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43. Urteil des Kassationshofes vom 28. September 1951 i. S. Engeler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.
Art. 37 MFT ist auch anwendbar, wenn der auf schweizerischen Strassen verkehrende Führer den Alkohol im Auslande gebrunken hat. Begriff der Präsenzzeit.
L’art. 57 RA s'applique aussíi lorsque les boissons alcooliques ont été consommées à l’étranger. Notion des heures de présence.
L'art. 57 RLA è applicabile anche guando 11 conducente dell’autoVeicolo, che circola gu strade svVIZzere, ha abusato di bevande alcooliche all’estero. Nozione delle ore di presgenza.
4A. — Taxihalter Rudolf Engeler in St. Gallen führte am 29. Mai 1950 mit seinem vollbesetzten achtplätzigen Personenwagen eine Fahrt von St. Gallen über Walzenhausen genz nahmen Führer und Reisegesellschafi das Mittagessen ein. Engeler trank bei dieser Gelegenheit Wein. Auf dem Heimweg kehrte er etwa um 16 Uhr in Dornbirn mit seinen Fabhrgästen nochmals ein und trank wiederum Wein. Dann fubr er wieder in die Schweiz ein, um über HeerbruggAltstätten-Stoss am gleichen Abend nach St. Gallen zurück zu gelangen. Etwa um 18.20 Uhr überholte er auf der Strecke Marbach-Lüchingen eine Radfahrerin. Dabei geriet er etwas über die Mitte der Strasse und streifte einen aus entgegengesetzter Richtung kommenden Personenwagen. Die Blutprobe ergab, dass er zur Zeit des Unfalles etwas über 1,09 9/46 Alkohol im Blute gehabt hatte, also angetrunken gewesen war.
B. — Das Bezirksamt Oberrheintal verurteilte Engeler am 20. Juli 1950 in Anwendung der Art. 57 MFY und 59 Abs. 1 MFG zu fünf Tagen Haft und Fr. 60.— Busse. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es bedingt auf Die Gerichtskommission Oberrheintal wies den Rekurs des Verurteilten am 5. September 1950 ab und bestätigte den Strafentscheid.
C. — Engeler führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrage, das Urteil der Gerichtskommission sei aufzuheben und die Akten seien zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Er macht geltend, Art. 57 MFV sei nicht anwendbar, weil er den Alkohol ausschliesslich im Auslande genossen. habe. Die Übertretung, wenn eine solche überhaupt vorliege, sei im Auslande begangen und abgeschlossen worden und könne in der Schweiz nicht verfolgt und bestraft werden, weil die Voraussetzungen des Art. 6 StGB nicht zuträfen. Zudem erfülle der Alkoholgenuss des Beschwerdefühbrers den Tatbestand des Art. 57 MFV nicht, weil er nicht während der Arbeits- und Präsenzzeit, sondern während zweier Fahrtpausen stattgefunden habe. Diese seien nicht Arbeits- und Präsenzzeit im Sinne des Art. 2 der Verordnung vom 4. Dezember 1933 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer.
190 Strassenverkehr. Ne 43, D. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1, — «Den Führern von Motorwagen zur gewerbsmäsgigen Ausführung von Personentransporten ist der (ienuss alkoholischer Getränke während der Arbeits- und Präsenzzeit untersagt » (Art. 57 MFV). Diese Bestimmung will Leib und Leben der gewerbsmässig transportierten Pergonen und die Verkehrssicherheit auf schweizerischen Strassgen schützen. Sie richtet sich daher an alle Führer, die auf sgchweizerischen Strassen verkehren, gleichgültig, ob gie den Alkohol im In- oder im Auslande trinken. Die Übertretung liegt nach dem wohlverstandenen Sinne des Art. 57 MFV ebensosehr wie im Trinken des alkoholischen Getränkes im Führen des Motorwagens, nachdem der Führer während der Präsenz- oder Arbeitszeit Alkohol getrunken hat, wenn nicht überhaupt erst das Führen strafbar ist, das erst den Täter zum « Führer » im Sinne der Bestimmung macht.
Art. 57 MFV ist daher auf den Beschwerdeführer anwendbar. Das Führen in der Schweiz nach Genuss von Alkohol im Auslande war Ausführungshandlung der Übertretung oder zum mindesten Teil ihres tatbestandsmässigen - Erfolges. Nach Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102 StGB ist die Übertretung somit in der Schweiz verübt worden, womit gemäss Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102 StGB der Täter dem schweizerischen Gesetze unterworfen ist. Dass diese Bestimmungen des Strafgesetzbuches auf Übertretungen des Motorfahrzeuggesetzes und der Vollziehungsverordnung dazu anwendbar sind, ergibt gich aus Art. 65 Abs. 3 MFG in Verbindung mit Art. 334 2. — Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 4. Dezember 1933 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer gilt als Präsenzzeit die Zeit ohne Arbeitsleistung, aber mit der Verpflichtung zu wachgamer Ánwesenheit auf dem Posten und der Bereitschaft zu sofortiger Anhandnahme sich einstellender Arbeit. Der Präsenzzeit ist gleichgestellt die Zeit, während welcher der Motorfahrzeugführer mit nicht ermüdender Arbeit beschäftigt ist.
Diese Bestimmung will der Übermüdung des berufsmässigen Motorfahrzeugführers durch zu lange Arbeit und Präsenzpflicht vorbeugen helfen. Sie versteht deshalb unter Prägenzzeit nicht notwendigerweise das gleiche wie Art. 57 MFV, der verhindern will, dass die Verkehrssicherheit durch Genuss von Alkohol gefährdet werde. Als Art. 57 MFV erlassen wurde, war denn auch die Begriffsumschreibung des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 4. Dezember 1933 noch nicht bekannt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Zeit, während welcher der Beschwerdeführer Alkohol genoss, Präsenzzeit im Sinne der letzteren Bestimmung War.
Sie gehörte jedenfalls zur Präsenzzeit im Sinne des Art. 57 MFV. Der Beschwerdeführer hatte während der beiden Halte in Lochau und Dornbirn insofern zur Verfügung der Fahrgäste zu bleiben, als er sich weder nach Hause begeben noch sich in einen Zustand versetzen durfte, der ihm die Fortführung des erhaltenen Auftrages (Transport auf einem ganztägigen Ausflug) verunmöglichen oder erschweren konnte. Wie der Beschwerdeführer zum voraus wusste, waren die beiden Halte s0 kurz bemessen, dass der während dieser Zeit genossene Alkohol notwendigerweise in der Zeit, da der Beschwerdeführer wieder am Steuer gitzen würde, wirken musste. Es ginge gegen den Sinn und Zweck des Art. 57 MFV, wenn solche kurze Fahrtunterbrüche nicht zur Präsenzzeit gerechnet würden. Gerade auf solchen Halten zur Einnahme einer Mahlzeit, eines Imbisses oder einer Erfrischung ist die Gefahr, dass der Führer durch Genuss von Alkohol seine Leistungsfähigkeit beeinträchtige, besonders gross. Auch brauchte der Führer, den auf der Fahrt nach Alkohol gelüstet, 192 Verfahren.
bloss einen solchen Zwischenhalt einzuschalten, um das Verbot zu umgehen.
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 40 (Zug an unbewachtem Niveauübergang). Voir aussí n° 40.
ITT. VERFAHREN
Sachverhalt
Vgl. Nr. 42 (Verweisung auf kantonale Rechtsschriften). Voir n° 42, IMPRIMERIES RÉUNIES 8. à.s LAUSANNE
TL. STRAFGESETZBUCH CODE PÉNAL