanton S6. Gallen will auch diesbezüglich auf den Durchschnitt der beiden für die Besteuerung 1950 massgebenden Geschäftsjahre 1947/48 und 1948/49 abstellen und, da sich für den Beschwerdeführer im Mittel dieser Jahre ein positiver Ertrag aus der Bülacher Firma von Fr. 8120.— ergibt, als Saläranspruch den Betrag von Fr. 8000.— besteuern, der in den vorangegangenen Jahren als angemessener Árbeitséntgelb betrachtet wurde. Er macht. geltend, auch wenn infolge schlechten Geschäfts- 210 i Sbtaatarecht.

ganges die Gesamtbezüge wesentlich kleiner würden, das Mass der geleisteten Arbeit aber unverändert bleibe, müsse hierfür ein angemessgener Saläranspruch anerkannt werden, und beruft sich auf das nicht veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 1928 i. 8. Guhl, wo gesagb wird : « Dem Gedanken einer billigen Verteilung des steuerbaren Einkommens unter die interessierten Kantone entspricht es, dass im allgemeinen eine gewisse Proportion beobachtet wird zwischen Gesamtbezug und Arbeitsentgelt, freilich nicht in dem Sinne, dass die Höhe des letztern schwanken würde nach dem jeweiligen Jahresergebnis, wohl aber so, dass der feste Árbeitsentgelt nicht als übersebzt erscheint im Verhältnis zum Reinertrag, den das Geechäft regelmässig abwirft. » Aus dieser Erwägung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass gestütz6 auf eine Durechschnittsberechnung ein Saläranspruch auch angenommen und vom Wohnsitzkanton besteuert werden könne für ein Jahr, wo der Gesellschafter gar nichts bezogen hat. Von einer « billigen Verteilung des steuerbaren Einkommens unter die interessierten Kantone » kann nicht gesprochen werden, wo überhaupt kein Einkommen vorhanden ist. Ebensowenig kann von Wahrung der Proportion zwischen Gesamtbezug und Arbeitsentgelt die Rede sein, wenn der Kanton St. Gallen von dem durchschnittlichen Gesamtertrag von Fr. 8120.— den gleichen Betrag von Fr. 8000.— als Salär besteuern will, der im Jabre zuvor bei einem Gesambtbezug von Fr. 33,417.— als angemessener Arbeitsentgelt betrachtet wurde. Am deutlichsten wird die Unzulässigkeit dieses Vorgehens unter dem Gesichtspunkt der Doppelbesteuerung ; denn es bewirkt tatsächlich eine sgolche : Von dem Einkommen des Beschwerdeführers aus der Beteiligung an der Bülacher Unternehmung im Jahre 1947/48 wurden gemäss der bisher anerkannten Ausscheidung Fr. 8000.— als Salär von St. Gallen, der Resf von Fr. 25,417.— von Zürich besteuert. Indem St. Gallen nun / im Durechschnitt der Jahre 1947/48 und 1948/49 ein Salär führer im zweiten Jahre nichts bezog, macht es für 1947/48 einen Saläranspruch von Fr. 16,000.— geltend, s0 dass der Beschwerdeführer für dieses Jahr insgesamt Fr. 41,417.— Einkommen aus der Kollektivgesellschaft in Bülach versteuern sollte, während er effektiv nur Fr. 33,417.— bezog. Nach richtiger Berechnung hat St. Gallen für 1947/48, was Bülach anlangt, wie bisher ein Salär von Fr. 8000.—

zu besteuern, für 1948/49 aber keines, sodass sich im Durchschnitt der beiden Jahre ein Anteil St. Gallens von Fr. 4000.— an dem in Frage stehenden Einkommen ergibt. Damit ist auch die Proportion zwischen diesem Árbeitsentgelt und dem Gesamtbezug aus der Bülacher Beteiligung von durchschnittlich Fr. 8120,— im Sinne des Urteils Guhl gewahrt.

IV. ETIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIÉTÉ

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 46 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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