Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

77 II 351

65. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Dezember 1951

Fatti

I. i. S. Schulhof gegen Waleh.

Berufung, Form. Unterzeichnung ist Giiltigkeitserfordernis. Art. 30 Abs. 1 OG.

Recours. Forme. Nécessité de la signature. Art. 30 al. 1 OJ.

Ricorso per riforma. La firma è un requisito necessario alla validità dell’atto di ricorso. Art. 30, cp. 1 OG.

352 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

Gegen das Urteil des Handelsgerichts Ziirich vom 11. Oktober, zugestellt am 2. November 1951, hat der Anwalt des Beklagten am 22. November eine Berufungseingabe eingereicht. Weder diese, noch der zugehérige Briefumschiag sind vom Anwalt des Beklagten oder diesem selbst unterzeichnet. Nach Art. 30 Abs. 1 OG miissen jedoch die fir das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften mit Unterschrift versehen sein. Dabei handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern ‘die Unterzeichnung ist Giiltigkeitsvoraussetzung einer Vorkehr, da eine Eingabe ohne Unterschrift keine rechtserhebliche Erklirung darstellt (BGE 29 I 477). Erweist sich somit wegen dieses Formmangels die Berufung unter allen Umstinden als unzulissig, so eriibrigt es sich, das Verfahren mit Riicksicht auf die gleichzeitig erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemiss Art. 57 OG auszusetzen.

Demnach erkenni das Bundesgerichi : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 53, 57, 63. — Voir aussi n° 53, 57, 63. 1

VIII. VIII. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT — a ‘ POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. III. Teil Nr. 35. — Voir III partie n° 35.

IMPRIMERIES RÉUNIES 5, A. LAUSANNE

I. I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

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